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Rechtslexikon zu allen Rechtsgebieten : |
Rechtsanwalt
Klaus-Bernd Sikora
Beethovenstraße
28
66606 St. Wendel
Sankt Wendel, WND
Saar, Saarland
Tel.: 06851/6561
Fax: 06851/840899
E-Mail:
info@ra-sikora.de
Homepage:
www.ra-sikora.de
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Seit 1985 bundesweit tätige Allgemeinpraxis
mit Schwerpunkten
unter anderem im:
· Arbeitsrecht
· Baurecht
· Architektenrecht
· Mietrecht
· Erbrecht
· Eherecht
Familienrecht
· Verkehrsrecht
· Unfallrecht
· Vertragsrecht
Bürozeiten:
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13.00 - 17.00 Uhr
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Berücksichtigen Sie bitte, dass unsere Rechtsinformationen auf dieser Homepage keine
Rechtsberatung im Einzelfall sein können. |
A |
| Abänderungsklage |
Mit dieser Klage lässt sich ein auf wiederkehrende Leistungen
(z.B. Unterhalt) gerichteter Vollstreckungstitel (z.B. Urteil) abändern. Dazu muss sich
der zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert haben (§ 323 ZPO). Bei
Minderjährigen gelten Besonderheiten (§655 ZPO). |
| Abänderungskündigung |
siehe
Änderungskündigung |
| Abfallrecht |
Darunter
versteht man die Vielzahl aller Rechtsnormen der EU, des Bundes und der
Länder die sich mit dem Thema Abfall befassen. In Deutschland ist das stark vom
europäischen Recht geprägte Abfallrecht insbesondere im Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelt. Nach dem Zweck dieses Bundesgesetzes sollen Abfälle
möglichst einer Kreislaufwirtschaft zugeführt werden und ansonsten umweltfreundlich
beseitigt werden. Vom Abfallrecht nicht erfasst sind die Tierkörperbeseitigung, das
Atomrecht, der Strahlenschutz und die Kampfmittelbeseitigung. |
| Abfindung |
Einmalige
(Geld-) Leistung zur Erledigung von Rechtsansprüchen, z.B. im Zivilrecht (z.B.
Arbeitsrecht), Erbrecht (z.B. Erbverzicht), Familienrecht (z.B. beim Versorgungsausgleich,
Zugewinnausgleich), öffentlichen Recht (z.B. Witwenpension bei Wiederverheiratung ) und
Sozialversicherungsrecht (z.B. Verletztenrente, Witwen- und Witwerrenten). Im Arbeitsrecht
sind Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses seit dem 01.01.2006 nicht mehr
steuerbefreit. Sie können aber eventuell als Entschädigung nach § 24 Nr.1 a EStG
steuerermäßigt sein. Es sind jedoch weiterhin grundsätzlich keine Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung zu zahlen.
Praxistipp: Abfindungen
sollten in allen Rechtsgebieten von beiden Seiten nicht ohne anwaltschaftliche Beratung
vereinbart werden. So ist z.B. zu beachten, dass Abfindungen nach § 143 a SGB III zum
Ruhen des Arbeitslosengeldes führen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird. |
| Abgaben (öffentliche) |
Unter den Begriff der Abgaben werden alle Geldleistungen
zusammengefasst, die der Bürger kraft öffentlichen Rechts an den Staat bzw. die
öffentliche Hand abzuführen hat. Demgemäß fallen insbesondere die Begriffe Steuern,
Gebühren und Beiträge (siehe jeweils dort) unter den Oberbegriff „öffentliche Abgaben“.
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| Abgabenrecht |
Abgaben
ist der Sammelbegriff für Geldzahlungen, die der Bürger aufgrund öffentlichen Rechts an
den Staat oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. alle Gemeinden, Landkreise,
Kammern und Sozialversicherungen) abzuführen hat. Das Abgabenrecht umfasst daher z.B.
Beiträge, Gebühren und Steuern . |
| Abgrabungsrecht |
Darunter
versteht man u.a. die Erlaubnis von Abgrabungen zur Gewinnung von Steinen, Erden
oder anderen Bodenschätzen. Entstehen dem Grundstückseigentümer durch die Festsetzung
von Abgrabungsflächen in einem Bebauungsplan Vermögensnachteile, so ist er durch Geld
oder durch Übernahme zu entschädigen (§40 BauGB). |
| Abkömmling |
Blutsverwandte
Kinder beziehungsweise Kindeskinder eines Menschen. |
| Abmahnung |
Im Arbeitsrecht
ist eine vorherige erfolglose Abmahnung häufig Voraussetzung für eine
rechtmäßige fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Vorstufen der Abmahnung sind
z.B. Belehrung, Ermahnung und Verwarnung. Voraussetzungen der grundsätzlich
formfreien Abmahnung sind: Derjenige der die Abmahnung ausspricht, muß
Abmahnungsberechtigter sein. Inhaltlich muß der Arbeitnehmer deutlich und ernsthaft
aufgefordert werden, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten abzustellen, und darauf
hingewiesen werden, dass im Wiederholungsfalle Inhalt und Bestand seines
Arbeitsverhältnisses gefährdet sind. Die Abmahnung muß ferner verhältnismäßig sein.
Vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte ist der Arbeitnehmer anzuhören.
Schließlich muß die Abmahnung dem Arbeitnehmer zugehen. Im Mietrecht ist sie Voraussetzung für eine
fristlose Kündigung nach § 543 III BGB. Im
Wettbewerbsrecht, versteht man darunter die außergerichtliche Aufforderung zur
Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens, die meistens mit der Aufforderung verbunden
ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten des
Abmahnschreibens zu ersetzen. Siehe dazu ausführlich unter Stichwort „Unlauterer
Wettbewerb“ und “Abmahnverein“. Die Kosten der Abmahnung hat der Verletzer zu
tragen, wenn die Abmahnung nicht rechtsmißbräuchlich ist. Rechtsmißbräuchlich
ist eine Abmahnung, die nur dazu dient die Abmahngebühren zu verdienen. |
| Abstammungsrecht |
Das Abstammungsrecht klärt, wer Mutter und Vater eines Kindes
sind. So ist die Mutter gemäß § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Die
Vaterschaft bestimmt sich gemäß § 1592 BGB wie folgt: Vater ist, wer im Zeitpunkt der
Geburt mit der Mutter verheiratet war, wer die Vaterschaft anerkannt hat oder derjenige,
dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. |
| Abstandsflächen |
Siehe dazu
„Bauwich" |
| Abtretung
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Die Abtretung ist die abstrakte Verfügung über eine Forderung, §
398 BGB.
Der
bisherhige Gläubiger wird hierbei als Zedent, der neue Gläubiger als Zessionar
bezeichnet.
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| Abwerbung |
Unmittelbare
oder mittelbare Einwirkung auf einen Beschäftigten mit dem Ziel der Beschäftigung bei
einem Anderen. Die Abwerbung eines Kollegen bei bestehendem Arbeitsverhältnis ist
grundsätzlich treuwidrig und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Abwerbung
fremder Mitarbeiter ist in den Grenzen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
grundsätzlich zulässig. Mögliche Sanktionen gegen den rechtswidrig
Abwerbenden/Abgeworbenen sind Unterlassung des Beschäftigungsverhältnisses, durchsetzbar
mit einer einstweiligen Verfügung (strittig), und Schadensersatz. |
| Actio pro socio |
Sozialansprüche (siehe dort) können
auch durch einen einzelnen Gesellschafter im eigenen Namen klageweise geltend gemacht
werden, und zwar unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis. Unstrittig kann hierbei
nur auf Leistung an die Gesellschaft bzw an die Gesamtheit der Gesellschafter geklagt
werden; strittig ist hingegen nur, ob es sich um einen Fall einer Prozeßstandschaft
handelt, oder ob der Gesellschafter gar ein eigenes Recht geltend macht (so die hM). |
| Adoptionsrecht |
Adoptin bedeutet
die Annahme einer Person als Kind. Geregelt ist das Adoptionsrecht in den §§ 1741
bis 1772 BGB. Zu unterscheiden ist zwischen der Adoption Minderjähriger und
Volljähriger. Bei der Volladoption wird der Adoptierte voll in die Adoptivfamilie bei
gleichzeitigem Erlöschen der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse aufgenommen.
Je nach Ausgestaltung der Adoption hat sie Auswirkungen auf u.a.
Erbrecht, Rente, Sorgerecht, Unterhaltsrecht und Verwandtschaftsverhältnis. Bei der
Adoption Volljähriger entsteht kein Rechtsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden. Praxistipp: In dem ab 01.01.1977 geänderten
Adoptionsgesetz wurde im neuen § 1755 BGB das Erbrecht des Adoptivkindes gegenüber
seiner Mutter abgeschafft, wenn es sich um die Adoption eines minderjährigen Kindes
handelt. Dagegen bleibt das Erbrecht gegenüber der Mutter grundsätzlich erhalten, wenn
es sich um die Adoption eines Volljährigen handelt. Für vor dem 01.01.1977
durchgeführte Adoptionen bleibt es aber nach § 1 zu Art. 12 des AdoptG
(=Übergangsvorschrift) bei der Altregelung (=Erhalten des Erbrechtes gegenüber der
leiblichen Mutter nach § 1764 BGB a.F.), wenn das Kind bei Inkrafttreten des § 1755 BGB
schon volljährig war (vgl. Kemp in: DNotZ 1976, 646, 647). |
| AG |
Abkürzung für
Aktiengesellschaft. Siehe dazu unter Aktienrecht. |
| Agrarrecht |
Summe der
Normen, die sich mit der Sicherung der Ernährung, der Ein- und Ausfuhr land- und
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie deren Förderung befassen. Eine umfassende
Zusammenstellung, der zur konkurrierenden Gesetzgebung gehörenden und sehr stark vom
EU-Recht geprägten Regelungen, findet man im Rechtswörterbuch "Creifelds"
unter dem Stichwort "Landwirtschaft". |
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| Aktie |
Ein Wertpapier,
welches die vom Aktionär am Grundkapital der Aktiengesellschaft erworbenen Rechte
verbrieft. |
| Aktiengesellschaft, AG |
Sie ist eine
Kapitalgesellschaft und zugleich eine Handelsgesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit, also eine juristische Person, für deren Verbindlichkeiten den
Gläubigern nur das Gesellschafsvermögen haftet und die ein in Aktien zerlegtes
Grundkapital aufweist. Sie ist von ihrem Mitgliederbestand unabhängig und damit
entpersönlicht. Die Gründung einer AG beginnt mit Feststellung der Satzung und endet mit
der Eintragung in das Handelsregister. Entstehen kann sie durch (1.) einfache
Gründung, (2.) qualifizierte Gründung und (3.) Umwandlung. |
| Aktienrecht |
Ist im Aktiengesetzt
(AktG) geregelt, zu finden unter http://www.gesetze-im-internet.de |
| Akzessorietätstheorie |
Gemäß der heute vom BGH vertretenen Akzessorietätstheorie wird bei
einem ordnungsgemäßen Handeln des vertretungsberechtigten Gesellschafters einer
Personengesellschaft stets die Gesellschaft als solche vertreten. Diese haftet auch nach
den Grundsätzen der „Gruppenlehre“ (siehe dort). Die Gesellschafter hingegen haften
mit ihrem Privatvermögen nicht aufgrund rechtsgeschäftlicher Vertretung, sondern kraft
Gesetzes akzessorisch für die Schuld der Gesellschaft gemäß § 128 HGB (analog). Die
Theorie der Doppelverpflichtung (siehe dort) ist hingegen überholt. |
| Alkohol am Steuer |
Eine
Ordnungswidrigkeit begeht, wer ab 0,5 Blutalkohol oder ab 0,25 mg/l
Atemalkohol ein KFZ ohne Ausfallerscheinungen führt (§§ 24a, 25 StVG). Aber bei
Hinzutreten von Ausfallerscheinungen kann sogar schon bei niedrigeren Alkoholwerten
(etwa ab 0,3 ) eine Straftat vorliegen. Jedenfalls auch ohne Ausfallerscheinungen strafbar
ist das Führen eines KFZ im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit, also ab derzeit
1,1 Blutalkohol. Ab derzeit 1,6 Anordnung einer MPU. Siehe ferner unter BAK-Wert. |
| Aliudlieferung |
Von einer Aliudlieferung spricht man, wenn eine andere als die
vereinbarte Sache geliefert wird.
Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung wurde die Aliudlieferung im Kaufrecht einem
Sachmangel gleichgstellt, § 434 III BGB. |
| Änderungskündigung |
Kündigung eines ganzen Dauerschuldverhältnisses (z.B.
Arbeitsverhältnis, Mietvertrag) mit dem Zweck, andere Vertragsbedingungen zu erreichen.
Dazu wird mit Ausspruch der Kündigung gleichzeitig ein abgeänderter Vertrag angeboten.
Auch bei der Änderungskündigung eines Arbeitsverhältnisses ist das
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und für Wohnraum der Mieterschutz z.B. nach § 574 BGB zu
beachten. Von der Änderungskündigung unterscheidet sich die Teilkündigung, bei der im
Unterschied zur Änderungskündigung nur ein Vertragsteil herausgelöst und der Rest
bestehen bleiben soll. Im Arbeitsrecht ist die Teilkündigung zur Vermeidung einer
Aushöhlung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässig (BAG DB 83, 1368). Im Mietrecht ist
sie in bestimmten Grenzen zulässig (§ 573 b BGB).
Praxistipps: Man sollte sofort nach Erhalt einer Kündigung wegen zwingend einzuhaltender
Fristen Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen. Im Arbeitsrecht ist immer die
dreiwöchige Ausschlussfrist für die Klage gegen jede Art von Kündigung zu beachten (§
4 KSchG). Deswegen muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Danach ist nur noch in Ausnahmefällen eine
verspätete Zulassung möglich (§ 5 KSchG). Bei der Änderungskündigung ist ferner die
zusätzliche Dreiwochenfrist für den Vorbehalt nach § 2 Satz 2 KSchG zu beachten, wobei
die Annahme unter Vorbehalt nachweisbar schriftlich direkt gegenüber dem
Arbeitgeber (grundsätzlich nicht ausreichend gegenüber dem Arbeitsgericht) erfolgt, um
sich wenigstens den geänderten Arbeitsplatz zu erhalten. Beachte: Ohne
rechtzeitigen Vorbehalt nach § 2 KSchG erlischt das Arbeitsverhältnis
grundsätzlich trotz rechtzeitig erhobener Kündigungsschutzklage, wenn die
Änderungskündigung rechtmäßig ist. Ferner nutzt auch der rechtzeitige Vorbehalt
alleine nichts. Es muss zugleich fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Im Mietrecht sind die Voraussetzungen für einen rechtzeitigen und richtig formulierten
Widerspruch nach § 574 ff. BGB zu beachten.
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Anlageberatung,
Anleger,
Anlegerschutz,
Anlegerprozeß, |
Ein Anleger kann von Anlageberatern, Vermittlern,
Banken etc. unter anderem dann Ersatz seiner Verluste verlangen, wenn er über
Risiken seiner Anlage fehlerhaft oder unvollständig beraten wurde und dies ursächlich
für den (Total-) Verlust seiner Anlage war, wofür er darlegungs- und beweispflichtig ist
(BGH Urteil vom 18.01.2007, Az.: III ZR 44/06). Hat der Anleger keine Zeugen, kommt der
Parteivernehmung des Anlegers zwecks Waffengleichheit eine besondere Bedeutung zu. Wichtig
ist in diesem Zusammenhang auch die Prospekthaftung, für die von Fall zu Fall eine kurze
Verjährung gelten kann, so dass Eile geboten ist. |
| Anwalt,
Anwältin |
siehe
unter Rechtsanwalt, Rechtsanwältin. |
| Anwaltsprozess |
Unter Anwaltsprozess versteht man einen Rechtsstreit, in dem sich eine
Partei durch einen zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muss.
Im Zivilprozess besteht ein solcher Zwang grundsätzlich nur nicht vor dem Amtsgericht.
Ausnahmen gelten insbesondere in Familiensachen. Im Einzelnen ist hier eine anwaltliche
Beratung zu empfehlen, um in einem Rechtsstreit nicht bereits aus formalen Gründen zu
unterliegen. |
| Amtsgericht |
Dieses Gericht stellt im Gerichtsaufbau der ordentlichen
Gerichtsbarkeit (siehe dort) ebenso wie das Landgericht ein erstinstanzliches Gericht
dar. Entschieden werden hier unter anderem bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und
Strafsachen. Zuständig sind entweder der Richter oder Rechtspfleger. |
| Apothekenrecht |
Es ist im
wesentlichen geregelt im Gesetz über das Apothekenwesen, der Bundes-Apothekerordnung,
Approbationsordnung für Apotheker, und Apothekenbetriebsverordnung. Siehe
unter http://www.gesetze-im-internet.de
Den Apotheken obliegt im öffentlichen Interesse die Sicherstellung der ordnungsgemäßen
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. |
| Arbeitsförderungsrecht |
Es war früher im
AFG und ist seit 01.01.1998 als SGB III im Sozialgesetzbuch geregelt. §
3 SGB III beschreibt die Leistungen der Arbeitsförderung. Einzelheiten siehe
unter http://www.gesetze-im-internet.de |
| Arbeitslosengeld,
ALG |
Voraussetzungen,
Höhe und Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes sind in §§ 117 ff. SGB III geregelt.
Einzelheiten siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de |
| Arbeitslosengeld
II, ALG II |
Ab dem
01.01.2005 ist an die Stelle der bisherigen Arbeitslosenhilfe das ALG II getreten,
das im SGB II geregelt ist. ALG II erhalten alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Sozialhilfe gemäß SGB XII.
Einzelheiten siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de |
| Arbeitslosenrecht |
Siehe
Arbeitsförderungsrecht. |
| ARGE |
Übliche
Abkürzung für Arbeitsgemeinschaft. I.
Abzugrenzende Begriffe:
1. ARGE (Arbeitsgemeinschaft) : Zusammenschluss
von Unternehmen/Unternehmern auf vertraglicher Grundlage mit dem Zweck gemeinsam
Bauaufträge auszuführen
2. Bietergemeinschaft: = Vor-ARGE (selbst schon BGB-Gesellschaft mit Zweck der
ARGE-Gründung). Sie erlischt, wenn kein Auftrag erteilt wird und ist dann nach §§ 705
abzuwickeln, z.B. Aufteilung der Unkosten der Bewerbung. Sie wird bei Auftragserteilung in
die ARGE übergeleitet.
3. Dach-ARGE: ARGE-Partner schließen mit Dach-ARGE , die Vertragspartner des
Auftraggebers ist, eigenständige "Subunternehmerverträge". In der Praxis
selten.
II. Rechtsnatur der ARGE:
- grundsätzlich BGB-Gesellschaft (§§ 705
ff. BGB)
- ausnahmsweise OHG bei Betrieb eines
Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma (§§ 105 ff. HGB)
III. Formvorschriften:
- Grundsätzlich ist ARGE-Gründung formlos möglich
- Ausnahme z.B. i.V.m. Grundstückskauf
notarielle Form erforderlich
Praxistipp: Da Vertragsschluss
grundsätzlich formlos möglich, genügt schon konkludentes (schlüssiges) Verhalten (z.B.
gemeinsames Abgeben und Annehmen eines Angebotes oder Abarbeiten eines Auftrages) zur
Entstehung einer ARGE.
IV. Rechtsverhältnisse:
- (beliebig viele) Gesellschafter
untereinander:
Gesellschaftsvertrag (§§ 705 ff. BGB/105 ff. HGB)
- Gesellschaft (=Auftragnehmer) zu Auftraggeber:
Werkvertrag nach BGB (§§ 631 ff. BGB) oder VOB-Vertrag oder Dienstvertrag (§§ 611 ff.
BGB)
Merke: grundsätzlich keine Besonderheiten
gegenüber Alleinauftrag
V. Nachteile der §§ 705 ff. BGB und
Praxistipps:
- (§706 I BGB) "Die
Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu
leisten". Begriff Beiträge: Die zur Förderung des Gesellschaftszwecks von jedem zu
erbringenden Leistungen der Gesellschafter. Jede denkbare Art legaler Leistungen (z.B.
Dienst-, Werkleistungen, Maschinenstunden).
Praxistipp: Vorher konkrete
Leistungsanteile schriftlich vereinbaren und gegenüber dem Auftraggeber entsprechend
anbieten und abgrenzen.
- (§ 706 II BGB) "Sind
vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie
gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen"
Praxistipp: Schriftlich vereinbaren, dass
Sachen im Eigentum des Einbringenden bleiben.
- § 709 BGB Geschäftsführung (=Entscheidungen):
Laut Gesetz grundsätzlich gemeinschaftlich; d.h. für jedes Geschäft ist die Zustimmung
aller Gesellschafter erforderlich. =Einstimmigkeitsprinzip. Folge: Umständlich aber
ungefährlich. Kann aber zu Blockaden führen.
- § 714 BGB Vertretung
"Soweit einem
Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,
ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu
vertreten"
Praxistipp: Weiterer Grund so zu
verfahren, wie unter § 709 BGB.
- § 721 I BGB
" Ein Gesellschafter
kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinnes und Verlustes erst nach
Auflösung der Gesellschaft verlangen"
- § 722 BGB Abs. I " Sind die
Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder
Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und Größe seines Beitrages einen gleichen
Anteil am Gewinn und Verlust." Abs. II "Ist nur ein Anteil am Gewinn oder
Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust"
Gefahr: z.B.: Partner erschleicht sich
ungeregelten ARGE-Vertrag mit geringer Arbeitsverpflichtung, erhält aber kraft Gesetzes
nach § 722 BGB die Hälfte des Gewinns. Produziert dieser Partner dann noch einen
Haftungsfall und damit einen Verlust, trägt der andere Partner im Innenverhältnis
grundsätzlich 50 % des Verlustes.
Praxistipp:
Vor Angebotsabgabe immer schriftlichen ARGE-Vertrag schließen aber erst nach
Einzelfallberatung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt.
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| Arbeitsrecht |
Es ist Teil des Zivilrechtes und betrifft das Sonderrecht der
Arbeitnehmer, das mangels Zusammenfassung noch in zahlreichen Gesetzen verstreut ist. Man
unterscheidet zwischen Individualarbeitsrecht (z.B. §§ 611 ff. BGB, KSchG) und
Kollektivarbeitsrecht (z.B. BetriebsverfassungsG, MitbestimmungsG) und in besonderem Maße
auch Richterrecht (z.B. Gründsätze der „Gefahrgeneigten Arbeit“ bei der
Arbeitnehmerhaftung und „Gratifikationsrechtsprechung“) sowie Arbeitsprozessrecht nach
dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), welches auf der Zivilprozessordnung (ZPO) basiert und
einige Abweichungen dazu beinhaltet.
Suchwörter
zum Arbeitsrecht:
abfinden, Abfindung, Abfindungen, Abfindungsvergleich, Abflussprinzip, ABM, abmahnen, Abmahnung
Abrechnungsfehler, Abschlagszahlung, Abschlagszahlungen, Abschreibung, abwerben,
Abwerbung, AG, AGG, Agentur für Arbeit, Akkordarbeit, Akkordlohn, Akteingesellschaft, ALG
I, ALG II, Alkohol, Alkoholproblem, Alter, Altersgrenze, Altersteilzeit,
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Änderungskündigung, Angestellte, Angestellter, Angestellte im Öffentlichen Dienst,
Angestellter im Öffentlichen Dienst, Anhörung Betriebsrat, anlernen, anrechnen,
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Fürsorgepflicht, Fürsorgepflichten, GbR, Gefahrklasse, Gefahrstoffe,
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Gleichbehandlung, gleitende Arbeitszeit, Gleitzeit, GmbH, Grad der Behinderung,
Gratifikation, Gründung, Gründungszuschuss, haften, Haftung, Haftungsbeschränkung,
Handelsregister, Handelsvertreter, Handelsvertreterin, Hartz IV, Heimarbeit,
Hinterbliebenenrente, insolvent, Insolvenz, Insolvenzausfallgeld, Insolvenzgeld,
Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalterin, Jahresbruttolohn, Jahresnettolohn, Job, jobben,
Jobcebter, Job fit, Jobvermittler, Jobvermittlung, Jugendarbeitsschutz,
Kapitalertragssteuer, Karenzfrist, Karenzentschädigung, KG, Kind, Kinder,
Kindererziehungszeit, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Kirchensteuer, Klage, klagen,
Knappschaft, KSchG, kollektives Arbeitsrecht, Kommanditgesellschaft, Kommanditist,
Kommissionär, Konkurs, Konzern, Konzerne, krank, Krankheit, Krankheitsfall, Krankengeld,
Krankenkasse, Krankenversicherung, Krankenversicherungsbeitrag,
Krankenversicherungsbeiträge, Krankenversicherungspflicht, Krankmeldung, kündigen,
Kündigung, Kündigungserklärung, Kündigungsfrist, Kündigungsfristen, Kündigungsgrund,
Kündigungsschutz, Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Kündigung zur Unzeit,
Künstlersozialkasse, Künstlersozialversicherung, Kur, Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld,
langzeitarbeitslos, Lagzeitarbeitslosigkeit, Lebenslauf, Leiharbeit, Leiharbeiter,
Leiharbeiterin, Leistung, Leistungen, leitende Angestellte, leitender Angestellter, Lohn,
Lohnabrechnung, Lohnabzug, Lohnabzüge, Lohnanspruch, Lohnansprüche, Lohnberechnung,
Lohndumping, Löhne, Lohnerhöhung, Lohnfortzahlung, Lohnfortzahlungsgesetz, Lohnkosten,
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Lohnsteuererklärung, Lohnsteuerjahresausgleich, Lohnsteuerkarte, Lohnsteuerklassen,
Lohnsteuernachforderung, Lohnsteuertabelle, Lohnzahlung, Manteltarifvertrag,
Massenentlassung, Maßregelungsverbot, Mehrabeit, Meister, Meisterin, Meisterprüfung,
Meldepflicht, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Mindestlohn, Minijob, Minijobber,
Mitarbeit, Mitarbeiter, Mitarbeiterin, mitbestimmen, Mitbestimmung, Mitbestimmungsrechte,
mobben, Mobbing, Montagearbeit, MuSchG, Mutter, Mütter, Mutterschaftsgeld, Mutterschutz,
Mutterschutzgesetz, Nachtarbeit, Nebenberuf, Nebenjob, Nebentätigkeit,
Nebentätigkeitserlaubnis, Nettolohn, Nettolöhne, nicht selbstständige Arbeit, Offene
Handelsgesellschaft, Öffentlicher Dienst, OHG, ordentliche Kündigung, Pause, Pendler,
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Wiedereingliederungsmaßnahme, Wiedereinstellung, Winterausfallgeld, Witwengeld,
Witwenrente, Wirtschaft, Wirtschaftskrise, Wohngeld, Wohngeldamt, Wohngeldantrag,
Wohngeldstelle, zahlungsunfähig, Zeitarbeit, Zeitarbeiter, Zeugnis, Zeugnisse,
Zeugnissprache, Zivildienst, Zwischenzeugnis. |
| Arbeitsunfall |
In der
gesetzlichen Unfallversicherung versteht man darunter Unfälle von Versicherten bei einer
versicherten Tätigkeit (§ 8 SGB VII). Zu den versicherten Tätigkeiten zählen nicht nur
die Arbeit also solche, sondern z.B. auch Wegeunfälle von und zum Beschäftigungsort,
u.U. sogar Umwege z.B. bei Fahrgemeinschaften, die Teilnahme am Betriebssport und
Betriebsausflügen. Versichert sind z.B. auch Kinder beim Besuch von Kindergärten und
allgemeinbildenden Schulen, Studenten, Nothelfer und Arbeitslose unter bestimmten
Voraussetzungen. Unfälle auch im Sinne der privaten Unfallversicherung sind zeitlich
begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. |
| Arbeitszeugnis |
Im Arbeitsrecht
sind folgende Zeugnisarten zu unterscheiden: Einfaches Zeugnis (nur Angaben über Art und
Dauer der Beschäftigung), qualifiziertes Zeugnis (zusätzlich: Angaben über Leistung und
Verhalten), Zwischenzeugnis und Endzeugnis. Der Anspruch auf ein Zeugnis ist unabdingbar.
Solange Personalunterlagen im Betrieb aufbewahrt werden, hat der Arbeitnehmer
grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines einfachen Zeugnisses. Ein qualifiziertes
Zeugnis kann auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich solange
verlangt werden, wie der Arbeitgeber noch die Leistung und Führung beurteilen kann. Es
sind jedoch etwaige tarifvertragliche Ausschlußfristen zu beachten. Durch die
Klausel in einem Vergleich "damit sind alle wechselseitigen Ansprüche
abgegolten" erlischt nicht der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Ein Zeugnis
hat wahrheitsgemäß und ein qualifiziertes Zeugnis ferner wohlwollend zu sein. Bezüglich
Form und Inhalt hat es gewisse Anforderungen (z.B. maschinenschriftlich auf dem üblichen
Geschäftspapier, Angaben zur Person, Ausstellungsdatum, Unterschrift des
Arbeitgebers/seines Vertreters; bei einem qualifizierten Zeugnis kommen zusätzliche
Anforderungen hinzu) zu erfüllen. Folgende üblichen Formulierungen stehen für die
Noten: 1: stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt; 2: stets zu unserer vollen
Zufriedenheit erledigt; 3: zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt; 4: zu unseren
Zufriedenheit erledigt; 5: im großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt. Auf
Erteilung oder Berichtigung eines Zeugnisses kann beim Arbeitsgericht Klage erhoben
werden. Will der Arbeitnehmer eine bessere Note als 3, trägt er die Beweislast. Will der
Arbeitgeber eine schlechtere Note als 3 durchsetzen, trägt er die Beweislast. Praxistipp: Da Zeugnisse z.B. durch ihre
Form oder durch Weglassen üblicher Bestandteile oder Aufnahme
verschlüsselter Formulierungen versteckte Botschaften enthalten können, sollten
Arbeitgeber zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen (z.B.Verdienstausfall des
Arbeitnehmers/ Schadensersatz des neuen Arbeitgebers) und Arbeitnehmer, damit sie
sich später nicht wundern, warum sie trotz eines anscheinend " guten
Zeugnisses" keine Arbeit finden, das Zeugnis unbedingt von einem Anwalt
überprüfen lassen. Falls der Anspruch auf Berichtigung eines Zeugnisses
nicht einer kürzeren tarifvertraglichen Frist unterliegt, verjährt er nach 3 Jahren (§
195 BGB n.F.), soweit er nicht vorher schon verwirkt ist. |
| Architektenrecht |
Architekten
sind grundsätzlich Freiberufler, ebenso wie Ärzte, Rechtsanwälte und
Steuerberater. Rechte und Pflichten der Architekten sind in einer Vielzahl von Normen
geregelt. In Deutschland zählen dazu insbesondere: BGB, HOAI, Architektengesetze
der Bundesländer, Berufsrecht der Architektenkammern etc. Die in der
anwaltschaftlichen Praxis am häufigsten vorkommenden Themen zum Architektenrecht
betreffen: Architektenvertragsrecht, Architektenhonorarrecht , Haftpflichtrecht (VVG, AHB,
BBR/Arch), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Berufsrecht und Standesrecht. |
| Arzneimittelrecht |
Arzneimittel
sind von den Medizinprodukten (siehe unten unter Medizinprodukterechte) zu unterscheiden.
Arzneimittel sind nach § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) insbesondere Stoffe und
Zubereitungen, die durch Anwendung im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten,
Schäden und Beschwerden heilen, lindern oder verhüten sollen, sowie Stoffe, die
diagnostischen Zwecken dienen oder den seelischen Zustand beeinflussen sollen. Es
gibt ein nationales (AMG, AMG-Einreichungsverordnung), ein dezentralisiertes
nationales Verfahren für mehreren EU-Staaten gleichzeitig (EG-Richtlinie
2001/83 vom 6.11.2001) und ein europaweites europäisches
Zulassungsverfahren (EG-Verordnung Nr. 726/2004). Weitere nützliche
Informationen auf der Homepage des ebenfalls für die Zulassung zuständigen
Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medinzinprodukte (BfArM) http://www.bfarm.de/ und hier unter dem
Stichwort Medizinprodukterecht. |
| Arzt,
Arztrecht |
Ärzte
üben ebenso wie Architekten und Rechtsanwälte kein Gewerbe sondern einen freien Beruf
aus. Sie dürfen daher ihr Standesrecht selbst regeln. Die Grundsätze des ärztlichen
Berufsrechtes sind in der Bundesärzteordnung (BÄO) geregelt. Den Beruf des Arztes darf
man nur mit einer Approbation oder einer besonderen Erlaubnis ausüben. Näheres regelt
die Approbationsordnung (ÄApprO). Siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de |
| Arzthaftungsrecht |
Fügt ein Arzt
seinem Patienten unter schuldhafter Verletzung seiner Berufspflichten einen Schaden zu,
dann haftet er aus dem Behandlungsvertrag (§§ 611 ff, u.U.auch 631 ff) und aus
Unerlaubter Handlung (Deliktsrecht; §§ 823 ff. BGB) auf Schadenersatz. Eine
haftungsbegründende Unerlaubte Handlung liegt auch dann vor, wenn ein ärztlicher
Eingriff ohne die vorher einholbare Einwilligung des Betroffenen erfolgt. An der
erforderlichen, die Rechtswidrigkeit des ärztlichen Eingriffes ausschließenden
Einwilligung, fehlt es auch dann, wenn der Arzt den Patienten vorher nicht richtig
aufklärt. Die der rechtfertigenden Einwilligung vorauszugehende Aufklärung soll
dem Betroffenen eine Vorstellung davon verschaffen, worauf er sich bei der
Behandlung einläßt. Zur Einwilligung ist nach h.M. nicht die Geschäftsfähigkeit
sondern Einsichtsfähigkeit erforderlich. Aufklärungspflicht und Notwendigkeit
einer Einwilligung entfallen nur in Ausnahmefällen (z.B.bei Bewußtlosen). Die Beweislast
bezüglich der Einwilligung und ordnungsgemäßen Aufklärung trägt er Arzt. Der
Arzt haftet trotz wirksamer Aufklärung und Einwilligung, wenn ihm bei der Behandlung ein
Kunstfehler unterläuft. |
| Arztstrafrecht |
Falls zu
einer ärztlichen Untersuchung oder Heilbehandlung eine Körperverletzung
erforderlich ist, bedarf der Arzt vorher einer wirksamen Einwilligung, um sich nicht nach
§ 223 StGB strafbar zu machen. Wirksam einwilligen kann nur, wer dazu einsichts- und
steuerungsfähig ist. Die Einwilligung ist grundsätzlich vom Patienten selbst vor
dem Eingriff zu erteilen. Dies gilt auch für Minderjährige (i.d.R. ab 14 ) und Betreute,
wenn sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen. Ausname: Notfallbehandlung. Liegt
für diesen Fall weder eine Patientenverfügung vor und sind gesetzliche Vertreter oder
Bevollmächtigte oder Betreuer oder bei besonders gefährlichen Behandlungen eine
vormundschaftliche Genehmigung nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit zu erreichen,
darf eine lebensrettende Notfallbehandlung aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung
vorgenommen werden, wenn der Arzt die ärztlich erforderlichen Maßnahmen im mutmaßlichen
Interesse des Patienten trifft. |
| Arztvertrag |
Da Ärzte
grundsätzlich keinen Heilungserfolg schulden, kommt mit ihnen grundsätzlich nur ein
Dienstvertrag (§§ 611 ff.BGB) zustande. Wird ausnahmsweise ein Erfolg geschuldet, z.B.
bei der Anfertigung einer Prothese im eigenen Labor (abzugrenzen von der
Eingliederung der Prothese), handelt es sich ausnahmsweise um einen Werkvertrag (§§ 631
ff.BGB). |
| Asylrecht |
In Deutschland ist
Asylrecht für politisch Verfolgte gemäß Art. 16a GG ein Grundrecht, jedoch von der
Anerkennungsquote von geringer Bedeutung, und zwar u.a. weil die Anforderungen sehr
streng sind und man sich nicht darauf kann, wenn man aus einem EU-Staat oder einem
sicheren Drittsstaat einreist. Politisch Verfolgte genießen auch nach dem Genfer
Flüchtlingsabkommen (GFK) Schutz. Für die Asylpraxis konkretisiert wird das Grundrecht
auf Asyl u.a. im "Aufenthaltsgesetz" (AufenthG; früher AuslG) und im
AsylverfahrensG (AsylVfG). Ferner gibt es u.a. die Aufenthaltserlaubnis aus
völkerrechtlichen, politischen und humanitären Gründen nach §§ 22 bis 26 AufenthG. |
| Atomrecht |
In Deutschland ist
es insbesondere im Atomgesetz (AtG) geregelt. Das AtG enthält neben den allgemeinen
Vorschriften, Überwachungsvorschriften (für u.a. Einfuhr, Beförderung, Berechtigung zum
Besitz, Aufbewahrung, Genehmigung von Anlagen, Wiederaufarbeitung),
Verwaltungsvorschriften, Haftungsvorschriften und Bußgeldvorschriften. Nach § 26
Abs.1 AtG gibt es eine Gefährdungshaftung, jedoch ist der Unabwendbarkeitsnachweis
zulässig, der wiederum nach Abs. 1a für Schäden ausgeschlossen ist, die durch
radioaktive Stoffe entstehen, die bei Anwendung z.B. des Pariser Abkommens entstehen.
Ausnahmen gelten z.B. bei der Anwendung durch Ärzte oder Zahnärzte zwecks Heilung. |
| Aufenthaltsbestimmungsrecht |
Die Frage, wem das
Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltes seiner eigenen oder einen anderen Person zusteht,
stellt sich z.B. bei der Personensorge (Elterliche Sorge, Sorgerecht, § 1626 BGB),
der Betreuung (Betreuungsrecht) und der Unterbringung (Unterbringungsgesetze der Länder).
Eltern haben nach neuem Recht auch während der Trennungszeit und nach der Scheidung
grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht, es sei denn es wird aufgrund schwerwiegender
Gründe einem Elternteil gerichtlich übertragen, weil dies zum Wohl des Kindes
erforderlich ist (§ 1687 BGB). Können sich Eltern nicht über den gewöhnlichen
Aufenthaltsort ihrer Kinder einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht, das
sich in erster Linie am Kinderwohl zu orientieren hat. Der Aufgabenkreis
"Gesundheitsfürsorge" soll laut OLG Hamm (FamRZ 2001, 861) für die
Entscheidung eines Betreuers über die Unterbringung seines Betreuten nicht ausreichen,
sodass sich der Betreuer schadensersatzpflichtig machen kann. |
| Aufenthaltsrecht |
Es
ist im Aufenthaltsgesetz geregelt (AufenhG; früher Ausländergesetz). |
| Auflage |
Im
Erbrecht versteht man darunter die vom Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen
getroffene Verpflichtung des Erben oder des Vermächtnisnehmers zu einer Leistung oder
aber auch die Zuwendung einer Leistung an eine Person, §1940 BGB. |
| Aufstockungsunterhalt |
Betrifft den
Unterhalt eines Geschiedenen gegen seinen früheren Ehegatten, wenn seine eigenen
Einkünfte aus angemessener Erwerbstätigkeit zum seinem vollen Eigenunterhalt (§1578
BGB) nicht ausreichen. Er kann dann unter gewissen Voraussetzungen vom geschiedenen
Ehegatten den Unterschiedsbetrag verlangen, soweit er nicht bereits einen
Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 bis 1572 BGB hat. |
| Ausbildungsförderungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
Auswandern,
Auswanderung und
Aufenthaltsbestimmungsrecht
für Kinder |
Siehe zunächst oben unter dem Stichwort
"Aufenthaltsbestimmungsrecht". Streiten sich Kindeseltern darüber, ob ein Kind
bei einem Elternteil in Deutschland bleiben oder mit ins Ausland ziehen soll, regelt das
zuständige Familiengericht, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht
übertragen wird. Die Lösung derartiger Fälle ist umstritten. Nach einer engen
Auffassung hat die Auswanderung mit dem Kind im Zweifel zu unterbleiben, wenn die
Ausübung des Umgangsrechts des anderen Elternteils durch die Auswanderung vereitelt oder
wesentlich erschwert wird. Nach einer weiten Auffassung tritt das Umgangsrecht eines
Elternteils zugunsten der Freizügigkeit des anderen Elternteils grundsätzlich zurück.
Nach der vermittelnden herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung bedarf es der
Gewichtung der Sorgerechtseignung beider Elternteile und einer Abwägung des Kindeswohles
mit dem Interesse Deutschland zu verlassen, wobei es immer auf die Umstände des
Einzelfalles ankommt, die umfassend abzuwägen sind.
Beachte: Wer ohne Einverständnis des anderen Elternteils und ohne
gerichtliche Erlaubnis mit dem Kind auswandert, kann sein Sorgerecht verlieren (OLG
Saarbrücken, Urteil v. 22.11.2001, Az.: 6 UF 86/01). Ferner kann man sich strafbar
machen. |
| Autoleasing |
I.
Der grundsätzlich formfrei mögliche Leasingvertrag hat hauptsächlich
Finanzierungsfunktion. Er ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Er ist weder reiner
Kaufvertrag noch reiner Mietvertrag. In der Rechtsprechung und der überwiegenden
Literatur wird er in Anlehnung an das Mietrecht als atypischer Mietvertrag
eingestuft, weil die Leasingrate ähnlich der Miete das Entgelt für die
Gebrauchsüberlassung ist.
II. Wesentlicher Unterschied zum reinen Mietvertrag: Beim Mietvertrag
trägt der Vermieter während der Mietzeit grundsätzlich die Instandhaltungspflicht,
währen diese beim Leasingvertrag vom Leasingnehmer zu tragen ist.
Unterschiede zum reinen Kaufvertrag: Der Leasingnehmer kann den Leasinggeber nicht
auf Sachmängelhaftung in Anspruch nehmen.Statt dessen muß er aus abgetretenem
Recht gegen dessen Verkäufer vorgehen. Nicht jeder Leasingnehmer wird am Ende
Eigentümer des Leasinggegenstandes. Es gibt folgende nicht abschließenden
Vertragsmodelle: Vertrag mit Restwertabrechnung. Restwertvertrag mit Andienungsrecht.
Restwertvertrag mit für den Leasingnehmer sicherem Ankaufsrecht.
Kilometerabrechungsvertrag.
III. Zum Widerruf des Leasingvertrages durch Verbraucher (§ 13 BGB)
siehe §§ 500, 495 I, 355, 357 BGB oder 358 I u. II S. 2 BGB. Beachte: Kein
Widerrufsrecht für Rechtsgeschäft aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit
(z.B. von Kaufleuten und Freiberuflern, wie Ärzte, Architekten und Anwälte).
Praxistipp: Bei Leasingverträgen sind insbesondere folgende
Risiken zu beachten: Risiko des sicheren Eigentumserwerbs (wenn dieser gewollt ist),
Restwertrisiko und Minderwertrisiko. Wenn Sie nicht schon sehr erfahren im
Leasingrecht sind, sollten Sie keinen Leasingvertrag ohne anwaltliche Beratung
abschließen und abwickeln.
Weitere Suchwörter zum Thema Leasing für Ihre Internetsuche: Abzinsung,
Andienungsrecht, Erwerbsrecht, Finanzierungs-Leasing, Geschäftsleasing,
Grundstücksleasing, Leasingfahrzeug, Mietkauf, Null-Leasing,
Restwertabrechnung, Restwertvertrag, Rückgabepflicht, Verbraucherleasing. |
| Autokauf |
I.
Vertragsschluss: Der Kaufvertrag über bewegliche Sachen bedarf keiner Form. Er
kann also auch mündlich oder konkludent durch Annahme eines Angebotes
zustandekommen. Bei einer "verbindlichen Bestellung" durch den Käufer kommt der
Kaufvertrag erst durch die Annahme seitens des Verkäufers innerhalb der
"Bindungsfrist" zustande. Einbeziehung und Wirksamkeit von AGBs sind an §§ 305
ff.BGB zu messen. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
"Preisanpassungsklauseln" sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Grundsätzlich ist ein Autokauf unwiderruflich, Ausnahmen: Haustürgeschäft (§ 312 BGB),
Fernabsatzvertrag (§ 312 b BGB), Verbraucherdarlehensvertrag (§ 495 BGB) und
Finanzierungshilfen (§§ 499 - 501, 495 BGB). Was bei Nichteinhalten der
"Lieferfristen" zu tun ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
II. Sachmängel-Haftung: Das Fahrzeug hat grundsätzlich frei von Rechts-
und Sach- mängeln zu sein (§ 433 I.S. 2 BGB), andernfalls hat der Käufer die
Mängelansprüche aus §§ 435, 437 BGB. Frei von Sachmängeln ist die Kaufsache, wenn sie
bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§434 BGB).
III. Gewährleistungsausschluss: Die Haftung des Verkäufers wegen eines
Mangels ist ausgeschlossen, wenn (1) der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss
kennt (§442 I S. 1 BGB) oder (2) infolge grober Fahrlässigkeit bei Vertragsschlusss
nicht kennt und der Verkäufer den Mangel weder arglistig verschwiegen hat, noch
eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (§442 I S.2 BGB), (3) die Haftung
im Kaufvertrag oder den AGBs wirksam ausgeschlossen wurde (§§ 444, 475 BGB).
IV. Besonderheiten beim Kauf durch einen Verbraucher: (1) Verbot des
Haftungsausschlusses für Mängel (§ 475 I S. 1 BGB; siehe aber die Möglichkeit einer
konkreten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I S.1 BGB und die Rechtssprechung dazu,
und andererseits das Verbot von Umgehungsgeschäften, § 475 I. S. 2 BGB), (2)
Unzulässigkeit der Verkürzung der Verjährung auf einen Zeitraum von 2 Jahren bei
Neufahrzeugen und unter 1 Jahr bei Gebrauchtfahrzeugen (§ 475 II BGB), (3) zeigt sich ein
Mangel innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang, wird zugunsten des Käufers vermutet,
dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag (Beweislastumkehr zugunsten des Käufers
), Ausnahme: Unvereinbarkeit der Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels (§ 476
BGB).
V. Eine vereinbarte Garantie ist nur interessant, wenn
sie über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgeht.
VI. Verjährung: Grundsätzlich 2 Jahre (§ 438 I BGB).
Praxistipp: Musterverträge werden aus Unkenntnis häufig
unrichtig ausgefüllt. Verwenden Sie erhältliche Musterverträge daher nicht ohne
vorherige anwaltliche Beratung. Mit einer preisgünstigen anwaltlichen
"Erstberatung" kann man Musterverträge auf die Besonderheiten des Einzelfalles
anpassen lassen und sich dadurch viel Ärger und Unkosten ersparen. Anwälte sind
auch bei Kaufabwicklung behilflich. |
| AVE,
Allgemeinverbindlichkeitserklärung |
Gemäß
§ 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) können Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt
werden. Dies hat zur Folge, dass sie auch für nicht tarifgebundene Betriebe und
Arbeitnehmer gelten. Diese Tarifverträge werden vom Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und den entsprechenden Landesministerien in Verzeichnissen erfaßt.
Siehe dazu unter www.bma.de im Kapitel "Arbeit"
unter "Arbeitsrecht" und unter "Verzeichnis der für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifverträge" für das betreffende Bundesland und die betreffende
Branche. Siehe auch unten unter dem entsprechenden Stichwort "Verzeichnis". |
| B |
BAB,
hier: Berufsausbildungsbeihilfe,
Börsenaufsichtsbehörde,
Ballungsraum der drei Städte
Bayonne-Anlet-Biarritz, Bundesausländerbeirat,
Berufsverband freischaffender
Architekten und Bauingenieure |
Berufsausbildungsbeihilfe:
Während der beruflichen Ausbildung sowie den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen kann
ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach
§§§ 59 ff. SGB III bestehen. Anspruchsvoraussetzungen nach § 59 SGB III:
Förderungsfähigkeit der Maßnahme, Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis
und Mittel für Gesamtbedarf können nicht
anders gedeckt werden. Förderungsfähige Maßnahmen sind Berufsausbildung (§ 60 SGB III) und berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen (§ 61 SGB III). Die Förderungsfähigkeit im Ausland ist in § 62 SGB
III und der förderungsfähige Personenkreis in § 63 SGB III geregelt. Grundsätzlich ist
nach § 64 SGB Voraussetzung, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern/einem
Elternteil wohnt. Ferner darf von dort die
Ausbildungsstätte nicht in angemessener Zeit zu erreichen sein, es sei denn, der
Auszubildende hat das 18. Lebensjahr vollendet, ist oder war verheiratet, lebt mit
mindestens einem Kind zusammen oder kann aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht bei
den Eltern/einem Elternteil wohnen.
Zu Infos der Arbeitsagentur:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Ausbildung/Berufsausbildungsbeihilfe-Jugend.pdf |
| BAK |
Blutalkoholkonzentration |
| BAK-Wert |
Es gibt verschiedene
Verfahren, zur Bestimmung der BAK = Blutalkoholkonzentration = Alkoholmenge im Blut,
besser unter dem Begriff "Promille" bekannt. Der BAK-Wert hat Einfluß auf die
Konzentrations- und Zurechungsfähigkeit. Die BAK läßt sich anhand von Blutproben
bestimmen und aufgrund von Trinkmengen errechnen. Blutproben lassen sich u.a mit dem
Widmark-Verfahren, der ADH-Methode (Alkoholdehydrogenase) und mit dem exakteren
GC-(gaschromatographischen) Verfahren bestimmen. Siehe weiter unter Alkohol
am Steuer. |
| Bankenrecht |
Umgangssprachlich
wird ein Kreditinstitut auch als "Bank" oder "Sparkasse"
bezeichnet. "Banken" beschäftigen sich u.a. mit Kontenverwaltung,
Geldwechsel, Devisenhandel, Kreditvergabe, Verwaltung von Spareinlagen,
Wertpapierhandel, Wechseln, Schecks, Depotverwaltung, Vermittlung und
Verwaltung von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen,
Wirtschaftsförderung, und auch humanitären Aufgaben. Die wesentlichen
Rechtsgrundlagen sind im Kreditwesengesetz (KWG) http://bundesrecht.juris.de/kredwg/
geregelt . Auch Sparkassen, bei denen es sich im Regelfall um Anstalten des
öffentlichen Rechtes handelt, sind Kreditinstitute nach § 1 KWG. Sparkassen dürfen
aufgrund der Sparkassengesetze der Bundesländer Bankgeschäfte betreiben. Siehe auch
unter Sparkassenrecht. |
Baubetreuer,
Baubetreuung,
Baubetreuungsvertrag |
Siehe unter
"Bauträger". |
Baufinanzierung,
Bau Finanzierung,
= Immobilienfinanzierung |
Es handelt sich
dabei um die Finanzierung einer Immobilie, also eines Grundstückes mit seinen
Bestandteilen (z.B. Gebäude) und dem Zubehör (z.B. Stuhl einer Gartenwirtschaft).
Banken, Sparkassen, Kredinstitute, Bausparkassen und Versicherungen etc., die
Immobilien finanzieren, verlangen für einer Baufinanzierung in der Regel ca. 20 %
Eigenkapital. Ferner werden gewisse Beleihungsgrenzen beim
Fremdfinanzierungsanteil grundsätzlich nicht überschritten. Als Sicherheiten
dienen den Kreditgebern z.B. Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken),
Lebensversicherungen und Wertpapiere. Eine gute Baufinanzierung berücksichtigt auch
alle Fördermöglichkeiten und Steuervergünstigungen und achtet darauf, dass
die Finanzierungskosten minimiert werden. |
| Baugenehmingung |
Der Begriff ist
gleichbedeutend mit Bauerlaubnis oder Baubewilligung. Darunter versteht man die
bauaufsichtsbehördliche Erlaubnis der "Unteren Bauaufsichtsbehörde, UBA" , ein
genehmigungspflichtiges Gebäude oder sonstiges Bauwerk zu errichten. Das
Genehmigungsverfahren ist auf Länderebene in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO)
geregelt. Zunächst ist anhand der jeweiligen LBO zu prüfen, ob es sich um einen Fall von
"Genehmigungspflicht" oder "Genehmigungsfreiheit" handelt. Bei
Genehmigungfreiheit ist wiederum zu unterscheiden zwischen verfahrensfreien Bauvorhaben
und einer Genehmigungsfreistellung. Bei den genehmigungspflichtgen Bauvorhaben
ist weiter zu differenzieren zwischen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren und dem
strengen traditionellen Baugenehmigungsverfahren, bei dem dann ausführlich zu prüfen
ist, ob dem Bauvorhaben baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
entgegen stehen. Hingegen prüfen Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich nicht,
ob das Privatrecht Dritter dem Bauvorhaben entgegen steht. Die Erteilung einer
Baugenehmigung ist ein begünstigenden Verwaltungsakt und die Ablehnung der beantragten
Genehmigung ein belastender Verwaltungsakt. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann man
innerhalb einer Monatsfrist Widerspruch einlegen und gegen einen im
Widerspruchsverfahren ergehenden ablehnenden Widerspruchsbescheid innerhalb einer
Monatsfrist Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten Baugnehmigung
beim Verwaltungsgericht erheben. Ein Nachbar kann sich nur erfolgreich mit Widerspruch und
danach mit Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung wehren, wenn nachbarschützendes
öffentliches Recht verletzt wurde (z.B. Abstandsflächen). |
| Baurecht |
Darunter versteht
man die Gesamtheit der das private und öffentliche Baurecht betreffenden
Rechtsnormen. Zum privaten Baurecht zählen insbesondere das Zivilrecht
(z.B. Grundstücksrecht, Nachbarrecht, Werkvertragsrecht, Bauvertragsrecht,
Architecktenvertragsrecht, HOAI, VOB und Zivilprozessrecht (z.B.
Beweissicherungsverfahren). Zum öffentlichen Baurecht zählt z.B.
das Bauplanungsrecht (BauGB, BaunutzungsVO, Bebauungspläne als örtliches
Satzungsrecht) und das Bauordnungsrecht (z.B. Landesbauordnungen,
Landes-Feuerungsverordnungen) und das Baustrafrechtes.
Suchwörter zum Baurecht: abbröckeln, Abbruch,
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Lasten, Öffentliches Baurecht, Öl, Ölheizung, Öltank, Parkett, Parkettleger,
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Stundenlohnvertrag, Subunternehmer, Subunternehmervertrag, Teich, Teppich, Teppichleger,
Terrasse, Teilabnahme, Teilleistung, Tischler, Tor, tragende Wand, Träger, Träger
öffentlicher Belange, Treppe, Treffen, Treppengländer, Treppenstufe,
Trittschalldämmung, Trittschallisolierung, Trittschallschutz, Tür, UBA, Überbau,
Überbaurente, Übergabe, Übergabetermin, Übergabeprotokoll, Überwachung, überwachen,
Überwachungsleistung, Umbau, Umbauarbeiten, Umsatzsteuer, Umweltschutz, Umweltstandarts,
undicht, Unfallverhütung, Unfallverhütungsvorschriften, Untergund, Untere
Bauaufsichtsbehörde, Unterkellerung, Unternehmer, Unternehmerin, Unternehmerleistung,
Unternehmerpfandrecht, Urkundsbeamter, Veränderung, Veränderungssperre, vereinfachtes
Genehmigungsverfahren, Verjährung, Verkehrssicherung, Verkehrssicherungspflicht,
Verkleidung, Verputzer, Vertäfelung, Verrichtungsgehilfe, Verschleiß, Verschmutzung,
Verwirkung, VOB- Vertrag, VOB/ A, VOB/ B, VOB Teil A, VOB Teil B, Vollendung, Vorabnahme,
Vorarbeiten, Vormerkung, Wand, Wände, Wärmebrücke, Wärmeschutz, Wärmetauscher,
Wartung, Wasseranschluss, Wassereinbruch, Wasserrohr, Wasserrohre, Wasserschaden,
Waschbecken, Werk, Werklieferungsvertrag, Werklohn, Werkvertrag, Werkvertragsrecht,
Werkzeug, Werkzeuge, Wintergarten, Wohnfläche, Wohnung, Wohnungseigentum,
Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümerin, zahlen, Zahlung, Zahlungsaufschub, Zeichnung,
Zeitplan, Zentralheizug, Zimmer, Zimmerdecke, Zimmermann, Zubehör,
Zurückbehaltungsrecht, zurücktreten, Zwischendecke, Zwischengeschoss, Zwischengeschosse. |
| Bausachverständiger,
Bausachverständige |
Bei einem
Bausachverständigen muß es sich um eine Person handeln, die aufgrund ihrer
Ausbildung und Erfahrung und ihres herausragenden Wissens geeignet und in der Lage ist,
Zweifelsfragen zu erkennen und objektiv sowie zutreffend zu beurteilen. Es gibt anerkannte
und nicht anerkannte Bausachverständige. Bei den anerkannten Bausachverständigen
ist wiederum zu unterscheiden, wie und von wem sie anerkannt wurden (z.B.
öffentlich bestellt und vereidigt oder z.B. nur von einem Privatinstitut ernannt).
Ein Bausachverständiger sollte eine hochwertige Berufsausbildung besitzen. Am
besten ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen an
einer Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie, jeweils mit anschließendern
mehrjähriger fachlicher Tätigkeit nach abgeschlossener Berufsausbildung.
Praxistipp: Es kommt vor, dass sich bloße "Baupraktiker"
ohne die erforderlichen Berufsqualifikationen selbst als Bausachverständige bezeichnen
oder dass die "Bezeichnung als Bausachverständiger" nach einem
kurzen Lehrgang entgeltlich erworben wurde. Man sollte daher vor der Beauftragung eines
geeigneten "Bausachverständigen" dessen Qualifikation überprüfen. Auf
der Suche nach einem ausreichend qualifizierten und geeigneten Bausachverständigen
wendet man sich am besten an die Berufsvertretungen (IHK oder die Architektenkammern) mit
der Bitte um Benennung von öffentlich bestellten und vereidigten
Bausachverständigen. So schreibt es auch § 7 VOB/A vor. |
Bauträger,
Bauträgervertrag |
Der Bauträger ist
vom Baubetreuer abzugrenzen. Der Bauträger ist ein Gewerbetreibender, der im eigenen Namen ein Bauvorhaben vorbereitet und/oder durchführt, wobei es gleichgültig ist, ob er auf
eigene oder fremde Rechnung handelt. Dagegen wird der Baubetreuer gegenüber
Dritten immer im fremden Namen
für fremde Rechnung tätig. Der Baubetreuer verpflichtet
sich gegenüber dem Bauherrn dessen Bauvorhaben vorzubereiten und/oder durchzuführen. Der Bauträgervertrag ist ein Vertrag eigener Art, der
werkvertragliche Elemente enthält
aber auch zusätzlich kaufvertragliche Elemente enthalten
kann oder Bestandteile aus dem Auftrags-und Geschäftsbesorgungsrecht. Die Mängelhaftung des Bauträgers richtet sich deswegen bei Gundstückskauf grundsätzlich
nach Kaufrecht und für die Errichtung des Bauwerkes gilt grundsätzlich nach
Werkvertragsrecht. Bei der Rechtsnatur des Baubetreuungsvertrages ist wie
folgt zu unterscheiden: Schuldet der Baubetreuer eine Vollbetreuung, dann handelt es sich grundsätzlich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag
mit Werkvertragscharakter.
Dies hat zur Folge, dass sich
die Gewährleistung hinsichtlich
des Bauwerkes nach Werkvertragsrecht richtet. Schuldet der Baubetreuer aber nur eine Teilbetreuung ohne Erfolg (z.B. organisatorische
und wirtschaftliche Betreuung
ohne Planung und technische Leitung), dann handelt es sich um einen
Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Pflichten und Gewährleistung des Baubetreuers
richteten sich nach dem jeweiligen Vertragsinhalt. Bauträger und
grundsätzlich auch Baubetreuer bedürfen gemäß §34 c GewO einer Gewerbeerlaubnis. Auf beide ist
auch die Makler und BauträgerVO anwendbar. Die Verordnung
über die Pflichten der Makler, Darlehens-und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler-und BauträgerVO) enthält öffentlichrechtliche Vorschriften
zum Schutz der Bauherren (z.B. Sicherheitsleistung,
Versicherung, besondere Sicherungspflichten
für Bauträger, Vorschriften über die Verwendung von Vermögenswerten
der Auftraggeber, getrennte Vermögensverwaltung, Rechnungslegung, Anzeigepflichten, Buchführungspflicht, Informationspflicht,
etc.). Um nicht der strengen Bauträgerhaftung
zu unterliegen kommt es in der Praxis
häufig zu anderen " Baumodellen " (z.B. Vermittler oder Anlageberater), die entsprechend geringer haften.
Praxistipp für Bauherren: Bauen Sie auf keinen
Fall ohne vorherige und bis zum erfolgreichen Abschluss des Bauvorhabens andauernde
anwaltliche Beratung. Vereinbaren Sie dazu mit dem Anwalt Ihrer Wahl einen
Pauschalvertrag. Ein in Bausachen erfahrener Rechtsanwalt kann bereits an Hand des Ihnen vom Bauunternehmer/Bauträger/Baubetreuer
/Sonstigen zur Unterschrift vorgelegten Vertragstextes erkennen, mit welchen praktischen und rechtlichen
Schwierigkeiten Sie bei der
Bauausführung zu rechnen haben und Ihnen rechtzeitig helfen, die richtigen Weichen zu stellen, um große finanzielle Nachteile von
Ihnen abzuwenden. Verringern Sie das Risiko eines Bauprozesses, indem Sie sich vom Anfang
bis zum erfolgreichen Abschluss des Bauvorhabens anwaltlich betreuen lassen. Bevor Sie sich für einen Unternehmer entscheiden, sollten Sie sich unbedingt auch bei dessen von Ihnen ausgewählten Kunden über deren Erfahrungen erkundigen. |
| Bauunternehmer
|
Darunter versteht
man ein Unternehmen der Bauwirtschaft, das Bauleistungen erbringt. Zu unterscheiden sind
Fachbauunternehmer (für einzelne Gewerke) und Generalbauunternehmer (für alle Gewerke
einschließlich Planungsleistungen). Seit dem Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998,
das u.a. eine Änderung des Kaufmannsbegriffs brachte, ist ein Bauunternehmer
grundsätzlich "Kaufmann". Denn nach § 1 I HGB ist Kaufmann, wer ein
Handelsgewerbe betreibt und Handelsgewerbe ist nach § 1 II HGB grundsätzlich jeder
Gewerbebetrieb (Ausnahme: Kleingewerbetreibende = Unternehmer, deren Gewerbe nach
Art/Umfang keiner kaufmännischen Einrichtigung bedarf und nicht im Handelsregister
eingetragen ist). Nach der alten Fassung des HGB war ein Bauunternehmer grundsätzlich
kein Kaufmann. Die Kaufmannseigenschaft für Bauunternehmer hat weitreichende Folgen; z.B.
HGB-Vorschriften als Sonderrecht der Kaufleute anwendbar, Eintragung ins Handelsregister
bei Führen einer Firma, Führen von Handelsbüchern, Erteilung von Prokura, Tätigen von
Handelsgeschäften (Handelskauf, Mängelrüge), eine BGB-Gesellschaft wird zur OHG, etc. |
| Bauvorschriften |
Siehe Baurecht. |
| Bauwich |
Darunter
verstand man früher nur den Grenzabstand und jetzt auch die Abstandsflächen, die
Gebäude gemäß Bauordnungsrecht der Bundesländer von Nachbargrenzen einzuhalten haben.
Er dient der Gefahrenabwehr (z.B. Brandschutz) und soll z.B. durch Belüftung, Tageslicht
und Ruhe für gesunde Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem Nachbargrundstück sorgen.
Sein nachbarschützender Charakter bewirkt, dass man als Betroffener bei Verletzung des
Bauwichs unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde
auf Einschreiten gegen den Störer hat. Ein Anspruch auf Einschreiten der Behörde kann
mit der Verpflichtungsklage (§ 42 I u. II VwGO) auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar
sein. Es ist aber auch alternativ oder gleichzeitig ein zivilrechtliches Vorgehen des
Nachbarn direkt gegen den Störer in Betracht zu ziehen. Klagt eine Privatperson direkt
gegen den Nachbarn, sind für die Nachbarklage grundsätzlich die Zivilgerichte
zuständig. |
| Beamtenrecht |
Art. 33 V GG
garantiert das Berufsbeamtentum und regelt den verfassungsrechtlichen Rahmen für alle
Beamten in Deutschland. Rahmengesetze für alle Beamten enthalten das
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Ansonsten gelten für Beamten des Bundes und der
Bundesländer grundsätzlich unterschiedliche Vorschriften. Für Bundesbeamte gilt z.B.
das Bundesbeamtengesetz (BBG), die Bundeslaufbahnverordnung (BLV), etc. Für Landesbeamte
gelten die Beamtengesetze, Disziplinargesetze, Laufbahnverordnungen etc. der Länder. |
BG,
Berufsgenossenschaft,
Berufsgenossenschaften,
BG-Recht |
Immer
noch aktueller Begriff für Gesetzliche Unfallversicherung. Das BG-Recht ist im SGB VII
geregelt.
Zum Volltext:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/index.html
Spezialgebiet
der gesetzlichen Unfallversicherungen (u.a. zu den Themen Abfindung, Abfindung bei
Wiederheirat, Arbeitsunfall, Beitragsrecht, Beitragsbescheid, Berufskrankheit,
Gefahrtarif, Gefahrklasse, Haftung, Heilbehandlung, Jahresarbeitsverdienst, JAV,
Kraftfahrzeughilfe,Lohnnachweis, Mitgliedschaftsrecht, Pflege, Reha, Rehabilitation,
Regress, Rente, Rentenrecht, Sterbegeld, Übergangsgeld, Unfallregulierung,
Unfallverhütungsvorschriften, Verletztengeld, Versicherungsfall, Waisenrente,
Witwenrente, Wohnungshilfe, etc.), und zwar zu allen Berufsgenossenschaften.
Praxistipp: Die gesetzlichen
Unfallversicherungen sind verpflichtet, Ihnen als Mitglied oder Mitgliedsbetrieb
kostenlose Auskunft zu erteilen. |
| Behindertenrecht |
Die
Rehabilitation und Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Leben in der
Gesellschaft regelt seit 1.07.2001 das SGB IX ( Volltext zum vergrößern im PDF-Format: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_1/gesamt.pdf
Informationsbroschüre des saarl. Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales sowie
Kontaktdaten der saarländischen Servicestellen für Behinderte: http://www.saarland.de/dokumente/thema_soziales/mjgs_MAF_LVA-E4.pdf
Informationen für blinde und sehbehinderte Studierende der Universität des Saarlandes:
http://www.uni-saarland.de/Info/blind/blind.html
Praxistipp: Nehmen Sie unser Angebot von Hausbesuchen wahr. |
| Beiträge |
Beiträge sind Abgaben (siehe dort), die für die Benutzung
öffentlicher Einrichtungen zu entrichten sind. |
Beratung
(kostenlose)
|
Unter einer
Beratung versteht man die Erklärung von Tatsachen einschließlich der Darstellung und
Bewertung von Entscheidungsalternativen. Beratung, Rat, Raterteilung, Empfehlung aus einem
bloßen Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen begründet keine Haftung (§
675 II BGB).
Praxistipp: Kostenlosen Rechtsrat erhält man von Behörden und
Sozialversicherungen über deren Aufklärungspflicht und Auskunftspflicht z.B. über
Sozialleistungen oder Steuerpflicht. |
Beratungshilfe,
Beratungsschein
(ganz früher: Armenrecht) |
Hierbei
handelt es sich um eine teils staatliche und teils von der Anwaltschaft als "Organ
der Rechtspflege" getragene Sozialleistung für Einkommensschwache. Gegenstand der
Beratungshilfe kann ein Rechtsrat sein oder eine außergerichtliche Vertretung z.B. durch
einen Rechtsanwalt ( z.B. ein Aufforderungsschreiben). Für Gerichtsverfahren kann man
Prozesskostenhilfe beantragen (d.h. Übernahme der Gerichtskosten und der Kosten des
eigenen Anwaltes durch den Staat). Hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen für
Beratungshilfe verweist § 1 II BeratHiG auf die Voraussetzungen zur Gewährung von
Prozesskostenhilfe in den §§ 114 ff. ZPO.
Praxistipp: Holen Sie sich beim Amtsgericht einen Beratungsschein und
gehen Sie damit zu einem/einer Anwalt/Anwältin Ihrer Wahl oder lassen Sie ihn/sie im
Nachhinein die Beratungshilfe beantragen. Wer Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder
Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhält, hat grundsätzlich auch Anspruch auf
Beratungshilfe. Bringen Sie Ihre Bescheide bzw. Einkommensnachweise mit.
Alle nötigen Informationen enthält die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz
"Guter Rat ist nicht teuer" http://www.bmj.bund.de/files/-/1267/Guter Rat ist nicht teuer.pdf |
Bergschaeden,
Bergschadensrecht |
Das
Bergschadensrecht ist in §§ 110 ff. Bundesberggesetz (BBergG) geregelt. Als Bergschaden
bezeichnet man begrifflich einen Schaden, der durch Bergbau z.B. an Leben, Gesundheit oder
Sachen verursacht wird (§ 114 Abs. 1 BBergG). Bergschäden entstehen
meinstens an Grundeigentum oder Bauwerken. Sie können z.B. verursacht werden durch
Senkungen, Schiefstellungen, Bodenpressungen oder Zerrungen oder vom Bergbau ausgehenden
Erdbeben. Keine Bergschäden sind nach § 114 Abs. 2 BGB z.B. solche Schäden, die man
nach § 906 BGB hinzunehmen hat. Der Unternehmer, der den Bergbau betreibt, und der
Bergbauberechtigte haften bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen dem Geschädigten als
Gesamtschuldner (§§ 115, 116 BBergG). Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach
§§ 823 ff. BGB, jedoch mit den Einschränkungen des § 117 Abs. 1 BBergG. Für die
Verjähung gelten die §§ 194 ff. BGB. Der Geschädigte muß sich ein etwaiges
Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen. Die Bergschadensvermutung (Beweisregel
zugunsten der Geschädigten) und ihre Ausnahmen regelt § 120 BBergG. Bauherren müssen
u.U. nach § 110 BBergG auf Verlangen des Bergbauunternehmens Vorkehrungen gegen
Bergschäden treffen und die Kosten dafür selbst tragen, soweit die Opfergrenze nicht
überschritten wird. Darüber hinausgehende Aufwendungen und Sicherungsmaßnahmen nach §
111 BBergG hat das Unternehmen zu tragen. Verstößt der Bauherr gegen seine
Verpflichtungen, Schadensvorkehrungen nach §§ 110, 111 BBergG zu treffen, verliert er
u.U. seine Ersatzansprüche.
Praxistipp: Qualifizierte und unabhänige Sachverständige zum Thema
Bergschäden finden Sie z.B. auf unserer Seite "Links" unter
Sachverständige. |
| Berliner
Testament |
Früher
in Berlin übliches Ehegattentestament. Siehe unter Verfügung von Todes wegen und
Ehegattentestament. |
| Berufsgenossenschaft |
Gleichbedeutend
mit Unfallversicherung (gesetzliche). Geregelt im SGB VII. Siehe Arbeitsunfall, Wegeunfall
und Berufskrankheit. |
| Berufskrankheit
|
In der
gesetzlichen Unfallversicherung (siehe Berufsgenossenschaft) versteht man darunter
bestimmte Krankheiten, die eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Person
bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Berufskrankheiten stehen grundsätzlich den
Arbeitsunfällen gleich. Anerkannte Berufskrankheiten werden von der Bundesregierung durch
Rechtsverordnung bezeichnet. Von der Bundesregierung nicht als Berufskrankheiten
bezeichnete Krankheiten sind von den Unfallversicherungsträgern dennoch als solche
anzuerkennen, sofern nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die
Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen (§ 9 II SGB VII). Beim Bundesministerium
für Arbeit und Soziales ist dazu ein Sachverständigenbeirat „Sektion Berufskrankheiten“
gebildet, der neue medizinische Erkenntnisse zu möglichen Berufskrankheiten sammelt und
Empfehlungen für die Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten ausspricht. Dem
Unterlassen einer solchen Empfehlung kommt aber keine Sperrwirkung für die
Unfallversicherungsträger oder Gerichte hinsichtlich der Verwertung möglicher
wissenschaftlicher Erkenntnisse für eine Entscheidung nach § 9 II SGB VII zu. |
| Berufsgeheimnis |
Unter anderen haben
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, aber auch deren jeweilige Angestellte das
Berufsgeheimnis zu wahren. Dies bedeutet, dass es diesen Personen grundsätzlich untersagt
ist, beruflich erlangtes Wissen über Ihre Mandanten beziehungsweise Patienten öffentlich
zu machen. Deswegen bedarf ein Angehöriger dieser Berufsgruppe einer vorherigen
Aussagegenehmigung seines "Kunden", um vor Gericht als Zeuge auszusagen.
Bei vorsätzlichem Zuwiderhandeln kann eine Strafbarkeit gemäß §§ 203 ff StGB in Frage
kommen. Siehe auch unten unter Zeugnisverweigerungsrecht.Unter anderen haben
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, aber auch deren jeweilige Angestellte das
Berufsgeheimnis zu wahren. Dies bedeutet, dass es diesen Personen grundsätzlich unersagt
ist, beruflich erlangtes Wissen über Ihre Mandanten beziehungsweise Patienten öffentlich
zu machen. Darunter fällt jedoch nicht solches Wissen, welches auch anderweitig hätte
erlangt werden können. Bei vorsätzlichem Zuwiderhandeln kann eine Strafbarkeit gemäß
§§ 203 ff StGB in Frage kommen. |
| Berufsrecht |
Betrifft
Rechtsvorschriften, die den Zugang und die Ausübung der freien Berufe regeln (z.B.
Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
Bundeswirtschaftsprüferordnung (BPO), Steuerberatergesetz (StBerG) und die
Architektengesetze der Länder). |
| Berufung |
Die Berufung in Zivilsachen ist das Rechtsmittel gegen Urteile der
ersten Gerichtsinstanz. Über die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts entscheidet
entweder das Landgericht oder das Oberlandesgericht. Die Entscheidung über die Berufung
gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts entscheidet hingegen das
Oberlandesgericht. Sinn und Zweck des Berufungsverfahrens ist die Überprüfung des
erstinstanzlichen Urteils um Fehler zu finden und diese zu beseitigen. Es handelt sich
noch um eine weitere Tatsacheninstanz. |
| Besitzdiener |
Ein Besitzdiener ist Inhaber der tatsächlichen Sachgewalt, ohne
jedoch selbst Besitzer iSd BGB zu sein. Vielmehr übt er den Besitz für einen Dritten
aus, demgegenüber er weisungsgebunden ist. Typischer Besitzdiener ist etwa der
Arbeitnehmer bezüglich Gegenständen des Arbeitgebers oder der Beamte hinsichtlich seiner
Dienstuniform. |
| Betäubungsmittelrecht |
Das
Betäubungsmittelrecht ist vom Arzneimittelrecht und Medizinprodukterecht
abzugrenzen. Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind gemäß
§ 1 BtMG die in Anlagen I bis III zum BtMG aufgezählten Stoffe und Zubereitungen (BtMG
mit Anlagen siehe unter: . http://www.gesetze-im-internet.de).
Das BtMG regelt auch Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit
Betäubungsmitteln. Weitergehende Informationen und unter http://www.bfarm.de/ |
| Betreuungsrecht |
Das in den §§ 1896 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu
findende Betreuungsrecht regelt die Fürsorge eines Betreuers in rechtlicher Hinsicht für
hilfsbedürftige volljährige Personen. Dabei bleibt der Betreute voll geschäftsfähig.
Der Betreuer wird von einer Abteilung des Amtsgerichts, dem Vormundschaftsgericht,
bestellt. Bezüglich seines Aufgabenbereichs (der Sorge für die Person und das Vermögen)
fungiert der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten. |
| Betriebliche Altersversorgung |
§ 1 BetrAVG
definiert den Begriff als Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses
zugesagt worden sind. |
| Betriebsausgaben
reduzieren |
siehe unter Gefahrklassen,
Gefahrtarif. |
| Betriebskosten |
Siehe unter
Nebenkostenabrechnung und § 556 BGB. |
| Betriebsrat |
Ein von Arbeitnehmern nach dem
Betriebsverfassungsgesetz von 1972 gewähltes Organ, das die Interessen der Arbeitnehmer
in privaten Betrieben wahrt (Abzugrenzen vom Personalrat als Personalvertretung im
öffentlichen Dienst). Der Betriebsrat hat u.a. folgende Rechte: Informationsanspruch,
Beratungsanspruch, Anhörung (z.B. Wirksamkeitsvoraussetzung vor Ausspruch von
Arbeitgeber-Kündigungen), Mitwirkung und echte Mitbestimmungsrechte. |
Beweissicherung, Beweisverfahren,
Beweissicherungsverfahen,
selbständige Beweissicherung |
Ein beim Hauptsacheverfahren im Zivilprozess
(§§ 485 – 494 ZPO) oder im Verwaltungsprozess (§ 98 VwGO) vorgeschaltetes oder
gleichzeitig laufendes selbständiges Verfahren zur Beweissicherung. Es kann zulässig
sein mit Zustimmung des Gegners oder bei drohendem Beweismittelverlust oder bei einem
berechtigten Interesse nach § 485 Abs. 2 ZPO. |
| Bigamie |
Siehe unter
Doppelehe. |
Bilanz, z.B.
Auseinandersetzungsbilanz, Gründungsbilanz, Eröffnungsbilanz, Jahresabschlussbilanz
|
Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und
Schulden (Passiva) in Kontoform gemäß § 266 HGB nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung und Bilanzierung. |
| Biotechnologierecht |
Für die Biotechnologie gelten eine Vielzahl von
Gesetzen und Vorschriften auf nationaler und europäischer Ebene. Einen guten Überblick
darüber erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung:
http://www.biotechnologie.de/bio/generator/Navigation/Deutsch/Recht-und-Patente/gesetze,did=16348,render=renderPrint,sprache=de.html |
| Blutalkohol, Blutalkoholkonzentration |
Siehe oben unter BAK und BAK-Wert. |
| Blutsverwandtschaft |
Siehe unter
Verwandtschaft. |
| Bodenrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Börsenrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Bringschuld |
Von einer Bringschuld spricht man, wenn der Leistungsort (siehe dort)
beim Gläubiger (grundsätzlich bei dessen Wohnsitz) ist. |
| Buchführung |
Ist in Bearbeitung. |
| Bundesgerichtshof |
Im Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit steht der
Bundesgerichtshof mit Sitz in Karlsruhe an oberster Stelle. Das Gericht ist unter anderem
für die Entscheidung von Revisionsanträgen zuständig. |
| Bußgeldkatalog |
Der Bußgeldkatalog
für Deutschland umfaßt nahezu 500 Seiten, sodass ein vollständiger Abdruck den
Rahmen des Lexikons sprengen würde. Den vollständigen Bußgeldkatalog können Sie z.B.
einsehen unter
www.verkehrsportal.de unter dem
Stichwort "Gesetze". |
| Bußgeldberechnung,
Bußgeldrechner |
Einen einfach
zu bedienenden Bußgeldrechner nur für Geschwindigkeitsüberschreitungen finden Sie unter
www.verkehrsportal.de
Beachten Sie dabei, dass es sich immer nur um Regelsätze handelt, die im Einzelfall
abweichen können. |
| Bußgeldrecht |
Eine ausführliche
Darstellung befindet sich in Bearbeitung. Da bei der Verhängung von Bußgeldern sehr
häufig Fehler gemacht werden, lohnt sich grundsätzlich eine Verteidigung. |
|
|
| Bringschuld |
Von einer Bringschuld spricht man, wenn der Leistungsort (siehe dort)
beim Gläubiger (grundsätzlich bei dessen Wohnsitz) ist. |
|
|
| C |
| Culpa in contrahendo |
Verschulden
bei Vertragsverhandlungen. Bisher ungeschriebenes Rechtsinstitut, das jetzt in § 311 II
BGB n.F. gesetzlich geregelt ist, und schon zuvor bei einer schuldhaften Pflichtverletzung
sogar bei bloßer Anbahnung eines Vertrages Schadensersatzansprüche begründen konnte.
Siehe unten unter Gewohnheitsrecht. |
|
|
|
|
|
|
| D |
Darlehen,
Darlehensvertrag |
Darlehen ist ein Vertrag, in dem sich der
Darlehensnehmer verpflichtet, die ihm vom Darlehensgeber überlassene Darlehensvaluta nach
einer vereinbarten Zeit zurückzuerstatten. In der Regel erhält der Darlehensgeber für
die Zeit der Überlassung einen Zins (entgeltliches Darlehen).
Praxistipp: Vor der Darlehensaufnahme (z.B. für Baufinanzierung, Hauskauf, Autokauf) muss
man persönlich prüfen, bis zu welcher monatlichen Belastung man sich ein Darlehen
leisten kann. Dazu ermittelt man zunächst für die Tilgungszeit sein langfristig sicheres
Jahreseinkommen (z.B. Nettoeinkommen, Renten, Unterhalt, Mieteinnahmen, Zinserträge,
Kindergeld, etc.) und zieht davon die Jahresausgaben ab (z.B. Lebenshaltungskosten,
insbesondere Miete (entfällt bei Finanzierung selbstbewohnter Immobilie), Nebenkosten
(z.B. Strom, Wasser, Abwasser, Heizkosten, Grundsteuer, Müllbeseitigung,
Straßenreinigung, Hausmeister, Versicherungen, Kabelgebühren, Reparatur- und
Instandhaltungsrücklagen, etc.), Lebensmittel, Kleidung, KFZ-Aufwand (KFZ-Steuer,
KFZ-Versicherung, Treibstoffkosten, Inspektionskosten, Reparaturkosten, Reifen, etc.),
Fernsehen, Rundfunk, Telefon, Handy, Internet, Freizeit, Hobby, Urlaub, Möbel,
Hausgeräte, Abonnements, private Versicherungen, Bausparbeiträge, schon bestehende
Darlehensverpflichtungen, Unterhaltszahlungen, Leasingraten, etc., Steuerzahlungen). Nach
Abzug der Jahresaugaben vom Jahreseinkommen und eines weiteren Sicherheitsabschlages von
ca. 20 % für Unvorhergesehenes und Teilung durch 12 erhält man den monatlich für die
Finanzierung (Zinsen + Tilgung) zur Verfügung stehenden Betrag. Im Internet werden dazu
"Haushaltsrechner" und "Budgetrechner" angeboten. Welche
Darlehenssumme man damit finanzieren kann, hängt vom Zinssatz und der anfänglichen
Tilgung (mindestens 1 %) ab. Dazu benutzt man am besten einen Budgetrechner. In den
Budgetrechner gibt man die aktuellen Marktzinsen ein, um den Betrag zu errechnen, den man
mit seinem monatlich zur Finanzierung freien Betrag finanzieren kann. Reicht der monatlich
zur Verfügung stehende Betrag nicht aus, um das benötigte Darlehen zu finanzieren, kann
man sich das Darlehen noch nicht leisten und sollte unbedingt davon Abstand nehmen und
zunächst auf sein Anschaffungsziel hinsparen. Erst wenn man sich das Darlehen
voraussichtlich leisten kann, lohnt es sich Darlehensangebote (Empfehlung: von mindestens
drei Anbietern) einzuholen. Damit alle eingeholten Angebote miteinander verglichen werden
können, müssen die Darlehensbedingungen bei allen eingeholten Angeboten unbedingt
gleichlautend sein, also gleiche Darlehenssumme (keine Aufsplittung in mehrere
Teildarlehen), 100 % Auszahlung (kein Disagio !), gleicher anfänglicher
Tilgungsprozentsatz (üblich 2 % jährlich vom Darlehensbetrag), keine (anfängliche)
Tilgungungsfreistellung, gleiche Gesamtlaufzeit (bei Hausfinanzierung üblich 30 Jahre),
gleiche Zinsbindungsfrist (Mittelwert bei Hausfinanzierung 10 Jahre; in Niedrigzinsphase
am besten volle Laufzeit), monatliche Verrechnung der Zinsen, Sondertilgungen bis zu einem
festen Jahresbetrag erlaubt, Hingabe gleicher Sicherheiten (z.B. erstrangige Grundschuld).
Beachte: Den möglichst günstigen Zinssatz bei der Immoblienfinanzierung erzielt man
grundsätzlich nur, wenn man die Beleihungsgrenze von 60 % der Immobilie nicht
überschreitet, über ein Eigenkapital von mindestens 20 % und sicheres Jahreseinkommen
verfügt. Danach macht man solange die "Bankenrunde" (mindestens 3 x) indem man
mit dem jeweils günstigsten Angebot solange zu den anderen Anbietern geht und diese
auffodert, das günsigste Angebot zu unterbieten, bis man ein möglichst günstiges
Angebot erhält. Den Kauf erst tätigen, wenn man eine rechtsverbindliche schriftliche
Finanzierungszusage hat. Den Kaufvertrag und Darlehensvertrag erst abschließen, nach
vorheriger Beratung von einem kompetenten und unabhängigen Berater (z.B. Rechtsanwalt).
Grundsätzlich abzuraten ist von: Darlehenstilgung aus einer noch anzusparenden
Lebensversicherung. Es handelt sich hierbei eine zu teuere Finanzierungsart, weil man hier
vom ersten bis zum letzten Tag Zinsen aus der vollen Darlehenssumme zahlt, anstatt aus der
immer kleiner werdenden Restforderung. Deswegen ist auch von Tilgungsfreistellungen
abzuraten. Besondere Vorsicht ist auch geboten bei der Zwischenfinanzierung eines noch
nicht zuteilungsreifen Bausparvertrages. Ferner sollte man immer auf einer 100 % tigen
Auszahlung bestehen. Man sollte sich auch immer ausrechnen lassen, was einen das Darlehen
auf die gesamte Laufzeit einschließlich Tilgungen, Zinsen und Nebenkosten tatsächlich
kostet, um Angebote miteinander vergleichen zu können und die Gesamtbelastung zu kennen.
Falls man über den selben Darlehnsgeber mehrere Einzeldarlehen abschließt, sollten alle
Verträge unbedingt die gleiche Zinsbindungsfrist haben, da sonst nach Ablauf der
Zinsbindungen ein Wechsel zu einem anderen Anbieter mit besseren Konditionen erschwert
wird. |
| Datenschutzrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| DDR-Folgenrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Denkmalschutzrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Dienstrecht |
wird
bearbeitet. |
| Dienstvertrag, Dienstvertragsrecht |
Die Regeln über den
Dienstvertrag sind in den §§ 611 ff BGB zu finden. Bei Abschluss eines Dienstvertrages
verpflichtet sich eine Partei zur Erbringung einer Leistung und die andere Partei zur
Vergütung dieser Leistung, § 611 I BGB. Im Gegensatz zum Werkvertrag (siehe dort) wird
kein Erfolg geschuldet, sondern lediglich ein Tätigwerden. |
| DIN, DIN-Vorschriften |
Ist in Bearbeitung. |
| Direktorium
für Vollblutzucht und Rennen e.V. |
Siehe unter
Pferderecht. |
| Doppelehe |
Auch Bigamie
genannt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch gilt das sogenannte „Prinzip der Einehe“
(Monogamie). Deshalb darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn einer der Partner
bereits verheiratet ist. Eine dennoch geschlossene Ehe ist unwirksam, § 1306 BGB. Ein
vorsätzlicher Verstoß gegen dieses Eheverbot bedeutet sogar die Verwirklichung eines
Straftatbestandes, § 172 StGB. |
| Düsseldorfer Tabelle
|
Die
Oberlandesgerichte geben regelmäßig unterhaltsrechtliche Leitlinien und teilweise auch
Tabellen zur Unterhaltsbemessung des Kindesunterhaltes und Ehegattenunterhaltes heraus.
Die bekannteste dieser Tabellen ist die Düsseldorfer Tabelle, weil diese Tabelle auch in
anderen OLG-Bezirken ganz oder teilweise angewandt wird (z.B. OLG Koblenz, OLG
Saarbrücken und OLG Zweibrücken ). Praxistipp: Man sollte die Unterhaltsbemessung
regelmäßig anwaltlich überprüfen lassen. Da Abänderungen der Düsseldorfer Tabelle
meistens ab 01. Juli erfolgen, wäre grundsätzlich der Juli ein guter Zeitpunkt für eine
Beratung. Weil rückwirkend grundsätzlich keine Unterhaltserhöhung verlangt werden kann,
muss man ständig alle Möglichkeiten einer Unterhaltserhöhung (z.B. bei Kindesunterhalt
Eingruppierung in eine höhere Altersstufe, Erhöhung des Nettoeinkommens des
Unterhaltspflichtigen, erhöhter Bedarf des Unterhaltsberechtigten) beachten und dann
unverzüglich eine Erhöhung verlangen. Um das aktuelle Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen zu erfahren, hat man als Unterhaltsberechtigter einen
Auskunftsanspruch, der mit der Auskunftsklage oder Stufenklage durchgesetzt werden kann.
Grundsätzlich gerät der Unterhaltsschuldner schon mit Zugang des Auskunftsverlangens in
Verzug, sodass ab Zugang ein einklagbarer Anspruch auf erhöhten Unterhalt besteht.
Die jeweils neueste Fassung der Tabelle wird vom OLG Düsseldorf
auf dessen Homepage veröffentlicht unter:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/index.htm. Klicken Sie danach auf „Service“ und
dann auf „Düsseldorfer Tabelle“ und wählen Sie dann die gewünschte Tabelle aus. |
|
|
|
|
| E |
| EDV,
EDV-Recht |
wird bearbeitet. |
Ehegattengesellschaft,
Ehegatteninnengesellschaft |
Auch Ehegatten können miteinander eine
Gesellschaft gründen. Dem stehen die Vorschriften über die eheliche Gemeinschaft nicht
entgegen.Voraussetzung ist jedoch eine –ausdrückliche oder konkludente-
Zweckvereinbarung im Sinne von § 705 BGB. Als ein solcher Gesellschaftszweck kommt jeder
erlaubte wirtschaftliche oder ideelle Zweck in Frage. |
| Ehegattenunterhalt |
siehe oben
unter Düsseldorfer Tabelle |
| Eherecht |
Das Eherecht ist in den §§ 1297 ff BGB angesiedelt. Vorab hat der
Gesetzgeber Regelungen über das Verlöbnis getroffen, §§ 1297- 1302 BGB. Im Anschluss
finden sich unter dem Titel „Eingehung der Ehe“ Vorschriften über die Ehefähigkeit,
welche grundsätzlich mit 18 Jahren beginnt, sowie über Eheverbote, wie zum Beispiel das
Verbot der Doppelehe. Weiterhin sind der Ablauf einer Eheschließung vor dem
Standesbeamten und die Gründe für die Aufhebbarkeit einer Ehe normiert. Daraufhin folgen
die Vorschriften über die Ehewirkungen. Danach können die Ehegatten einen Ehenamen
führen, § 1355 BGB. Für die Deckung des täglichen Lebensbedarfs gilt die sogenannte
Schlüsselgewalt des § 1357 BGB. Diese berechtigt im Grundsatz jeden Ehegatten zum
Abschluss solcher Geschäfte und bewirkt, dass der andere Ehegatte automatisch
mitverpflichtet und –berechtigt wird. Auch geregelt ist der Ehegatten- beziehungsweise
Familienunterhalt (siehe dort), §§ 1360 ff BGB. Die Ehegatten haften bei
Pflichtverletzungen innerhalb der Ehe untereinander nur beschränkt, §§ 1359, 277 BGB.
Die meisten ehelichen Pflichten werden aus der Generalklausel des § 1353 BGB abgeleitet.
So sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur gegenseitigen
Verantwortung verpflichtet, woraus sich unter anderem folgende Pflichten ergeben: Pflicht
zur häuslichen Gemeinschaft, zur Wahrung der ehelichen Treue, zur Absprache gemeinsamer
Angelegenheiten, zur Rücksichtnahme, zur Mitarbeit im Betrieb, sowie die Pflicht einander
beizustehen und zu helfen. Desweiteren ist das eheliche Güterrecht normiert, welches sich
wie folgt untergliedert: Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff BGB, Ehevertragsrecht, §§
1408 ff BGB, Gütertrennung, § 1414 BGB, und Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff BGB (siehe
jeweils dort). Das Kapitel über das Eherecht wird von den Vorschriften über das
Ehescheidungsrecht, §§ 1569 ff BGB abgeschlossen. |
Ehescheidung,
Ehescheidungsrecht |
Wird bearbeitet.. |
| Elektronischer
Geschäftsverkehrs |
Wird bearbeitet. |
| Elterliche Sorge |
Die elterliche Sorge (auch Sorgerecht) ist die Pflicht von Eltern
minderjähriger Kinder, für das Wohl ihres Kindes zu sorgen. Hauptsächlich lässt sich
diese Pflicht in die Sorge für die Person des Kindes und in die Sorge für das
Kindesvermögen unterteilen. Haben die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind inne, fungieren
sie grundsätzlich auch als gesetzliche Vertreter des Kindes. Bei der Ausübung des
Sorgerechts haben die Eltern stets den Entwicklungsstand des Kindes zu berücksichtigen,
um das Kind zu selbstständigem und eigenverantwortlichen Handeln anzuleiten. |
| Einkommenssteuerrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Energierecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Energiewirtschaftsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Enteignung, Enteignungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Enterbung |
Ausschluss
eines potentiellen Erben von der Erbfolge, § 1938 BGB. Eine Enterbung ist nur unter ganz
strengen Voraussetzungen zulässig. |
| Erbe
|
Es gibt
gesetzliche Erben und Testamentserben. Erben können natürliche oder juristische Personen
(z.B. eine GmbH) sein. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger, d.h. er tritt in alle
vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. |
| Erbeinsetzung |
Bestimmung des oder der Erben, §
1937 BGB. |
| Erbfähigkeit |
Um Erbe
werden zu können, muss man den Erbfall mindestens für eine kurze Zeit überleben, §
1923 I BGB. Für den, der im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren, aber schon gezeugt
war, gilt die Besonderheit des § 1923 II BGB. Das ungeborene Leben gilt als vor dem
Erbfall geboren und kann damit Erbe sein. |
Erbfall |
Dies
ist der Tod einer Person, welcher die Erbfolge (siehe dort) auslöst. |
| Erbfolge |
Sie bestimmt,
welche Personen aufgurnd des Erbfalles in die vermögensrechtliche Position des Erblassers
rücken. Der Erblasser kann dies bestimmen, indem er eine Verfügung von Todes wegen
(siehe dort und unter Testament und Erbvertrag) erstellt, sogenannte gewillkürte
Erbfolge. Unterläßt er dies oder testiert er nur bezüglich eines Teils seines
Vermögens, so gilt die gesetzliche Erbfolge nach den 1924 ff. BGB und nach dem
LPartG. Dies gilt auch, wenn die Verfügung von Todes Wegen an einem Formmangel oder
Inhaltsmangel leidet. Bezüglich des Inhaltes der gewillkürten Erbfolge ist der Erblasser
aufgrund der Privatautonomie grundsätzlich frei. Er muß also nicht seine
gesetzlichen Erben einsetzen. Eine Grenze bildet aber z.B. die
Sittenwidrigkeit oder auch das Verbot, die Bestimmung eines Erben gänzlich einem Dritten
zu überlassen. Die gesetzliche Erbfolge gestaltet sich wie folgt: Gesetzliche Erben sind
die Verwandten, der Ehegatte oder neuerdings auch der Lebenspartner des Erblassers
(§ 10 LPartG). Die Verwandten des Erblassers sind in eine Rangfolge aufgeteilt. An erster
Stelle stehen die Abkömmliche (siehe dort) des Erblassers, welche zu gleichen Teilen nach
Stämmen ergeben, § 1924 IV BGB. Dann folgen die Eltern und deren Abkömmlinge. Danach
die Großeltern und deren Abkömmlinge und schließlich die Urgroßeltern und ihre
Abkömmlinge. Noch lebende Eltern repräsentieren ihren Stamm. Daneben steht immer der
überlebende Ehegatte, § 1931 BGB. Die Quote des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners
bestimmt sich danach, welche blutsverwandten Erben des Erblassers noch leben. Ferner kann
sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 erhöhen, wenn er mit dem Verstorbenen
im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, §§ 1931 III, 1371 I BGB. |
| Erbrecht |
Das
Rechtsgebiet des Erbrechtes steht im letzten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches und
zwar in den §§ 1922 ff. BGB. Dort sind u.a. folgende Themen geregelt: Erbfolge,
Rechtliche Stellung der Erben, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Haftung des Erben
für Nachlassverbindlichkeiten, Nachlassinsolvenz, Aufgebot der Nachlaßgläubiger,
Inventarerrichtung, Einreden, Erbschaftsanspruch, Erbengemeinschaft, Auseinandersetzung,
Testament, Gemeinschaftliches Testament, Ehegattentestament, Erbeinsetzung,
Nacherben, Vorerben, Schlußerben, Vermächtnis, Auflage, Testamentsvollstrecker,
Erbvertrag, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Erbschein, Erbschaftskauf. Die
jeweiligen Begriffe werden noch im vorliegenden Rechtslexikon ausführlich erörtert.
Stichwortverzeichnis Erbrecht :
A
Abkömmlinge
Abstammung
Abstammungsgutachten
Abstammungsrecht
Adoptiertes Kind
Adoption
Adoptionsrecht
Adoptiveltern
Adoptivmutter, Adoptivmütter
Adoptivvater, Adoptivväter
'Alleinerbe
Alleinerbschein
Anerbenrecht
Anfall der Erbschaft
Annahme der Erbschaft
Anfechtung der Erbschaft
Annahme als Kind
Angenommenes Kind
Anwachsung
Aszendent
Aufgebot der Nachlassgläubiger
Auflage
Auflassung im Grundbuch
Auseinandersetzung Erbengemeinschaft
Ausgleichsanpruch
Ausgleichspflicht
Ausgleichspflichtiger, Ausgleichungspflichtige
Ausgleichungspflicht
Auskunft
Auskunftsanspruch
Auskunftserteilung
Auskunftspflicht
Auslegung
Ausschlagung der Erbschaft
Auschluss des Ehegattenerbrechts
Ausschluss von der Erbschaft
Außerordentliches Testament
B
Bankvollmacht
Befreiter Vorerbe
Beglaubigung
Berichtigung des Grundbuches
Berichtigungsbewilligung
Berliner Testament
Beschränkte Erbenhaftung
Beschwerde
Bestandsverzeichnis
Bestattung
Bestattungskosten
Betriebsnachfolge
Betriebsnachfolger, Betriebnachfolgerin
Beurkundung
Beurkundungsgesetz
Beurkundungspflicht
Bewilligung im Grundbuch
Bruder, Brüder
Bruchteilsgemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB
Bürgermeistertestament
C
Cousin, Cousins
Cousine, Cousinen
D
Deszendenten
Dreimonatseinrede
Dreißigster
Dreizeugentestament
Dürftigkeitseinrede
E
Ehegatte, Ehegatten
Ehefrau, Ehefrauen
Ehegattenerbrecht
Ehegattentestament
Ehegattenvoraus
Ehemann, Ehemänner
Eigenhändiges Testament
Eigenhändigkeit
Eintragungsantrag
Eintragungsbewilligung
Einziehung
Erbschein
Einrede des Aufgebotsverfahrens
Einziehung des Erbscheines
Eltern
Elternteil
Enkel, Enkelin
Enterbung
Erbanfall
Erbausgleich
Erbauseinandersetzung
Erbausschlagung
Erbausschluss
Erbbaurecht
Erbbaurechtsverordnung
ErbbauVO
Erbbauzins
Erbe, Erben
Erbeinsetzung
Erbengemeinschaft
Erbenhaftung
Erbersatzanspruch
Erbeserbe
Erbfall
Erbfallschulden
Erbfähigkeit
Erbfolge Erbin,
Erbinnen
Erblasser, Erblasserin
Erblasserschulden
Erbmasse
Erbrecht des Staates
Erbschaft
Erbschaftsannahme
Erbschaftsanspruch
Erbschaftsbesitzer
Erbschaftserwerber
Erbschaftsinsolvenz
Erbschaftskauf
Erbschaftskäufer, Erbschaftskäuferin
Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuergesetz/ Schenkungssteuergesetz - ErbSt
Erbschaftsverkäufer, Erbschaftsverkäuferin
Erbschaftsverwalter, Erbschaftsverwalterin
Erbschaftsverwaltung
Erbschein
Erbscheinseinziehung
Erbscheinsherausgabe
Erbteil
Erbteilskauf
Erbteilung
Erbquote
Erbunfähigkeit
Erbunwürdigkeit
Erbunwürdigkeitsgründe
Erbvertrag
Erbverzicht
Ernennung Testamenstvollstrecker
Entlassung Testamentsvollstrecker
Ersatzerbe
Ersatzvermächtnis
Ersatzvermächtinisnehmer, Ersatzvermächtnisnehmerin
Erwerb von Todes wegen
F
Familie
Feststellung der Vaterschaft
G
Gemeinschaftlicher Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Gesamterbfolge
Gesamthandsgemeinschaft
Geschwister
Gesetzliche Erbfolge
Gesetzlicher Erbe 1. Ordnung
Gesetzlicher Erbe 2. Ordnung
Gesetzlicher Erbe 3. Ordnung
Gesetzlicher Erbe 4. Ordnung
Gesetzliches Vermächtnis
Geliebtentestament Gemeinschaftlicher
Erbschein
Gemeinschaftlicher Teilerbschein
Gesamterbfolge
Gesamtrechtsnachfolge
Gewillkürte Erbfolge
Großcousin, Großcousins
Großcousine, Großcousinen
Großmutter, Großmütter
Großneffe, Großneffen
Großnichte, Großnichten
Großtante, Großtanten
Großonkel
Großvater, Großväter
Grundbuch
Grundbuchamt
Grundbuchberichtigung
Grundbuchbeschwerde
Grundbuchbewilligung
Grundbucheintragung Grundbuchordnung - GBO
H
Haftung des Erben
Haftung des Erbschaftsbesitzers
Haftungsbeschränkung
Herausgabe des Erbscheines
Höchstpersönliche Errichtung
Höchstpersönlichkeit
Hoferbe, Hoferbin
Hoferben
Hoferbenrecht
Höfeordnung
I J K
Inventar
Inventarerrichtung
Irrtumsanfechtung
Kind, Kinder
Kindeskinder
Kraftloserklärung des Erbscheines
L
Lebensversicherung
Leibesfrucht
Letzer Wille
Letztwillige Verfügung
M
Mutter, Mütter
N
Nacherbe, Nacherbin
Nacherbenerbschein
Nacherbenvermerk
Nacherbfall
Nacherbschaft
Nachlass
Nachlasserbenschulden
Nachlassforderung
Nachlassgegenstand
Nachlassgericht
Nachlassgläubiger
Nachlassinsolvenz
Nachlassinsolvenzverfahren
Nachlassinventar
Nachlasskauf
Nachlasskäufer, Nachlasskäuferin
Nachlasspfleger, Nachlasspflegerin
Nachlasspflegschaft
Nachlassschulden
Nachlassteilung
Nachlassübertragung
Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverkäufer, Nachlassverkäuferin
Nachlassverwalter, Nachlassverwalterin
Nachlassverwaltung
Nachlassverzeichnis
Neffe,Neffen
Nichte, Nichten
Notar
Notarielle Beglaubigung
Notarielle Beurkundung
Nottestament
Nottestament auf See
Nottestament vor dem Bürgermeister
Nottestament vor drei Zeugen
O P Q
Öffentlicher Glaube des Erbscheins
Öffentliches Testament
Öffentliche Verwahrung
Oma, Omas
Onkel
Opa, Opas
Ordentliches Testament
Pflichtteil
Pflichtteilsanspruch
Pflichtteilsbeschränkung
Pflichtteilsberechtigter, Pflichtteilsberechtigte
Pflichtteilsberechtigung
Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsergänzung
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Pflichtteilsrecht
Pflichtteilsrestanspruch
Pflichtteilsunwürdigkeit
Postmortale Vollmacht
Privatautonomie
R
Rechtspfleger, Rechtspflegerin
Rechtspflegergesetz - RPflG
S
Schenkung
Schenkungssteuer
Schenkungssteuergesetz/ Erbschaftssteuergesetz- ErbSt
Schenkung von Todes wegen
Schwester, Schwestern
Schwiegereltern
Schwiegermutter, Schwiegermütter
Schwiegersohn, Schwiegersöhne
Schwiegertochter, Schwiegertöchter
Schwiegervater, Schwiegerväter
Seetestament
Seitenlinie
Sittenwidriges Testament
Sohn, Söhne
Sondererbfolge
Sterbebuch
Sterbefall
Sterbegeld
Sterbeurkunde
Stiefeltern
Stiefkind, Stiefkinder
Stiefmutter, Stiefmütter
Stiefsohn, Stiefsöhne
Stieftochter, Stieftöchter
Stiefvater, Stiefväter
T
Tante, Tanten
Teilerbschein
Teilungsanordnung
Teilung des Nachlasses
Teilungsverbot
Testament
Testamentsanfechtung
Testamentsaufhebung
Testamentsauslegung
Testamentseröffnung
Testamentserrichtung
Testamantsverkündung
Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckerin
Testamentsvollstreckervermerk
Testamentsvollstreckerzeugnis
Testamentsvollstreckung
Testamentswiderruf
Testierender, Testierende
Testierfähigkeit
Testierfreiheit
Testierunfähigkeit
Tochter, Töchter
Todesfall
Totenschein
U
Ungeborenes Kind
Universalsukzession
Unternehmensnachfolge
Unternehmensnachfolger, Unternehmensnachfolgerin
Unrichtigkeit des Grundbuches
Unvererbliche Rechte
Urenkel, Urenkelin
Uroma, Uromas
Uropa, Uropas
V
Vater, Väter
Vererbliche Rechte
Vererblichkeit
Verfügung von Todes wegen
Vermächtnis
Vermächtnisnehmer, Vermächtnisnehmerin
Vermächtnisunwürdigkeit
Vermutung der Richtigkeit des Erbscheines
Verwahrung
Vertrag zugunsten Dritter
'Vollmacht für den Todesfall
Vollmacht über den Tod hinaus
Vonselbsterwerb
Voraus
Voraus des Ehegatten
Vorausvermächtnis
Vorerbe, Vorerbin
Vorerbenerbschein
Vorerbschaft
Vorempfang
Vorläufiger Erbe
Vormerkung
Vorweggenommene Erbfolge
Vorzeitiger Erbausgleich
WXY
Wiederheirat
Widerruf
Widerruf der Schenkung
Widerruf des Testaments
Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments
Widerrufstestament
Widerspruch im Grundbuch
Wiederverheiratung
Wiederverheiratungsklausel
Z
Zugewinnausgleich im Todesfall Zugewinngemeinschaft Zusatzpflichtteil
|
| Erbschaft |
Siehe unter Nachlass. |
| Erbschaftssteuer
|
Schenkungssteuer
und Erbschaftssteuer sind beide im ErbStG geregelt, veröffentlicht vom Bundesministerium
der Justiz und Juris unter: http://www.gesetze-im-internet.de/.
(Klicken Sie danach auf „Gesetze/Verordnungen, danach auf „E“ und dann in der Liste
auf „ErbStG“). Die Höhe der Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer hängt insbesondere ab
von der Steuerklasse (diese wiederum vom Verwandtschaftsgrad), den unterschiedlichen
Freibeträgen und der Höhe des Nachlasses bzw. der Schenkung.
Praxistipp: Über die
Höhe der Erbschaftssteuer erteilen nicht nur Steuerberater/innen sondern auch
Rechtsanwälte/innen Auskunft und selbstverständlich auch das Finanzamt.
Steuerspartipp: Durch
lebzeitige Schenkungen nach Ablauf von jeweils 10 Jahren lassen sich Freibeträge
grundsätzlich mehrfach ausschöpfen (§ 14 ErbStG). |
| Erbschein
|
Darunter
versteht man das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichte darüber, wer Erblasser und Erbe
ist, die Größe der Erbteile und etwaige Beschränkungen durch Nacherben oder
Testamentsvollstrecker. Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist
gebührenpflichtig. Der Antrag ist beim Nachlassgericht, also beim Amtsgericht zu stellen.
Den Antrag kann man dort auch persönlich stellen. Örtlich zuständig ist grundsätzlich
das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Es wird
zwar gesetzlich vermutet, dass das Ergebnis eines Erbscheines richtig ist. Jedoch
entfaltet der Erbschein keine Rechtskraft. Deswegen ist ein Gericht bei einem Prozess
nicht an das Ergebnis eines Erbscheines gebunden. Ein Erbschein kann z.B. durch
Testamentsanfechtung oder Anfechtung der Ausschlagung unrichtig werden. Ein unrichtiger
Erbschein ist vom Nachlassgericht einzuziehen bzw. für kraftlos zu erklären. |
| Erbunwürdigkeit |
Bei Vorliegen einer
der Erbunwürdigkeitsgruende des § 2339 BGB besteht für anfechtungsberechtigte Personen
die Möglichkeit, die Erbunwürdigkeit durch Anfechtung geltend zu machen. Als Gründe
kommen z.B. in Frage: Tötung des Erblassers bzw. Tötungsversuch, Hinderung des
Erblassers am Testieren, Hinwirken auf ein bestimmtes Testieren oder Urkundenfälschung
bezüglich der Testamentsurkunde. Die Anfechtungsberechtigung leitet sich daraus ab, für
wen sich der Wegfall des Erbunwürdigen als positiv auswirkt, § 2341 BGB. Die Anfechtung
erfolgt mit der Anfechtungsklage (§2342 BGB) und ist ein Jahr lang ab Kenntniserlangung
vom Anfechtungsgrund möglich (§§ 2340 III, 2082 BGB). Wird der Anfechtungsklage
stattgegeben, so wird der Erbe für erbunwürdig erklärt und die Erbschaft gilt bei ihm
als nicht angefallen, § 2344 BGB. Das Erbe fällt dann an die nächstberufenen Erben .
Hat der Erblasser dem Erbunwürdigen jedoch verziehen, so entfällt die
Anfechtungsmöglichkeit, 2343 BGB. Ferner gibt es noch die Pflichtteils- und
Vermächtnisunwürdigkeit (§ 2345 BGB), die in der Erbrechtspraxis eine noch
geringere Bedeutung haben als die Erbunwürdigkeit. |
| Erfolgsort |
Der Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Im
Falle einer Schickschuld ist dieser ausnahmsweise nicht mit dem Leistungsort (siehe dort)
identisch. |
| Erbvertrag |
Siehe unter
Verfügung von Todes wegen. |
| Erbverzicht |
Für Verwandte und
für den Ehegatten des Erblassers besteht die Möglichkeit, auf das gesetzliche Erbe der
§§ 1924 ff, 1931 BGB) zu verzichten (siehe ferner unter Erbfolge). Ebenso kann dieser
Personenkreis auf das Pflichtteilsrecht verzichten (siehe dort §§ 2303 ff. BGB). Die
§§ 2346 ff.BGB stellen für diese Verzichtsmöglichkeiten bestimmte Voraussetzungen auf.
So ist ein notariell beurkundeter Vertrag des Verzichtenden mit dem Erblasser erforderlich
(§2348 BGB). Die Rechtsfolge eines solchen Verzichtes beinhaltet den Ausschluss des
Verzichtenden auf die Erbfolge. |
| Erfüllungstheorie |
Nach der heute ganz herrschenden Erfüllungstheorie ist jeder
persönlich haftende Gesellschafter (§ 128 HGB) grundsätzlich in gleicher Weise wie die
Personengesellschaft zur Erfüllung verpflichtet. Nur wenn diese Erfüllung den
Gesellschaftern unmöglich oder unzumutbar ist -Bsp: bei unvertretbaren Handlungen,
Übereignung einer Sache aus dem Gesellschaftsvermögen-, kommt eine Verweisung auf
Geldersatz in Betracht. |
| Ersatz |
Ist in Bearbeitung. |
| Ersatzanspruch, Ersatzansprüche |
|
| Ersatzlieferung |
Ist in Bearbeitung. |
| Ersatzvornahme |
Ist in Bearbeitung. |
| Erschließungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Erstberatung |
Ist in Bearbeitung. |
|
|
| Erfolgsort |
Der Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Im
Falle einer Schickschuld ist dieser ausnahmsweise nicht mit dem Leistungsort (siehe dort)
identisch. |
| Erfüllungsort |
Der Erfüllungsort entspricht dem Leistungsort (siehe dort) und ist
von dem Erfolgsort (siehe dort) begrifflich zu trennen. |
|
|
|
|
|
|
| F |
Fachanwalt,
Fachanwältin,
Fachanwälte |
Ist in Bearbeitung. |
| Factoring |
Ein Vertrag bei dem
meistens von einer Factoringbank Kundenforderungen gekauft werden. Beim echten Factoring
übernimmt die Bank das Risiko der Uneinbringlichkeit der Kundenforderung. Beim in
Deutschland verbreiteten unechten Factoring wird dieses Risiko nicht übernommen. |
| Fahrgemeinschaft |
Ist in Bearbeitung. |
| Fahrzeugleasingvertrag |
Siehe unter
Autoleasing. |
| Familie |
Gesamtheit aller
durch Ehe, Verwandtschaft beziehungsweise Schwägerschaft verbundenen Personen. Nach
modernem Verständnis wird hiervon lediglich die Kernfamilie, das heißt die Ehegatten mit
ihren Kindern, erfasst. |
| Familiengericht |
Das
Familiengericht ist eine eigene Abteilung des Amtsgerichts (§ 23 a, § 23 b
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)). In die Zuständigkeit dieser Abteilung fallen Familien-
und Kindschaftssachen. Als Berufungsinstanz fungiert der Familiensenat am
Oberlandesgericht (§ 119 Nr. 1 GVG), die Revision wird am Bundesgerichtshof verhandelt
(§ 133 GVG). |
| Familienrecht |
Das
Familienrecht ist hauptsächlich in den §§ 1297– 1921 BGB normiert. Es regelt die
rechtlichen Beziehungen der Familienmitglieder untereinander und zu Dritten. Hervorzuheben
sind das Eherecht, die elterliche Sorge, das Vormundschafts-, das Betreuungs- und das
Pflegschaftsrecht (siehe jeweils dort).
Stichwortverzeichnis Familienrecht:
A
Abänderung
Abänderungsklage
Abänderung Unterhaltstitel
Abkömmlinge
Abstammung
Abstammungsgutachten
Abstammungsrecht
Abwesenheitspflegschaft
Adoptiertes Kind
Adoption
Adoptionsrecht
Adoptiveltern
Adoptivmutter, Adoptivmütter
Adoptivvater, Adoptivväter
Alleinerziehend
Alleinerziehende
Alleinerziehende Mutter
Alleinerziehender Vater
Alimente
Amtsvormundschaft
Änderung
Änderungsklage
Änderung
Unterhaltstitel
Anerkennung der Vaterschaft
Anfangsvermögen
Anfechtbare Ehe
Anfechtung der Vaterschaft
Anfechtung der Ehe
Angehöriger, Angehörige
Anwaltsprozess
Anwaltszwang
Annahme als Kind
Angenommenes Kind
Aszendent
Aufenthaltsbestimmung
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Aufhebung der Annahme als Kind
Aufhebung der Ehe
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
Auflösung der Verlobung
Ausbildung
Ausbildungsförderung
Ausbildungskosten
Ausgleichsgemeinschaft
Ausgleichsanspruch (Zugewinngemeinschaft)
Ausgleichspflicht
Ausgleichspflichtiger, Ausgleichspflichtige
Auskunft
Auskunftsanspruch
Auskunftserteilung
Auskunftspflicht
Auskunftsverweigerung
Auskunftsverweigerungsrecht
Auschluss des Versorgungsausgleiches
Ausstattung
Aussteuer
B
Baby
Babyjahr
Barunterhalt
Bedürftigkeit
Beistand
Beistandschaft
Beistandschaft des Jugendamtes
Beistandspflicht
Berufsausbildung
Berufsausbildungsförderung
Berufsbetreuer
Berufstätigkeit
Betreuer, Betreuerin
Betreuung
Betreuungsrecht
Betreuungssachen
Betreuungsunterhalt
Bestandsverzeichnis
Besuchsrecht
Bigamie
Brautstand
Brautgeschenk
Bruder, Brüder
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
Bundeskindergeldgesetz
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB
C
Cousin, Cousins
Cousine, Cousinen
D
Deszendent
Dienstleistungspflicht
DNA-Test
Doppelehe
Doppelname
Doppelte Haushaltsführung
Drittwiderspruchsklage
E
Ehe
Eheähnliche Gemeinschaft
Eheanbahnung
Eheanfechtung
Eheaufhebung
Eheaufhebungsgrund
Ehebezogene Zuwendung
Ehebruch
Ehefähigkeit
Ehefähigkeitszeugnis
Ehefeststellungsklage
Ehefrau, Ehefrauen
Ehegatte, Ehegattin
Ehegatten
Ehegattenbürgschaft
Ehegattengesellschaft
Ehegattensplitting
Eheherstellungsklage
Ehegatteninnengesellschaft
Ehehindernis
Eheliche Gemeinschaft
Eheliches Güterrecht
Eheliches Kind
Eheliche Lebensgemeinschaft
Eheliche Pflichten
Eheliche Treue
Ehemann, Ehemänner
Ehemündigkeit
Ehename
Ehenichtigkeit
Ehesachen
Ehescheidung
Ehescheidungsverbund
Eheschließung
Ehestörer, Ehestörerin
Ehestörung
Eheverbot
Eheversprechen
Ehevertrag
Ehevermittlung
Ehewirkungen
Ehewohnung
Ehezerrüttung
Eigentumsvermutung
Einbenennung
Einehe
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Einstweilige Anordnung
Einstweilige Verfügung
Einstweiliger Rechtsschutz
Einvernehmliche Scheidung
Einwilligungsvorbehalt
Eltern
Elterngeld
Elternteil
Elternunterhalt
Elterliche Sorge
Empfängnisverhütung
Empfängniszeit
Endvermögen
Enkel, Enkelin
Entlobung
Entziehung der elterlichen Sorge
Entziehung des Sorgerechts
Ergänzungspfleger, Ergänzungspflegerin
Ersatzmutter
Ersatzmutterschaft
Ersatzpfleger, Ersatzpflegerin
Ersatzpflegschaft
Erziehung
Erziehungsberechtigter, Erziehungsberechtigte
Erziehungsberechtigung
Erziehungshilfe
Erziehungsgeld
F
Familie
Familienbetrieb
Familienbuch
Familiengericht
Familienkasse
Familienname
Familienrichter
Familiensachen
Familienstand
Familienpflege
Familienunterhalt
Familienversicherung
Fehlerhafte Ehe
Feststellung der Vaterschaft
Findelkind
Folgesachen
Fortgesetzte
Gütergemeinschaft
Freiwillige Gerichtsbarkeit
G
Geburt
Geburtenbuch
Geburtsanzeige
Geburtsname
Geburtsurkunde
Gefährdung Kindeswohl
Gegenseitige Rücksichtnahme
Gerichtskostengestz - GKG
Geschäft zu Deckung des täglichen Lebensbedarfs
Gesetzliches
Güterrecht
Gesetzlicher Güterstand
Gesetzlicher Vertreter
Gesetz über das Verfahren der freiwilligen Gerichtbarkeiten - FGG
Geschwister
Getrennte Veranlagung
Getrenntleben
Gewaltschutz
Gewaltschutzgesetz
Gewaltschutzrecht
Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
Großcousin, Großcousins
Großcousine, Großcousinen
Großfamilie
Großmutter, Großmütter
Großneffe, Großneffen
Großnichte, Großnichten
Großtante, Großtanten
Großonkel
Großvater, Großväter
Grundsatz der Eigenverantwortung
Grundsatz der nachelichen Solidarität
Gütergemeinschaft
Güterrechtsregister
Güterstand
Gütertrennung
H I J
Haftung für eigenübliche Sorgfalt
Haftung für Kinder
Haftungsbeschränkung
Haushaltsführender Ehegatte
Haushaltsführung
Haushaltsgegenstände
Haushaltsgeld
Hausrat
Hausratsverordnung - HausrVO
Hausratsverteilung
Härteklausel
Häusliche Gemeinschaft
Heirat
Heiraten
Heiratsbuch
Heiratsschwindel
Heiratsurkunde
Heiratsvermittlung
Herausgabe des Kindes
Homo-Ehe
Jugendamt
Jugendämter
K
Kind, Kinder
Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten
Kindererziehung
Kindererziehungsjahr
Kindererziehungszeit
Kinderfreibetrag
Kindergeld
Kindesbetreuungsunterhalt
Kindesherausgabe
Kindeskinder
Kindesunterhalt
Kindesvermögen
Kindeswohl
Kindeswohlgefährdung
Kindschaftsrecht
Kindschaftsprozess
Kindschaftssachen
Kleinfamilie
Kostenordnung - KostO
Künstliche Fortpflanzung
L
Längerlebender Ehegatte
Lebensbedarf
Lebenshaltungskosten
Lebensgemeinschaft
Lebenspartner, Lebenspartnerin
Lebenspartnerschaft
Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG
Leibesfrucht
Leibliche Mutter
Leihmutter
Leihmutterschaft
Leistungsfähigkeit
M
Mindestunterhalt
Mitarbeit Ehegatte
Mitarbeit Kind
Mitarbeitspflicht
Mitgift
Monogamie
Mündel
Mündelgeld
Mündelsichere Anlage
Mündelvermögen
Mutter, Mütter
Mutterschaftsgeld
Mutterschaft
Mutterschutz
Mutterschutzgesetz - MuSchG
N
Nasciturus
Nacheheliche Solidarität
Nachehelicher Unterhalt
Name der Familie
Name des Kindes
Namensänderung
Namensrecht
Nichtehe
Nichteheliche Gemeinschaft
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Nichteheliches Kind, Nichteheliche Kinder
Nichtige Ehe
O P Q
Oderkonto
Oma, Omas
Onkel
Opa, Opas
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Partner, Partnerin
Partnerschaft
Personensorge
Personenstand
Personenstandsbuch
Personenstandsgesetz - PStG
Personenstandsregister
Personenstandssachen
Personenstandsurkunde
Pfleger, Pflegerin
Pflegeeltern
Pflegekind, Pflegekinder
Pflegemutter, Pflegemütter
Pflegevater, Pflegeväter
Pflegschaft
Pflegschaft für Leibesfrucht
Pflegschaftsrecht
Pflegschaftssachen
Prozesspfleger
Prozessstandschaft
R
Rang von Unterhaltsansprüchen
Rang von Unterhaltsberechtigten
Rang von Unterhaltsverpflichteten
Realsplitting
Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Rechtspfleger
Rechtspflegergesetz - RPflG
Regelbetrag
Regelunterhalt
Religion des Kindes
Rücksichtnahme
Rücktritt vom Verlöbnis
Ruhen der elterlichen Sorge
S
Scheidung
Scheidung der Ehe
Scheidungsantrag
Scheidungsfolgesachen
Scheidungsrecht
Scheidungssachen
Scheidungsunterhalt
Scheidungsurteil
Scheidungsverbund
Scheidungsvertrag
Scheinehe
Scheinvater
Scheinvaterregress
Scheitern der Ehe
Schlüsselgewalt
Schutz des Kindewohls
Schwager, Schwägerin
Schwägerschaft
Schwangerschaft
Schwangerschaftskosten
Schwester, Schwestern
Schwiegereltern
Schwiegermutter, Schwiegermütter
Schwiegersohn, Schwiegersöhne
Schwiegertochter, Schwiegertöchter
Schwiegervater, Schwiegerväter
Selbstbehalt
Sohn, Söhne
Sonderbedarf
Sorgeerklärung
Sorgepflicht
Sorgerecht
Sorgerechtsinhaber, Sorgerechtsinhaberin
Sorgerechtsentziehung
Sorgerechtsverfahren
Splitting Splittingtabelle
Splittingverfahren
Standesamt
Standesbeamter
Steuerklasse
Sterilisation
Stiefeltern
Stiefkind, Stiefkinder
Stiefmutter, Stiefmütter
Stiefsohn, Stiefsöhne
Stieftochter, Stieftöchter
Stiefvater, Stiefväter
T
Taschengeld
Taschengeldanspruch
Taschengeldparagraph
Teilung der Wohnung
Tochter, Töchter
Trauung Trauzeuge,
Trauzeugin
Trauzeugen
Trennung
Trennung der Ehegatten
Trennungsunterhalt
Trennung von Tisch und Bett
U
Übergang von Unterhaltsansprüchen
Überlassung der Wohnung
Überlebender Ehegatte
Umgang
Umgangsrecht
Unbenannte Zuwendung
Uneheliches Kind
Unterbringung
Unterbringungssachen
Unterhalt
Unterhalt aus Anlass der Geburt
Unterhalt für die Vergangenheit
Unterhalt für die Zukunft
Unterhaltsanspruch
Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlass der Geburt
Unterhaltsberechtigter, Unterhaltsberechtigte
Unterhaltsleistung
Unterhaltstitel
Unterhaltspflicht
Unterhaltspflicht der Ehegatten
Unterhaltspflicht der Eltern
Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind
Unterhaltspflicht gegenüber volljährigem Kind
Unterhaltspflicht nicht miteinander verheiratete Eltern
Unterhaltspflicht unter Verwandten
Unterhaltspflichtverletzung
Unterhaltsprozess
Unterhaltsrecht
Unterhaltsregress
Unterhaltssachen
Unterhaltsvereinbarung
Unterhaltsverpflichteter, Unterhaltsverpflichtete
Unterhaltsvertrag
Unterhaltsverzicht
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltszahlung
Unterhalt wegen Alters
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Unterhalt wegen Gebrechen
Unterhalt wegen Kindesbetreuung
Unterhalt wegen Krankheit
Unterschieben eines Kindes
Unverheiratet
Urenkel, Urenkelin
Uroma, Uromas
Uropa, Uropas
V
Vater, Väter
Vaterschaft
Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsanfechtung
Vaterschaftsfeststellung
Vaterschaftsvermutung
Verbund von Scheidungssachen
Verbund von Scheidungsfolgesachen
Verfahrensfähigkeit
Verlobung
Verlobungsgeschenk
Verlöbnis
Vereinsvormundschaft
Verfahrenspfleger, Verfahrenspflegerin
Vermögenssorge
Vermögensverwaltung
Verschwägerter, Verschwägerte
Versöhnung
Versöhnungsversuch
Versorgungsausgleich
Vertretung des Kindes
Verwandter, Verwandte
Verwandten
Verwandtenunterhalt
Verwandtschaft
Verweisung aus der Wohnung
Vollstreckung
Vollstreckungsabwehrklage
Vollstreckungsgegenklage
Vollstreckungstitel
Vormund
Vormundschaft
Vormundschaftsgericht
Vormundschaftsrecht
Vormundschaftssachen
Vorsorgeunterhalt
Vorversterben
WXY
Wohnung der Ehegatten
Z
Zerrüttung der Ehe
Zerrüttungsprinzip
Zeugnisverweigerungsrecht
Zivilprozess
Zivilprozessordnung - ZPO
Zugewinn
Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleichsanspruch
Zugewinngemeinschaft
Zwangsvollstreckung |
| Familiensachen |
Dies sind zum einen Ehesachen und insbesondere Scheidungssachen.
Daneben stehen zum anderen die sogenannten „anderen Familiensachen“, welche
beispielsweise Verfahren über die elterliche Sorge für ein Kind oder Verfahren über
Umgangsregelungen für ein Kind betreffen, aber auch einzelne Scheidungsfolgesachen. Die
Regelung für die Familiensachen findet sich in den §§ 23 b I, 2 Nr. 1-14 des GVG. Die
Besonderheit bei den Familiensachen besteht darin, dass sie an einer eigenen Abteilung des
Amtsgerichts verhandelt werden, dem Familiengericht. |
| Familienunterhalt |
Der Familienunterhalt (§§ 1360- 1360
b BGB) ist von der Eheschließung an bis zur Trennung von den Ehegatten zwecks
Unterhaltung der Familie zu erwirtschaften . Vom Umfang her beläuft er sich gemäß §
1360 a I BGB auf alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die
Kosten des Haushaltes zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und
den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Die
Verpflichtung zur Beibringung des Unterhalts muss nicht allein durch Arbeit erfüllt
werden, sondern kann auch durch die Übernahme der Haushaltsführung erfolgen, § 1360, 2
BGB. |
| Fernabsatzgeschäft |
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| Filmrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Fischereirecht |
Dem Eigentümer eines Binnengewässers steht das Fischereirecht
hierfür zu. Demnach darf er die Tiere, die in dem Gewässer leben hegen, aber auch zwecks
Nahrungsgewinnung nutzen. Zulässig ist dabei das Abfischen aller Tiere, die nicht bereits
vom Katalog der jagdbaren Tiere (siehe auch unter Jagdrecht) erfasst sind. Für die
berufsmäßig betriebene Fischerei in Binnengewässern durch andere bedarf es einer
Erlaubnis des Eigentümers. Das Fischen in Küstengewässern hingegen erfordert lediglich
einen Fischereischein. |
| Forderungseinzug,
Forderungsinkasso, Forderungsmanagement |
Ist in Bearbeitung. |
| Formkaufmann |
Formkaufmann ist die Bezeichnung für einen Kaufmann kraft Rechtsform
(Bsp: die GmbH gemäß §§ 1, 13 III GmbHG iVm § 6 HGB). |
| Forstwirtschaftsrecht |
Die Hauptquelle des Forstwirtschaftsrechts ist das
Bundeswaldgesetz. Wald ist hiernach eine Grundfläche, die mit Forstpflanzen bestockt ist
und daneben Lichtungen und Waldwiesen bildet. Die Zielvorstellung des Gesetzes und damit
des Forstwirtschaftsrechts ist hauptsächlich der Schutz des Waldes. Deshalb müssen die
verschiedenen Funktionen des Waldes, wie dessen Nutzung zur Erholung, aber auch die
Nutzung als Wirtschaftsobjekt, aufeinander abgestimmt werden. |
| Franchise,
Franchiserecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Freiwillige
Gerichtsbarkeit |
Die freiwillige Gerichtsbarkeit gehört zur ordentlichen
Gerichtsbarkeit (siehe dort). Erfasst werden zum Beispiel Angelegenheiten des
Vormundschaftsrechts, Nachlasssachen, Familiensachen, Grundbuchsachen, Registersachen und
Wohnungseigentumssachen. Das Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist im „Gesetz
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“, kurz FGG, geregelt. Die
Abwicklung der Verfahren fällt in die Zuständigkeit der Amtsgerichte, wobei entweder der
Richter oder der Rechtspfleger tätig wird. Näheres dazu ergibt sich aus dem
Rechtspflegergesetz (RPflG). |
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| G |
| GbR, GdbR |
Ist in Bearbeitung. |
| Gebrauchsmusterrecht |
Ist in Bearbeitung. |
Gebrauchtwagen,
Gebrauchtwagenkauf,
Gebrauchtwagenverkauf,
KFZ-Kauf,
KFZ-Verkauf |
Beim Gebrauchtwagenkauf sind seit dem am
01.01.2002 in Kraft getretenen Modernisierungsgesetz des Schuldrechts 4 Fallgruppen
zu unterscheiden, die sich hinsichtlich der Möglichkeiten der Gewährleistung
unterscheiden.
1. Fallgruppe (Unternehmer (nicht nur KFZ-Händler, strittig) verkauft an
Verbraucher=Verbrauchsgüterkauf): Käufer ist zusätzlich durch §§ 474 ff. BGB
geschützt. Verkürzung der Gewährleistung bei neuen Sachen nicht zulässig unter 2
Jahren und bei gebrauchten Sachen nicht unter 1 Jahr. Beweislastumkehr zugunsten des
Verbrauchers bei Mängeln, die sich innerhalb eines halben Jahres nach Gefahrübergang
zeigen. Ausnahme von Beweislastumkehr: Vermutung ist mit Art der Sache oder des
Mangels unvereinbar (z.B. typischer Verschleißmangel an Reifen).
Gewährleistungsausschluß ist nicht möglich. Umgehungsgeschäfte sind
unzulässig (z.B. (teils strittig): Gewährleistungsausschluss in Vertretung
einer Privatperson durch einen Unternehmer, Agenturvertrag, Vermittler,
Scheinprivatverkauf, Vereinbarung Kunde sei Unternehmer statt Verbraucher, Bastlerfahrzeug
etc., Kauf mit vorgeschalteter Miete zwecks Verkürzung der Gewährleistungszeit, etc.).
2. Fallgruppe (Unternehmer verkauft an Unternehmer): Gewährleistungsausschluss und
Verkürzung der Verjährung grds. zulässig bei Geschäft zwischen Unternehmern.
3. Fallgruppe (Privatperson verkauft an Privatperson): Gewährleistungsausschluss
und Verkürzung der Verjährung grds. zulässig. Schutzvorschriften nach §§ 474 ff. BGB
greifen hier grds. nicht zugunsten des Privatkäufers, auch nicht entsprechend.
4. Fallgruppe (Privatperson verkauf an Unternehmer): Schutzvorschriften nach §§
474 ff. BGB greifen nicht zugunsten des Unternehmers (z.B. bei Inzahlunggabe).
Folge: Gewährleistungsausschluss und Verkürzung der Verjährung grds. zulässig.
Praxistipp: Bei Arglist (Verjährung: 3 Jahre) und bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften sowie Umgehung der §§ 474 ff. BGB bleiben
Gewährleistungsrechte trotz Gewärleistungsausschluss erhalten. Siehe ferner §§
305 ff. BGB u.a. Schutzvorschriften. Besondere Vorsicht ist geboten bei
Umgehungsgeschäften (vgl. oben unter 1. Fallgruppe).
Siehe auch ADAC-Info:
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/kauf_leasing_miete/gebrauchtwagenkauf/maengelhaftung/default.asp?ComponentID=4002&SourcePageID=9865 |
Gebühren,
Gebührenrecht |
Gebühren sind gesetzlich geregelte Abgaben (siehe dort) für eine
bestimmte Inanspruchnahme der öffentlichen Hand. |
Gefahrklasse,
Gefahrklassen,
Gefahrtarif,
Gefahrtarife,
Gefahrentarif,
der Berufsgenossenschaften/
Gesetzlichen
Unfallversicherungen |
Wie
Unternehmer u.U. viel Geld sparen können durch richtige Einordnung bei den
Berufsgenossenschaften: Haben Sie auch schon
einmal darüber nachgedacht, ob Sie zu hohe Beiträge zur Berufsgenossenschaft zahlen,
weil die Beiträge entweder von der falschen für sie eigentlichen nicht zuständigen
Berufsgenossenschaft erhoben werden oder die Berufsgenossenschaft sie ganz oder teilweise
der falschen Gefahrklasse zuordnet oder der Gefahrtarif rechtswidrig ist ?
Insbesondere folgende Fehlerquellen kommen bei Beitragsbescheiden in Betracht: Die
Höhe der Beiträge zur Berufsgenossenschaft/Gesetzlichen Unfallversicherung richtet
sich erstens nach der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gewerbe, zweitens nach der
Zuordnung dieses Gewerbes zu einer bestimmten Berufsgenossenschaft, drittens nach der
Einordnung in einen bestimmten Gewerbszweig und viertens nach der für den Gewerbszweig
gemäß (gültigem) Gefahrtarif von der Berufsgenossenschaft festgesetzten
Gefahrklasse. Die Berufsgenossenschaften erstellen anhand der Unfallhäufigkeit in
einzelnen Gewerbszweigen nach Gefährdungsrisiken einen Gefahrtarif und ordnen ihre
Mitgliedsunternehmen einzelnen Gefahrklassen zu. Die Gefahrklasse wird für jede
Tarifstelle aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten der
Versicherten errechnet. Die Gefahrklassen des Gefahrtarifs sollen also die
tatsächlichen, rechnerisch ermittelten Belastungsverhältnisse der Versicherten
ausdrücken.
Praxistipp:
Manche Unternehmen könnten jährlich Beiträge in Millionenhöhe sparen, wenn sie
sich in der "Geheimwissenschaft" der Gefahrtarife und der Zuordnung zur
richtigen Berufsgenossenschaft auskennen würden. Man sollte sich insbesondere folgende
Fragen stellen: Sind wir Mitglied in der richtigen Berufsgenossenschaft oder Mitglied in
einer teueren Berufsgenossenschaft ? Gibt es eine mögliche Berufsgenossenschaft für uns,
in der wir weniger Beiträge zahlen müssten ? Läßt sich unser Unternehmen so
umorganisieren, dass wir der Berufsgenossenschaft mit den niedrigen Beiträgen zuzuordnen
sind ? Ist der Gefahrtarif wirksam ? Sind wir dem richtigem Gewerbszweig und
der richtigen Gefahrklasse zugeordnet ?
Denken Sie aber bitte an die Widerspruchsfristen ! |
| Geld sparen,
Geldsparen |
siehe oben unter
Gefahrklassen, Gefahrtarif. |
| GEMA,
Gemarecht |
Gesellschaft für
musikalische Aufführung- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die GEMA ist eine
Verwertungsgesellschaft für urheberrechtlich geschützte Musikwerke. Sie nimmt die
Verwertungsrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund
Berechtigungsvertrages wahr und verteilt die Tantieme nach einem bestimmten
Verteilungsschlüssel. Weitere Informationen auf der Homepage der GEMA http://www.gema.de unter dem Stichwort
"Hintergrundinformationen". |
| Genossenschaft |
Die eingetragene Genossenschaft ist eine Körperschaft nach Art des
Vereins, die die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder zum
Gegenstand hat und deren Mitgliederzahl nicht geschlossen ist. Sie ist Kaufmann kraft
Rechtsform, § 17 II GenG. Entstehungsvoraussetzung ist die Eintragung ins
Genossenschafsregister, § 10 GenG. Den Gläubigern der Genossenschaft haftet
grundsätzlich nur deren Vermögen, § 2 GenG. |
| Gentechnologierrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Gesamtrechtsnachfolge |
Siehe unter
Nachlass. |
| Geschäftsfähigkeit |
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbst wirkam
Rechtsgeschäfte abzuschließen. Volle Geschäftsfähigkeit tritt grundsätzlich mit
Volljährigkeit ein. Für einen nicht voll Geschäftsfähigen muss regelmäßig dessen
gesetzlicher Vertreter handeln. |
| Geschäftsführung |
Geschäftsführung ist die auf die Verfolgung des Gesellschaftszwecks
gerichtete Tätigkeit für die Gesellschaft, mit Ausnahme der Grundlagengeschäfte (siehe
dort).
Für die GbR
sind die §§ 709ff BGB heranzuziehen, für die Personenhandelsgesellschaften sind zudem
§§ 114ff HGB zu beachten.
PRAXISTIPP: Die Geschäftsführung kann und sollte im
Gesellschaftsvertrag gegebenenfalls abweichend von den gesetzlichen Grundsätzen
ausdrücklich geregelt werden. |
| Gesellschaft,
Gesellschaftsrecht |
Das Gesellschaftsrecht ist das Recht der privatrechtlichen
Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten Zwecks durch Rechtsgeschäft
begründet werden. |
| Gesellschaftsarten |
Die Gesellschaften lassen sich einteilen in Personengesellschaften
(siehe dort) und die Körperschaften (siehe dort). |
| Getrenntleben |
Siehe unter Trennung. |
| Getrenntlebensunterhalt |
Siehe Düsseldorfer
Tabelle. |
| Gewerbesteuerrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Gewerbliche
Rechtsschutz |
Ist in Bearbeitung. |
|
|
| (Gesellschafter-) Beschlüsse |
Beschlüsse sind alle Entscheidungen über Angelegenheiten der
Gesellschaft, die von den Gesellschaftern getroffen werden. Hierbei ist es grundsätzlich
unerheblich, ob die Willenserklärungen innerhalb oder außerhalb der
Gesellschafterversammlung abgegeben wurden.
Das Gesetz beinhaltet keine besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere sind
keine Formerfordernisse vorgesehen.
PRAXISTIPP: Im Gesellschaftsvertrag sollten bei
Bedarf entsprechende Erfordernisse vereinbart werden. |
| Gewährleistung,
Gewährleistungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Gewerbe |
Ein Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinn gerichtete und auf gewisse
Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit, ausgenommen die freien Berufe und die
Urproduktion. |
| Gewinnspielrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Gewohnheitsrecht |
Das
Gewohnheitsrecht ergibt sich aus einer langjährigen Übung in einem Rechtsgebiet. Im
Gegensatz zum geschriebenen Recht in Form der Gesetze ist es meist nicht normiert, dient
aber dennoch als Rechtsquelle. In manchen Fällen wird es im Rahmen einer Reform
kodifiziert. Ein Beispiel dafür ist die sogenannte Culpa in Contrahendo. Diese
wurde nach jahrelangem Dasein als Gewohnheitsrecht mit der Schuldrechtsreform 2001 in §
311 BGB normiert. Hier ist nun geregelt, dass wenn es schon bei den Vertragsverhandlungen
zu einer schuldhaften Pflichtverletzung dem Vertragspartner gegenüber kommt, dem
Geschädigten gemäß § 311 BGB in Verbindung mit §§ 280 I, 241 II BGB ein
Schadensersatzanspruch zusteht. Siehe oben unter "cupa in contrahendo" |
Gleichstellung Behinderter
nach § 2 Abs. 3 SGB IX |
Behinderte mit einem Grad der Behinderung von
weniger als 50 % aber mindestens 30 % können sich auf ihren Antrag durch die
Bundesagentur für Arbeit den Schwerbehinderten zur Erlangung oder zum Erhalt eines
Arbeitsplatzes gleichstellen lassen.
Weitere Informationen uner: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26182/Navigation/zentral/Buerger/Behinderungen/Gleichstellung/Gleichstellung-Nav.html |
GmbH,
GmbH-Recht, GmbH Recht,
GmbH & Co KG |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. GmbH-Gründung: Die Gründung
einer GmbH erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, die Bestellung ihrer
Organe, die (zumindest teilweise) Aufbringung des Stammkapitals und die Anmeldung und
Eintragung der Gesellschaft zum Handelsregister. Stammeinlage: Die Gesellschafter einer
GmbH sind durch einen Geschäftsanteil (die Stammeinlage) an dem Vermögen der
Gesellschaft beteiligt, ohne jedoch im Grundsatz für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
persönlich zu haften. Diese Geschäftsanteile sind gem. § 15 I GmbHG veräußerlich und
vererblich. Verbot der Selbstzeichnung: Um die Kapitalaufbringung und –erhaltung zu
gewährleisten müssen die Stammeinlagen (siehe dort) von Dritten –gegebenenfalls auch
von anderen Gesellschaften- erbracht werden. Die GmbH selbst darf keine Stammeinlage
übernehmen. GmbH-Bargründung: Die Stammeinlage (siehe dort) ist –sofern im
Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt- in Geld zu erbringen. GmbH-Sachgründung: Der
Gesellschaftsvertrag kann in Abweichung von dem Grundsatz der Bargründung (siehe dort)
bestimmen, dass das Gesellschaftskapital (teilweise) durch Sachwerte aufgebracht werden
soll. Es muss jedoch stets sicher gestellt sein, dass diese Sachwerte auch tatsächlich
den Gegenstandswert darstellen, den die Gesellschafter gemäß ihrer Stammeinlage (siehe
dort) zu erbringen haben. GmbH-Vertretung: Die GmbH wird durch ihren Geschäftsführer
nach außen vertreten. Dieser wird durch Gesellschafterbeschluss oder im
Gesellschaftsvertrag bestellt. Die Vertretungsbefugnis kann zum Schutz Dritte nach außen
nicht wirksam beschränkt werden, § 37 I GmbHG.Grundsatz der Gleichbehandlung: Dieser
Grundsatz besagt, dass alle Gesellschafter bei der Einzahlung ihrer Stammeinlage (siehe
dort) gleich behandelt werden müssen, siehe § 19 I GmbHG. Er gilt nur bei der
Bareinlage, nicht jedoch bei Sacheinlagen, welche stets sofort erbracht werden müssen.
Differenzhaftung: Gemäß § 9 GmbHG muss ein Gesellschafter eine Geldeinlage leisten,
wenn der Wert der von ihm erbrachten Sacheinlage nicht dem im Gesellschaftsvertrag
vereinbarten Gegenstandswert entspricht. Diese Haftung ist von einer etwaigen Kenntnis des
Gesellschafters bzw eines Verschuldens im Rechtssinn unabhängig. Mantelkauf: Mantelkauf
ist der Erwerb der Gesellschaftsanteile an einer GmbH, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit
eingestellt hat, zwecks Einsparung der Gründungskosten. Nach der Rechtsprechung des BGH
sind auf solche Übernahmen jedoch die Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden.
Grundsatz der Fremdorganschaft: Im Gegensatz zum Prinzip der Selbstorganschaft (siehe
dort) muss bei einer GmbH der Geschäftsführer nicht mit einem Gesellschafter identisch
sein. Eine organschaftliche Vertretung muss jedoch auch hier gewährleistet sein; das
heißt, zumindest ein Geschäftsführer (ggf. zusammen mit einem anderen
Geschäftsführer, sogenannte Gesamtvertretung) muss die GmbH ohne Mitwirkung eines
Dritten (etwa eines Prokuristen) vertreten können.Bestellung eines Geschäftsführers:
Die Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH –und als Gegenakt auch seine
Abberufung- geschieht durch einen einseitigen empfangsbedürftigen, körperschaftlichen
Organisationsakt, nicht durch Vereinbarung. Eine Annahme durch den zu berufenden
Geschäftsführer ist jedoch erforderlich. GmbH-Organe: Organe einer GmbH sind: Der bzw.
die Geschäftsführer (als prinzipielles Vertretungsorgan). Die Gesellschafterversammlung
(als oberstes Willensbildungsorgan). Der (fakultative oder obligatorische) Aufsichtsrat
(mit den Aufgaben aus § 52 GmbHG iVm AktG). Übertragung des Geschäftsanteils eines
Gesellschafters: Die Übertragung eines Geschäftsanteils bedarf sowohl schuldrechtlich,
als auch dinglich (Abtretung) der notariellen Form, § 15 III, IV GmbHG.
Praxistipp: Die Abtretbarkeit des Anteils kann im
Gesellschaftsvertrag gemäß § 15 IV GmbHG an weitere Voraussetzungen geknüpft werden.
Strittig ist, ob sie bei Bedarf auch vollständig ausgeschlossen werden kann. Sinnvoll kann zudem die Einräumung eines
Vorkaufsrecht zugunsten der Mitgesellschafter sein.
Amortisation: Unter Amortisation versteht man die Einziehung eines Geschäftsanteils eines
Gesellschafters einer GmbH. Nach § 34 GmbHG ist dies nur zulässig, wenn eine
entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag vorliegt. Typische Gründe sind der
Vermögensverfall auf Seiten eines Gesellschafters oder eine schwere Pflichtverletzung.
Kaduzierung: Erbringt ein Gesellschafter einer GmbH seine Einlage nicht bzw. nicht
rechtzeitig, so kann er nach § 21 GmbHG
seines Gesellschaftsanteils für verlustig erklärt werden (so genannte Kaduzierung).
GmbH & Co KG: Die GmbH & Co KG ist eine
Kommanditgesellschaft, an der eine GmbH als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt
ist.In der Regel ist die GmbH hierbei einziger Komplementär. |
| Goodwill |
Unter goodwill versteht man die Gesamtheit der tatsächlichen
Verhältnisse und Beziehungen eines kaufmännischen Unternehmens, die den Wert des
Betriebes über den bloßen Substanzwert hinaus beeinflussen. |
| Grenzabstand |
siehe oben Bauwich. |
| Grundbuchrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Grundgesetz |
Das
Grundgesetz wurde 1949 nach einjährigen Beratungen als provisorische Verfassung für die
Bundesrepublik Deutschland verabschiedet. Mittlerweile gilt es immer noch und zwar für
die gesamte Bundesrepublik. Die Gliederung des Grundgesetz besteht aus einem
Grundrechtsteil (Art. 1- 19) und einem staatsrechtlichen Teil (Art. 20- 146). Die
staatsrechtlichen Bestimmungen treffen Regelungen für die Staatsorgane, die da sind: der
Bundestag, der Bundesrat, der Gemeinsame Ausschuss, der Bundespräsident und die
Bundesregierung. Weiterhin ist das Gesetzgebungsverfahren und die Verteilung der
Gesetzgebungskompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern geregelt. Dieser Teil des
Grundgesetzes wurde 2006 im Rahmen der Föderalismusreform umstrukturiert.
Desweiteren finden sich Regelungen darüber, wer die Gesetze ausführt und über die
Bundesverwaltung, die Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern, die Rechtsprechung, das
Finanzwesen und der Verteidigungsfall. Zu den Grundrechten siehe dort. |
| Grundlagengeschäfte |
Hierbei handelt es sich um Geschäfte, die insbesondere die
Zusammensetzung und Organisation der Gesellschaft betreffen. Diese sind der Gestaltung
durch alle Gesellschafter im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vorbehalten.
Bsp: Festlegung und Änderung des Gesellschaftszwecks, Gesellschafterwechsel,
Beitragserhöhungen |
| Grundrechte |
Die
Grundrechte regeln in den Artikeln 1- 19 des Grundgesetzes die Rechtsbeziehungen der
Bürger der Bundesrepublik Deutschland zum Staat. Sie untergliedern sich in
Freiheitsrechte, welche die Freiheit vor staatlichem Zwang gewähren und in
Gleichheitsrechte, die dafür stehen, dass Gruppen von Menschen, die unter vergleichbaren
Voraussetzungen leben, gleich behandelt werden. Manche Grundrechte unterliegen der
Beschränkung, dass sie nur Bundesbürgern im Sinne des Artikel 116 GG gewährleistet
werden, wie zum Beispiel die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). Die meisten Grundrechte
sind jedoch Menschenrechte. Das oberste Grundrecht des Art. 1 GG, das Recht der
Menschenwürde, gibt dem Grundgestz seine Prägung, gerade im Hinblick auf die deutsche
Vergangenheit vor der Geltung des Grundgesetzes. Es erklärt die Würde aller Menschen
für unantastbar und unterstellt sie dem Schutz des Staates, indem der Mensch nicht zum
Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden darf. Die Verfassungsgeber haben die
Menschenwürde der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG unterworfen. Das
bedeutet, dass das Grundgesetz nie so abgeändert werden darf, dass Art. 1 GG oder seine
Kernaussage entfällt. Weitere wesentliche Grundrechte sind: das allgemeine
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG), die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG), die
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, sowie das Recht auf Kriegsdienstverweigerung
(Art. 4 GG), die Meinungs-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG), die
Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), das Briefgeheimnis (Art. 10 GG), die Freiheit der
Berufswahl (Art. 12 GG) und die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG). |
| Grundsteuerrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Grundstücksrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Gruppenlehre |
Nach der heute ganz überwiegenden Meinung (insbesondere vertreten vom
BGH) ist die (Außen-) GbR rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr
eigene Rechte und Pflichten begründet. Sie selbst kann also in Abweichung von der
Traditionell-individualistischen Theorie (siehe dort) Gläubigerin und Schuldnerin sein. |
| Güterrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Güterverkehrsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
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| H |
| Haftpflichtrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Haftpflichtversicherungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Haftungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Handelsgewerbe |
Ein Handelsgewerbe ist gemäß § 1 II HGB jeder Gewerbebetrieb, es
sei denn, Art und Umfang des Unternehmens erfordern keinen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Gewerbebetrieb. Allerdings kann sich auch ein so genanntes „Kleingewerbe“
in das Handelsregister eintragen lassen und so den Status einer OHG erlangen, § 105 II
HGB. |
| Handelsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Handelsvertreter,
Handelsvertreterrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Hausrat,
Hausratverteilung |
Ist in Bearbeitung. |
Haustürgeschäft,
Haustürwiderrufsgeschäft |
Als Ausnahme vom
Grundsatz "pacta sunt servanda" (= Verträge sind einzuhalten) gibt
§ 312 BGB bei sogenannten "Haustürgeschäften" (nicht wörtlich zu
nehmen) grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht
nach § 355 BGB: (1.) Vertrag zwischen Unternehmer (Begriff: § 14 BGB) und
Verbraucher (Begriff: § 13 BGB), (2.) über eine entgeltliche Leistung, (3.) zu dessen
Abschluss der Verbraucher bestimmt worden ist durch: (a.) mündliche Verhandlungen an
seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, (b.) oder einer auch im Interesse
des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder (c.) in
Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen. Beachte:
Für die Wahrung der Widerrufsfrist innerhalb von 2 Wochen genügt die rechtzeitige
Absendung. Die Widerrufsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen
Belehrung über das Widerrufsrecht. Sie beträgt ausnahmsweise 1 Monat, wenn die
ordnungsgemäße Belehrung erst nach Vertragsschluß erfolgt. Zur Form einer
Widerrufsbelehrung vgl. BGB-InfoV 14. Das Widerrufsrecht nach § 312 BGB ist gemäß
§ 312a BGB nachrangig gegenüber anderen Widerufs- oder Rückgaberechten. Siehe
dazu unter Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht. |
| HOAI |
Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure. Eine Rechtsverordnung der Bundesregierung aufgrund des
Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Bundesgesetzblatt I. S.
1749). Veröffentlicht vom Bundesministerium der Justiz und Juris unter: http://www.gesetze-im-internet.de/ |
| Hochschulrecht |
Ist in Bearbeitung. |
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| Holschuld |
Von einer Holschuld spricht man, wenn der Leistungsort (siehe dort)
beim Schuldner ist und der Gläubiger dort die Schuld „abholen“ muss. |
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| I |
| Immissionsschutzrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Immobilienrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Individualarbeitsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Ingenieursrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Inkasso,
Inkassobüro, Inkassorecht |
Ist in Bearbeitung. |
| InsO,
Insolvenzverwalter, Insolvenzverwaltung |
Insolvenzordnung vom
05.10.1994 (BGBl. I 94, 2866), veröffentlicht vom Bundesministerium der
Justiz und Juris unter: http://www.gesetze-im-internet.de/ . Sie
regelt das Insolvenzverfahren von Unternehmen und Verbrauchern (=Verbraucherinsolvenz). |
| Internationales
Privatrecht Internetrecht |
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| IT-Recht |
wird bearbeitet |
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| J |
| Jagdrecht |
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| Jugendgerichtsgesetz |
Siehe
unter Jugendstrafrecht. |
| Jugendschutz |
Das
Jugendschutzgesetz (JuSchG) gilt für Jugendliche (bis 14 Jahre) und für Heranwachsende
(14- 18 Jahre). Das Gesetz trifft Regelungen über den Aufenthalt der zu schützenden
Personen in Gaststätten, auf Tanzveranstaltungen, in Spielhallen und für
jugendgefährdende Veranstaltungen, Betriebe und Orte. An diesen Orten ist der Aufenthalt
entweder ganz untersagt oder nur unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel nur in
Begleitung einer Aufsichtsperson oder mir zeitlicher Begrenzung des Aufenthalts möglich.
Desweiteren ist der Verkauf von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Jugendliche
oder Heranwachsende reglementiert. Schließlich sind im JuSchG Normen zum Jugendschutz im
Bereich der Medien enthalten |
| Jugendstrafrecht |
Die Strafbarkeit von jugendlichen Straftätern beurteilt sich nach
dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Ergänzend treten das Strafgesetzbuch und die
Strafprozessordnung hinzu. Das JGG erfasst Jugendliche (14 bis 18 Jahre) und
Heranwachsende (18 bis 21 Jahre). Kinder (bis 14 Jahre) entfallen aus dem
Anwendungsbereich des Gesetzes und sind demnach strafrechtlich nicht zu belangen, § 19
StGB. Hat sich ein Jugendlicher strafbar gemacht, wird bei seiner Verurteilung auf seine
Einsichtsfähigkeit abgestellt und es gilt stets das JGG. Heranwachsende hingegen sind
voll verantwortlich und können im Einzelfall schon nach dem allgemeinen Strafrecht
verurteilt werden. |
| Juristische Person |
Eine juristische Person (z.B. GmbH) ist
eine zweckgebundene Organisation, der die Rechtsordnung die Rechtfähigkeit verliehen hat.
Sie ist daher selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. |
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| K |
| Kartellrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Kaufrecht, Kaufvertrag, Kaufvertragsrecht |
Siehe unter Autokauf. |
| Kassenarztrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Kernbereichslehre |
Nach dieser –auch vom BGH vertretenen- Meinung ist ein Kernbereich
des Stimmrechts der Gesellschafter unentziehbar.
Dieser Kernbereich umfasst beispielsweise die Auflösung und Kündigung der Gesellschaft,
die Vereinbarung über den Zweck, die Ausgestaltung der eigenen Gesellschafterstellung
usw. |
| KFZ-Leasing |
siehe unter Autoleasing. |
| KG |
Eine Kommanditgesellschaft ist wie die OHG (siehe dort) eine
Personenhandelsgesellschaft, in der sich mehrere natürliche oder bzw. und juristische
Personen zusammengeschlossen haben, um ein Handelsgewerbe zu betreiben.
Bei der KG haftet jedoch mindestens einer der Gesellschafter nur beschränkt (der
Kommanditist, siehe Kommanditistenhaftung); zumindest ein Gesellschafter haftet aber auch
hier stets unbeschränkt. |
| Kindergeldrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Kindschaftsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Kindesunterhalt |
siehe
oben unter Düsseldorfer Tabelle |
| Kindschaftssachen |
Dieses
ZPO- Verfahren findet seine Regelung in §§ 640- 641 i ZPO und wird am Familiengericht,
welches am Amtsgericht ansässig ist, verhandelt. Innerhalb dieses Verfahrens kann gemäß
§ 640 II Nr. 1- 3 ZPO über folgende Fragen entschieden werden: die Feststellung über
das (Nicht-) Bestehen eines Eltern- Kind- Verhältnisses oder der elterlichen Sorge sowie
die Feststellung der (Un-) Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung oder einer
Vaterschaftsanfechtung. |
| Kirchenrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Kollektives Arbeitsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Kommanditist, Kommanditistenhaftung |
Kommanditist ist ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der
–im Gegensatz zum Komplementär (siehe dort)- nur beschränkt bis zur Höhe seiner
Einlage haftet (siehe auch Kommanditistenhaftung). Ein Kommanditist, der als solcher in
das Handelsregister eingetragen ist, haftet
Gläubigern der Gesellschaft nur „bis zur Höhe seiner Einlage“, § 171 I HGB. Die
Höhe der Haftung wird durch den eingetragenen Betrag bestimmt und erlischt mit der
Erbringung der Einlage.Mit einer etwaigen Rückgewähr lebt die Haftung wieder auf. Als
Rückzahlungen in diesem Sinne kommen beispielsweise auch die Begleichung persönlicher
Verbindlichkeiten durch die Gesellschaft oder Eigenentnahmen aus der Gesellschaftskasse in
Betracht. Vor seiner Eintragung als Kommanditist haftet er gemäß § 176 HGB
grundsätzlich unbeschränkt, wenn er dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat und seine
Beteiligung nur als Kommanditist dem Gläubiger nicht bekannt ist. |
| Kommunalrecht, Kommunalverfassungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Komplementär |
Ein Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft (siehe auch Kommanditist). |
Kopierkosten
(Betriebskostenabrechnung,
Nebenkostenabrechnung) |
Der BGH hat jetzt
(siehe NJW 2006, 1419, 1421) die Streitfrage entschieden, ob der Mieter einen Anspruch
darauf hat, dass ihm der Vermieter gegen Erstattung der Kopierkosten Fotokopien der Belege
zur Nebenkostenabrechnung zur Verfügung stellt. Der Mieter preisfreien Wohnraums hat
demnach grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von
Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung. Mithin kann der Mieter also
die Zahlung der Nebenkostenabrechnung grundsätzlich nicht mehr mit dem Argument
verweigern, dass ihm zunächst die Kopien vorzulegen seien. Eine Ausnahme soll laut BGH
jedoch dann zu machen sein, wenn dem Mieter eine Einsichtnahme der Unterlagen in den
Räumen des Vermieters nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Zu beachten ist ferner,
dass der Mieter preisgebundenen Wohnraumes nach § 29 II 1 NMVO an Stelle der Einsicht in
die Originalbelege vom Vermieter Vorlage von Ablichtungen gegen Erstattung der Auslagen
verlangen kann. |
| Körperschaften |
Unter den Begriff der Körperschaften
fallen:
Der Verein
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Aktiengesellschaft (AG)
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Die Genossenschaft
Die Versicherungsaufsichtsgesellschaft
Die Europäische Aktiengesellschaft (SE)
Diese Körperschaften sind –mit Ausnahme des nichtrechtsfähigen Vereins- juristische
Personen (siehe dort). |
| Kosmetikarech, Kosmetikrecht |
Hauptsächlich ist das Recht, welches die Herstellung und den
Verkauf von Kosmetik betrifft, in den §§ 24- 29 des Gesetzes über Lebensmittel und
Bedarfsgegenstände (LMBG) und in der Kosmetikverordnung geregelt. In den
Anwendungsbereich der Normen fallen Stoffe zur Reinigung, Pflege oder Hygiene des Körpers
oder des Mundes, sowie Stoffe, die das Aussehen oder den Geruch verändern. Die Regelungen
bezüglich der Thematik verbieten unter anderem das Zufügen gesundheitsschädlicher
Stoffe oder aber auch Werbung, die den Verbraucher über die Wirkung des Produktes
täuscht. |
| Kosten
senken, Kostensenken |
siehe oben unter
Gefahrklasse, Gefahrtarif. |
| Kostenrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Kostenvoranschlag |
Ist in Bearbeitung. |
| Krankheit |
Ist in Bearbeitung. |
| Krankengeld |
Ist in Bearbeitung. |
| Krankenversicherungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Kredit, Kreditrecht |
Ist in Bearbeitung. |
Kreditwesengesetz,
KWG,
Kreditwesenrecht,
Kreditinstitute |
Siehe unter Bankenrecht Sparkassenrecht
Baufinanzierung |
| Kündigung |
Ist in Bearbeitung. |
| Kündigungsfrist, Kündigungsfristen
|
Durch
sie wird ein Schuldverhältnis mit Wirkung für die Zukunft beendet. Es handelt sich um
eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach ihrem Zugang beim
Empfänger nicht mehr einseitig widerruflich ist. Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B.
Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Gesellschaftsvertrag) ersetzt sie das
Rücktrittsrecht, welches anders als die Kündigung zu einer Rückabwicklung für die
Vergangenheit führt. Es ist zu unterscheiden zwischen außerordentlicher (fristloser) und
ordentlicher (fristgebundener) Kündigung. Die jeweils einzuhaltenden Kündigungsfristen
und ein etwaiger Kündigungsschutz sowie einzuhaltende Formvorschriften richten sich nach
der Art des Schuldverhältnisses und etwaiger Vereinbarungen. Ein Arbeitsverhältnis kann
nur durch schriftliche Kündigung oder schriftlichen Auflösungsvertrag beendet werden,
wobei die elektronische Form ausgeschlossen ist (§ 623 BGB). Siehe auch die Stichwörter
„Abmahnung“, „Aenderungskündigung“, „Kündigungsschutz“ und „Kündigungsschutzklage“.
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf ebenfalls der Schriftform
(§ 568 BGB).
Praxistipp: Bevor ein
Auftraggeber im Werkvertragsrecht (z.B. Bauwerkvertrag) vorschnell eine Kündigung
ausspricht (z.B. durch Hausverbot gegenüber Unternehmer), sollte er sich mit den
negativen Folgen des § 649 S. 2 BGB (Vergütung für nicht erbrachte Leistungen,
abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Verwendung) vertraut machen. |
| Kündigungsschutz
|
Für
Arbeitnehmer ist der Kündigungsschutz insbesondere im KSchG geregelt. Dieser
Kündigungsschutz ist anwendbar auf Arbeitgeberkündigungen in Betrieben mit in der Regel
mehr als 5 Arbeitnehmern für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bei Zugang der
Kündigung länger als 6 Monate besteht. Jedoch besteht seit 01.01.2004 in Betrieben oder
Verwaltungen mit in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmern kein Kündigungsschutz nach
dem KSchG für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 31.12.2003
begonnen hat (§ 23 I 3 KSchG). Greift der Kündigungsschutz nach dem KSchG ein, muss eine
ordentliche Kündigung nach § 1 KSchG sozial gerecht fertigt sein. Eine soziale
Rechtfertigung kommt in Betracht aus personenbedingten, verhaltensbedingten und
betriebsbedingten Gründen, für deren Vorliegen jeweils der Arbeitgeber beweispflichtig
ist. Selbst bei Bejahung von dringenden betrieblichen Erfordernissen hat der Arbeitgeber
unter den Beschäftigten eine gerechte Sozialauswahl zu treffen. Ein zusätzlicher
Kündigungsschutz kann sich z.B. aus dem Betriebsverfassungsgesetz, Mutterschutzgesetz
oder Schwerbehindertengesetz ergeben. Arbeitnehmer, die keinen Kündigungsschutz nach den
vorgenannten Gesetzen genießen, werden nur durch die einzuhaltenden Kündigungsfristen
geschützt (z.B. nach § 622 BGB, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag) und durch den Grundsatz
von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Praxistipp: Für alle
Arbeitnehmer in allen Betrieben und alle Kündigungsarten gelten seit 01.01.2004
unabhängig von der sonstigen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes die §§ 4-7
KSchG. Zur Abwehr einer Kündigung muss man in jedem Falle innerhalb der Dreiwochenfrist
des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage erheben, weil sonst sogar eine ursprünglich
unwirksame Kündigung durch Fristablauf wirksam wird (§§ 7, 23 I KSchG). Siehe auch
unter „Aenderungskündigung“, „Abmahnung“, „Abfindung“ und „Kündigungsschutzklage“. |
| Kündigungsschutzgesetz (KSchG) |
Siehe „Kündigungsschutz“ |
| Kündigungsschutzklage |
Mit
dieser besonderen Feststellungsklage beantragt der Arbeitnehmer in einem Prozess gegen
seinen Arbeitgeber beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht (z.B. im Saarland:
Saarbrücken, Neunkirchen oder Saarlouis) die Feststellung durch Urteil, dass sein
Arbeitsverhältnis nicht durch die von ihm angegriffene Kündigung (en) aufgelöst worden
ist. Bei der für alle Arten von Arbeitgeberkündigungen einzuhaltenden Klagefrist gemäß
§ 4 KSchG von drei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Kündigung handelt es sich um
eine Ausschlussfrist. Deswegen ist die Frist vom Gericht auch dann zu beachten, wenn sich
der Beklagte nicht darauf beruft. Siehe auch „Aenderungskündigung“, „Abfindung“,
„Kündigung“ und „Kündigungsschutz“.
Praxistipp: In der
Praxis bewirkt eine Kündigungsschutzklage nur in ganz seltenen Fällen eine Erhaltung des
Arbeitsplatzes; weil die Prozessparteien sich meistens auf Anraten des Gerichtes in einem
Prozessvergleich auf eine einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aus „betriebsbedingten Gründen“ gegen
Zahlung einer Abfindung einigen. Auch beim Arbeitsgericht kann man Prozesskostenhilfe
erhalten. Anders als im Zivilprozess muss man in der ersten Instanz einem obsiegenden
Gegner keine Prozesskosten erstatten. |
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|
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|
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| L |
| Lagerrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Landgericht |
Dieses Gericht steht im Gerichtsaufbau
der ordentlichen Gerichtsbarkeit (siehe dort) auf der zweiten Stufe. Hier werden, wie auch
beim Amtsgericht (siehe dort), unter anderem bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und
Strafsachen entschieden. Das Langericht untergliedert sich in verschiedene Spruchkammern,
die mit mehreren Richtern besetzt sind (zum Beispiel: Zivil- und Strafkammern). |
| Landschaftsschutzrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Landwirtschaftrecht |
Siehe unter
Agrarrecht. |
| Leasing,
Leasingrecht, Leasingvertrag |
Siehe unter Autoleasing. |
| Lebensmittelrecht |
Ist in Bearbeitung. |
Lebenspartnerschaft |
Das im Jahre 2001
in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) definiert die Begründung einer
Lebenspartnerschaft wie folgt: Zwei Personen gleichen Geschlechts erklären sich
gegenseitig bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde, miteinander eine
Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit eingehen zu wollen. Damit sind sie dann Lebenspartner
oder –partnerinnen. Das LPartG ist parallel zum Eherecht der §§ 1303 ff BGB (siehe
dort) ausgestaltet. So existieren auch hier Normen, die dem Vorbild der Eheverbote
nachbebildet sind. Ferner entfaltet auch die Lebenspartnerschaft die Wirkung der
gegenseitigen Fürsorgepflicht (vergleiche im Eherecht: § 1353 BGB). Die Lebenspartner
können einen gemeinsamen Namen annehmen und haben einander Unterhalt zu gewähren. Auch
die Bestimmungen über das Erbrecht, das Getrenntleben, die Aufhebung der
Lebenspartnerschaft, die Verteilung des Hausrats und den Versorgungsausgleich finden ihre
Entsprechung im Eherecht. |
| Leistung
an Erfüllung statt
|
Wird eine andere als die geschuldete Leistung erbracht, so erlischt
die Schuld des Schuldners nur dann, wenn der Gläubiger diese Leistung als Erfüllung
annimmt. Beispiel: der Gläubiger nimmt eine Sachleistung anstelle einer Geldleistung als
Erfüllung an. Die Leistung an Erfüllung statt ist gegebenenfalls von der Leistung
erfüllungshalber (siehe dort) abzugrenzen.
|
| Leistungsort
|
Der Leistungsort ist der Ort, an dem in einem Schuldverhältnis die
Leistung zu erfolgen hat. Grundsätzlich können die Parteien diesen nach ihrem Willen
frei bestimmen.
Fehlt eine solche –auch konkludente- Absprache, so ist der Ort des Wohnsitzes des
Schuldners als Leistungsort anzusehen. Der Leistungsort wird oft auch als Erfüllungsort
bezeichnet. Man unterscheidet zwischen Hol-, Bring- und Schickschulden (siehe jeweils
dort). |
| Leistungsverzeichnis |
Ist in Bearbeitung. |
| Limited,
Ltd., Ltd
|
Ein in
England gegründetes Unternehmen mit beschränkter Haftung , auf das auch in Deutschland
grundsätzlich britisches Recht anzuwenden ist. Zur Durchgriffshaftung bei der englischen
Limited hat der BGH (Bundesgerichtshof) bisher zwar in seinem Urteil vom 14. März 2005
(Az.: II ZR 5/03) die persönliche Haftung der Handelnden einer in England gegründeten
Ltd. analog § 11 Abs. 2 GmbHG für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten verneint,
weil eine solche Haftung der Niederlassungsfreiheit der Art. 43, 48 EG widerspreche. Nach
einem Bericht der FTD (Financial Times Deutschland) habe jetzt das Landgericht Kiel am
20.04.2006 (Az.: 10 S 44/05) entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit eine
persönliche Haftung des Handelnden einer ausschließlich in Deutschland tätigen Ltd.
nicht ausschließe. Dazu ist aber anzumerken, dass bereits der BGH in seinem Urteil vom
14. März 2005 am Ende seines Urteils darauf hingewiesen hat, dass generell bei einer Ltd.
auch vor den deutschen Gerichten Haftungstatbestände der Handelnden nach materiellem
englischem Recht (Anmerkung des Verfassers: z.B. nach den englischen Rechtsinstituten
des "wrongful trading" und "fraudulent trading"; Übersetzung siehe
unten) oder nach deutschem Deliktsrecht (§§823 ff. BGB) in Betracht kommen
können. Eine persönliche Haftung der Handelnden oder der Gesellschafter einer Ltd.
ist also z.B. möglich bei Insolvenzverschleppung (z.B. bei schon anfänglicher
Unterkapitalisierung in Anbetracht der getätigten Geschäfte), Betrug (z.B.
Eingehungsbetrug) oder nach Rechtsscheingrundsätzen (z.B. Auftreten als
unbeschränkt/persönlich Haftender), etc.Gläubiger sind also in Deutschland nicht
schutzlos vor einer Limited. Entscheidungen wie die des LG Kiel sorgen dafür, dass die
Attraktivität der Ltd. für wrongful (falsche) bzw. fraudulent (betrügerische) trading
(Geschäfte) reduziert wird. |
| Lohn, Lohnzahlung |
Ist in Bearbeitung. |
Luftfahrtrecht,
Luftverkehrsrecht,
Luftrecht,
|
Bezeichnet das Rechtsgebiet, das
sich mit nationalen und internationalen Fragen der Luftfahrt beschäftigt. Dazu
zählen insbesondere folgende Normen: Luftverkehrsgesetz (LuftVG),
Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO), Prüfordnung für Luftfahrgerät (LuftGerPV),
Betriebsordnung für Luftfahrgerät (LuftBO), Verordnung über Luftfahrpersonal
(LuftPersV), Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), Luftverkehrsordnung (LuftVO),
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FIUUG). Hinzu kommen Internationale Abkommen, z.B. das
derzeit gültige "Montrealer Abkommen" (früher u.a. Warschauer Abkommen) und
die "Joint Aviation Requirements" (JAR), der "Joint Aviation
Authorities" ( JAA), die zunehmend von der EASA abgelöst wird. Umfangreiche
Zusammenstellung von Abkommen/Gesetzen/Verordnungen z.B. unter: http://www.gesetze-im-internet.de/ (Siehe dort unter
Luft...). Informativ auch die Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes unter http://www.lba.de , mit einer
Zusammenstellung der Anschriften der Landesluftfahrtbehörden unter "Links" für
die einzelnen Bundesländer.
|
| Leistung erfüllungshalber
|
Eine nur erfüllungshalber erbrachte Leistung bringt das
Schuldverhältnis –im Gegensatz zur Leistung an Erfüllung statt (siehe dort)- nicht zum
Erlöschen. Eine Erfüllungswirkung tritt erst dann ein, wenn dem Gläubiger aus dem
erfüllungshalber überlassenen Gegenstand tatsächlich Mittel zufließen. Beispiel:
grundsätzlich stellt die Entgegennahme eines Wechsels anstelle von Bargeld nur eine
Leistung erfüllungshalber dar; erst mit Einlösen des Wechsels erlischt die Schuld des
Schuldners.
|
| Leistung
an Erfüllung statt
|
Wird eine andere als die geschuldete Leistung erbracht, so erlischt
die Schuld des Schuldners nur dann, wenn der Gläubiger diese Leistung als Erfüllung
annimmt. Beispiel: der Gläubiger nimmt eine Sachleistung anstelle einer Geldleistung als
Erfüllung an. Die Leistung an Erfüllung statt ist gegebenenfalls von der Leistung
erfüllungshalber (siehe dort) abzugrenzen.
|
| M |
| Makler,
Maklerrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Mahnbescheid |
Ist in Bearbeitung. |
| Mahnung |
Ist in Bearbeitung. |
| Mahnverfahren |
Ist in Bearbeitung. |
| Marke,
Markenrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Massenentlassung
|
wird bearbeitet. |
| Mediation,
Mediator |
Ist in Bearbeitung. |
| Medienrecht |
Ist in Bearbeitung. |
Medizinrecht,
Medizinprodukterecht |
Das
Medizinrecht/Medizinprodukterecht ist vom Arzeimittelrecht (siehe dazu oben unter
Arzneimittelrecht) zu unterscheiden. Gemäß § 3 Medinzinproduktegesetz (MPG) handelt es
sich dabei um Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen aus
Stoffen oder andere Erzeugnisse, die für medizinische Zwecke, wie die Erkennung,
Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, bestimmt sind. Im
Gegensatz zu den Arzneimitteln wird die Wirkung nicht nicht auf pharmakologischem,
immunologischem oder metabolischem Weg angestrebt. Nationale Gesetze: MPG, HWG. Nationale
Verordnungen: MPSV, DIMDIV, BKost-MPG, MPBetriebV, MPVerschrV, MÜVertV, MPV, Europäische
Richtlinien: Richtlinie 90/385/EWG, Richtlinie 93/42/EWG, Richtlinie 98/79/EG (keine
abschließende Aufzählung). Weitere nützliche Informationen auf der Homepage des
ebenfalls für die Zulassung zuständigen Bundesinstitutes für Arzneimittel und
Medinzinprodukte (BfArM) http://www.bfarm.de/
und hier oben dem Stichwort Arzneimittelrecht. |
| Menschenrechte |
Seit
1950 existiert die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Die Konvention
tritt vor allem zur Wahrung der Rechte auf Leben, Freiheit, Gewissens- und
Religionsfreiheit und Meinungsfreiheit ein, welche grundsätzlich den Grundrechten (siehe
dort) entsprechen. Die Verletzung eines dieser Rechte kann am Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte in Straßburg gerügt werden. |
| Miete,
Mietrecht |
Beispiele für von mir bearbeitete Themen aus dem
Mietrecht: Abwasser, Abwassergebühren, Abwassergebühr, Abwasserkosten, Abnutzung,
abrechnen, Abrechnung, Abrechnungsmaßstab, außerordentliche fristlose Kündigung,
ausziehen, Auszug, Balkon, Barrierefreiheit, Baulärm, behindertengerechtes Wohnen,
Beendigung des Mietverhältnisses, Beginn des Mietverhältnisses, Betriebskosten,
Betriebskostenvereinbarung, Betriebskostenverordnung, Dachgeschoss, Dachgeschosse,
Dachgeschosswohnung, Dachgarten, Einfamilienhaus, einziehen, Einzug, Eintrittsrecht,
Eintrittsrecht bei Tod des Mieters, Ende des Mietverhältnisses, Erhaltungsmaßnahme,
erleichterte Kündigung, Erdgeschoss, Ergeschosswohnung, Fälligkeit der Miete,
Fortsetzung des Mietverhältnisses, Garage, Garagen, Garagenmiete, Garten,
Gebrauchsüberlassung, Gebrauchsüberlassung an Dritte, Gebühr, Gebühren,
Geschossfläche, Gewerbemiete, Grundstücksmiete, Grundstücksmieter,
Grundstücksmieterin, heizen, Heizung, Heizkosten, Heizkosten senken, Heizkostensenkung,
Heizkostenverordnung, Indexmiete, Inventar, Inventarübernahme, Kauf bricht nicht Miete,
Kaution, Keller, Kellerraum, Kellerräume, Kellerwohnung, kündigen, Kündigung,
Kündigungen, Kündigungsfrist, Landpacht, Landpächter, Landpächterin, Landpachtvertrag,
Landpachtverträge, Lärm, Leasen, Leasing, Leasinggeber, Leasingeberin, Leasingnehmer,
Leasingnehmerin, Leasingrecht, Mangel, Mängel, Mängelanzeige, Mehrparteienhaus,
Mietbeginn, Mietdatenbank, Miete, mieten, Mietende, Miete nicht bezahlt, Mieterhöhung,
Mieterhöhungen, Miethöhe, Mietindex, Mietminderung, Mietobjekt, Mieter, Mieterbund,
Mieterin, Mieterinnen, Mieterverein, Mieterwechsel, Mietshaus, Mietobjekt, Mietpartei,
Mietparteien, Mietsache, Mietsachen, Mietsicherheit, Mietsicherheiten, Mietspiegel,
Mietverhältnis, Mietverhältnisse, Mietvertrag, Mietverträge, Mietzahlung,
Mietzahlungen, Mietzeit, Mietzins, Modernisierung, Modernisierungsmaßnahme, Müll,
Müllgebühr, Müllgebühren, Mülltonne, Nebenkosten, Nebenkostenabrechnung,
Nebenkostenpauschale, Nebenkostenvorauszahlung, Obergeschoss, Obergeschosse,
Obergeschosswohnung, ordentliche Kündigung, ortsübliche Miete, ortsübliche
Vergleichsmiete, Pacht, pachten, Pächter, Pächterin, Pachtobjekt, Pächterpfandrecht,
Pachtsache, Quadratmeter (m²), qualifizierter Mietspiegel, Pfandrecht, Raummiete,
Raummieter, Raummieterin, räumen, Räumung, Räumungsklage, Rechtsmangel, Rückgabe,
Rückgabepflicht, Sachmangel, Schiffsmiete, Schimmel, Schneeräumen,
Sonderkündigungsrecht, Selbsthilferecht, Staffelmiete, Stellplatz, Stellplätze,
Stellplatzmiete, Strom, Stromkosten, Stromkosten senken, Stromkostensenkung, Stromzähler,
Teilkündigung, Tod des Mieters, Untermiete, Untermieter, Untermieterin, untervermieten,
Untervermietung, vermieten, Vermieter, Vermieterin, Vermieterpfandrecht, verpachten,
Verpächter, Verpächterin, Verpächterpfandrecht, Vertrag, Vertäge, vertragsgemäßer
Verbrauch, Vertragsstrafe, vertragswidiger Verbrauch, Vorkaufsrecht des Mieters, Wasser,
Wassergebühren, Wassergebühr, Wasserkosten, Wasserrohrbruch, Wasseruhr, Wegnahmerecht,
Werkwohnung, Werkwohnungen, Werkmietwohnung, Werkmietwohnungen, Werkdienstwohnung,
wichtiger Grund, Widerspruch gegen Kündigung, Wohnfläche, Wohngeld, Wohnraum,
Wohnraummiete, Wohnraummietverhältnis, Wohnungseigentum, Wohnungseigentümer,
Wohnungseigentümerin, Wohnungsumwandlung, zahlt nicht, zahlt Miete nicht, Zeitmiete,
Zeitmietvertrag, Zurückbehaltungsrecht, Zweifamilienhaus |
| Mietminderung |
Ist in Bearbeitung. |
| Minderung |
Ist in Bearbeitung. |
| Mitbestimmungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Mobbing
|
Der Begriff (= kein
Rechtsbegriff) kommt aus dem Amerikanischen (siehe Bullying, Bossing). Es handelt sich um
einen mehr oder minder subtilen "Krieg am Arbeitsplatz" mit Arbeitgeber,
Vorgesetzen, Kollegen oder Betriebsrat. Rechtliche Gegenmaßnahmen des Betroffenen:
Beschwerderecht, gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch und Anspruch auf
Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld. Möglichkeiten des Arbeitgebers
gegen den Täter je nach Einzelfall : Rüge, Ermahnung, Abmahnung, Versetzung,
Kündigung. Der Betroffene hat aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers heraus,
einen Anspruch auf Einschreiten des Arbeitgbers gegen den Täter. Praxistipp: Frühzeitige und vollständige
Dokumentation durch den betroffenen Arbeitnehmer und rechtzeitiges Einschreiten des
Arbeitgebers durch Führen von Personalgesprächen unter Einbeziehung aller Beteiligten
mit klarer Stellungnahme des Arbeitgebers, dass Mobbing in seinem Betrieb nicht
geduldet wird, weil Mobbing zu Krankheit, Arbeitsunfällen und Schlechtleistung führen
kann. |
| Monogamie |
Siehe oben unter
Doppelehe. |
| Muster, Musterrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Mutterschutz,
Mutterschutzgesetz, Mutterschutzrecht |
Ist in Bearbeitung. |
|
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|
|
|
|
| N |
| Nachbarrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Nachbesserung |
Ist in Bearbeitung. |
| Nachlass |
Aus § 1922 BGB ergibt sich, dass der Nachlass (oder auch die
Erbschaft) das gesamte Vermögen des Erblassers darstellt, welches mit dessen Tod
unmittelbar auf den/ die Erbe(n) übergeht. Davon erfasst sind das Eigentum, der Besitz
und die ausstehenden Forderungen des Erblassers, aber auch seine Schulden, die sogenannte
Nachlassverbindlichkeiten. Neu ist, dass nun auch Schmerzensgeldansprüche des Erblassers
vererblich sind und damit von den Erben geltend gemacht werden können. Nicht vererblich
sind hingegen höchstpersönliche Rechte, wie zum Beispiel die Mitgliedschaft in einem
Verein. Die Nachfolge des Erben in die vermögensrechtliche Position des Erblassers heißt
Gesamtrechtsnachfolge. Die besondere Bedeutung liegt darin, dass es keines
Übertragungsaktes seitens des Erblassers oder keiner Besitzergreifung durch den Erben
bedarf, sondern dass das Vermögen automatisch übergeht. Der Erbe muss noch nicht einmal
Kenntnis vom Erbfall haben. |
| Nachlassverwalter,
Nachlassverwaltung |
wird bearbeitet. |
| Nachhaftung in der Personengesellschaft |
Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet nach (§ 736 II BGB iVm) §
160 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zum Zeitpunkt seines
Austritts begründet waren.
Begründet ist ein Anspruch, wenn seine Rechtsgrundlage bereits gelegt wurde.
Eine Enthaftung tritt erst fünf Jahre nach dem Austritt ein.
Für den Zeitpunkt des Austritts ist bei einer Personenhandelsgesellschaft (siehe dort)
auf die Eintragung im Handelsregister abzustellen.
Bei einer GbR hingegen beginnt die 5-Jahres-Frist mangels Registerfähigkeit erst an dem
Tag, an dem der jeweilige Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis
erlangt.
PRAXISTIPP: Um eine längere Nachhaftung zu
vermeiden, muss sämtlichen Gläubigern einer GbR das Ausscheiden eines Gesellschafters
unverzüglich angezeigt werden. |
| Nachtrag |
Ist in Bearbeitung. |
| Namensaktie |
Ist in Bearbeitung. |
| Namensrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Naturschutzrecht |
Die
Thematik des Naturschutzes ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) normiert. Ergänzend
tritt für das Saarland das Saarländische Naturschutzgesetz hinzu. Die Zielvorstellungen
des BNatSchG sind die Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes, die Regeneration und nachhaltige Nutzbarkeit von Naturgütern und der
Schutz der Tiere, Pflanzen, Natur und der Landschaft. |
| Nebenkostenabrechung
|
Gemäß § 556 BGB
sind vorausgezahlte Betriebskosten im Mietrecht, wenn keine Pauschale vereinbart
wurde, jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des
zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Danach ist die
Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter grundsätzlich ausgeschlossen.
Einwendungen gegen die Abrechnung kann der Mieter gegenüber dem Vermieter grundsätzlich
nur bis zum zwölften Monat nach Zugang der Abrechnung geltend machen. Praxistipp: Rechnet der Vermieter nicht
fristgerecht ab, so kann der Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses
grundsätzlich sogleich die vollständige Rückzahlung geleisteter
Abschlagszahlungen verlangen (BGH NJW 2005, S. 1499 ff.). |
| Nebentäterschaft |
Von Nebentäterschaft spricht man, wenn mehrere Personen ohne einen
gemeinschaftlichen Tatentschluss den tatbestandsmäßigen Erfolg gemeinschaftlich
herbeiführen, ohne dass mittelbare Täterschaft oder Teilnahme vorliegt.
Bsp: der tatbestandsmäßige Erfolg wird durch fahrlässiges Verhalten mehrerer Personen
herbeigeführt |
| Ne ultra petita |
Ne ultra petita ist der Grundsatz, dass im Zivil- (§ 308 I ZPO) oder
Verwaltungsprozess (§ 88 VwGO) einer Partei nicht mehr zugesprochen werden darf, als sie
beantragt hat. |
| Nichteheliche
Lebensgemeinschaft |
Diese
Verbindung von zwei Personen, die zwecks gemeinsamer Lebensführung zusammenleben ohne
verheiratet zu sein, ist gesetzlich nicht geregelt. Das Eherecht kann zur rechtlichen
Behandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht herangezogen werden. Die Partner
wollten gerade nicht heiraten, so dass sie auch nicht dem Schutz der Ehe unterstellt
werden können und ebenso nicht deren Vorteile genießen können. Dies stellt sich
insoweit als problematisch dar, als dass auch hier Probleme wie bei einer Ehe auftreten
können, gerade im Trennungsfall. So stellt sich auch hier die Frage nach der Abwicklung
des gemeinsamen Vermögens wie zum Beispiel von Haushaltsgegenständen oder des gemeinsam
errichteten Hauses. Soweit das allgemeine Bürgerliche Recht hier nicht Abhilfe schaffen
kann, entstehen Lücken. |
| Numerus clausus der Gesellschaftsrechtsformen |
Der Numerus clausus der Gesellschaftsrechtsformen besagt, dass die
Zahl der nach deutschem Recht zulässigen Gesellschaftsformen abschließend ist. |
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| O |
| Oberlandesgericht |
Dieses Gericht steht im Gerichtsaufbau
der ordentlichen Gerichtsbarkeit (siehe dort) auf der dritten Stufe zwischen dem
Landgericht und dem Bundesgerichtshof (siehe jeweils dort). Spruchkörper sind hier die
mit mehreren Richtern besetzten Senate. Das Oberlandesgericht entscheidet hauptsächlich
über Berufungen und Revisionen. |
| Offene
Vermögensfragen |
Ist in Bearbeitung. |
| OHG |
Eine offene Handelsgesellschaft ist eine Personenhandelsgesellschaft,
in der sich mehrere natürliche oder bzw. und juristische Personen zusammengeschlossen
haben, um ein Handelsgewerbe zu betreiben. |
| Ordentliche
Gerichtsbarkeit |
Unter
ordentlicher Gerichtsbarkeit versteht man die Gerichtsbarkeit der Gerichte, die gemäß §
13 GVG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen zuständig sind. Erfüllt
wird diese Aufgabe von folgenden Gerichten: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht
und der Bundesgerichtshof (siehe jeweils dort). |
| Ordnungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Ordnungswidrigkeit,
Ordnungswidrigkeitsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Öffentliches
Baurecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Öffentlicher
Dienst |
Die
Mehrzahl der Personen, die im Dienst des Bundes, eines Bundeslandes, einer Gemeinde oder
einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, sind im öffentlichen Dienst
tätig. Entweder stehen sie wie Beamte oder sonstige Amtsträger in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrem Dienstherrn oder aber sie sind nach den
Regeln des Privatrechts angestellt. Näheres dazu auch unter Beamtenrecht. |
| Öffentliches
Recht |
Ist in Bearbeitung. |
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| P |
| Pacht,
Pachtrecht |
Das in den §§ 581 ff BGB normierte
Pachtrecht beinhaltet die Regeln über den Pachtvertrag. Unter einem Pachtvertrag im Sinne
des § 581 BGB versteht man einen Vertrag, in dem sich der Verpächter verpflichtet, dem
Pächter die Pachtsache und deren Erträge für die Dauer der Pachtzeit zu überlassen.
Der Pächter hingegen hat dem Verpächter dafür den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.
Mit Ausnahme der Landpachtvertäge (§§ 585 ff BGB) gelten die Regeln des Mietrechts
(§§ 535 ff BGB) für das Pachtvertragsrecht entsprechend. Anders als dem Pächter steht
dem Mieter nicht das Ertragsrecht zu. Wird z.B. eine Gaststätte vermietet, so
erstreckt sich der Mietvertrag grundsätzlich nur auf die Räume und Einrichtungen. Beim
Pachtvertrag hingegen, auch auf das Nutzungrecht des Gaststättengeschäftes. |
| Parteiprozess |
Einen Parteiprozess kann eine Partei –im Unterschied zum
Anwaltsprozess (siehe dort)- selbst oder jede
prozessfähige Person als Bevollmächtigte führen. |
| Patent,
Patenrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Personenbeförderungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Personengesellschaften |
Unter den Begriff der
Personengesellschaften fallen:
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die Kommanditgesellschaft (KG)
Die europäisch wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Die Partnerschaft
Die Reederei und
Die stille Gesellschaft |
| Personenhandelsgesellschaft |
Von einer Personenhandelsgesellschaft spricht man, wenn der gemeinsame
Zweck einer Personengesellschaft (siehe dort) auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (siehe
dort) gerichtet ist. Die OHG und die KG sind solche Personenhandelsgesellschaften. |
Pferderecht,
Gestütsrecht,
Rennrecht |
Rechtsanwalt Sikora
in St. Wendel beschäftigt sich seit über 10 Jahren mit den nicht
alltäglichen Rechtsgebieten Pferderecht, Gestütsrecht und Rennrecht. Informativ zu
diesen Themen und zur Verbandsgerichtsbarkeit ist die Homepage des "Direktorium für
Vollblutzucht und Rennen e.V.", Rennbahnstraße 154, 50737 Köln" unter:
www.direktorium.de Das Direktorium ist die oberste Verwaltungstelle für Zucht und
Training von Vollblutpferden und für Galopprennen in Deutschland und anerkannte
Züchtervereinigung im Sinne des Tierzuchtgesetzes und erläßt u.a. die Rennordnung. |
| Pflegeversicherung |
Ist in Bearbeitung. |
| Pflichtteil,
Pflichtteilssrecht |
Falls Abkömmlinge,
Eltern oder Ehegatte oder Lebenspartner in der Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge
ausdrücklich ausgeschlossen werden oder nicht als Erbe bedacht werden, steht
ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu, § 2303 ff. BGB, § 10 VI LPartG. Das Pflichtteilsrecht
hindert den Erblasser daran, diese Personen ganz leer ausgehen zu lassen. Ein kompletter
Ausschluß bedarf gewichtiger Gründe, z.B. Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB. Dem
Pflichtteilsberechtigten steht wertmäßig die Hälfte seines gesetzlichen Erbteiles zu.
Als Ehegatte kann man zusätzlich noch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1371
BGB haben. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe. Er hat aber einen
schuldrechtlichen Anspruch gegen Erben in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. |
| Pflegschaftsrecht |
Die Pflegschaft (§§ 1909 ff BGB) ist ein besonderer Fall der
Vormundschaft. Sie betrifft also - im Gegensatz zu der die komplette Vertretung eines
Minderjährigen umfassenden Vormundschaft – nur bestimmte Angelegenheiten. Die
Bestellung erfolgt auch hier durch das Vormundschaftsgericht und macht den Pfleger zum
gesetzlichen Vertreter. Ein Beispiel für die Pflegschaft ist die Ergänzungspflegschaft,
welche bei rechtlicher, tatsächlicher oder persönlicher Verhinderung der Eltern
bezüglich der Sorge für das Kind angeordnet wird (siehe auch unter
Vormundschaftsrecht). |
| Polizeirecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Postulationsfähigkeit |
Hierunter versteht man die Fähigkeit, wirksame Prozesshandlungen
vornehmen zu können. So trifft dies in einem Anwaltsprozess (siehe dort) grundsätzlich
nur für einen Rechtsanwalt zu. |
| Presserecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Prinzip der Selbstorganschaft |
Dieser Grundsatz besagt, dass die persönlich haftenden Gesellschafter
stets in der Lage sein müssen, die (Personen-) Gesellschaft alleine zu vertreten. Eine
Regelung, wonach die Gesellschafter die Gesellschaft nur unter Mitwirkung eines Dritten
(etwa eines Prokuristen) vertreten können, ist daher unwirksam. Achtung: dieses Prinzip gilt nach BGH nicht
für die Geschäftsführung |
| Privates
Baurecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Produkthaftung |
Ist in Bearbeitung. |
| Produktpiraterie |
Ist in Bearbeitung. |
| Provision |
Ist in Bearbeitung. |
| Prozessfähigkeit |
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst
oder durch selbstbestellte Vertreter wirksam vornehmen zu können. Dies trifft auf alle
natürlichen Personen zu, sofern sie geschäftsfähig sind (siehe dort). Juristische
Personen hingegen sind stets prozessunfähig; sie müssen durch ihre gesetzlichen
Vertreter vertreten werden. |
| Prozessfinanzierung |
Ist in Bearbeitung. |
| Prozessführungsbefugnis |
Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als Partei
im eigenen Namen führen zu können. Sie steht in der Regel dem Sachbefugten
(Aktivlegitimierten zu); andernfalls handelt es sich gegebenenfalls um einen Fall der
Prozessstandschaft. |
Prozesskostenhilfe
(ganz früher: Armenrecht) |
Wenn ein Prozess
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, übernimmt der Staat
bei Einkommensschwachen gemäß §§ 114 ff. ZPO ganz oder teilweise die Gerichtskosten
und die Kosten des eigenen Anwaltes.
Praxistipp: Gehen Sie zu einem/einer Anwalt/Anwältin Ihrer Wahl und lassen
Sie ihn/sie prüfen, ob Sie Prozesskostenhilfe erhalten. Wer Sozialhilfe, Arbeitslosengeld
II oder Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhält, hat grundsätzlich auch Anspruch
auf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen obiger Voraussetzungen. Bringen Sie Ihre
Bescheide bzw. Einkommensnachweise mit.
Alle nötigen Informationen zur Prozesskostenhilfe enthält die Broschüre des
Bundesministeriums der Justiz "Guter Rat ist nicht teuer" http://www.bmj.bund.de/files/-/1267/Guter Rat ist nicht teuer.pdf |
| Punkte,
Punktestand |
Ist in Bearbeitung. |
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| Q |
| Quellensteuer |
Ist in
Bearbeitung. |
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| R |
| Rechtsanwalt, Rechtsanwältin
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Er/Sie
ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und übt kein Gewerbe sondern einen freien
Beruf aus. Weitere Einzelheiten unter: www.brak.de
und www.DAV.de Suchwörter im Internet: Anwalt, Anwältin, Anwälte, Anwaelte, Anwaltsfirma, St. Wendel, Sankt, Wendel,
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Taetigkeitsschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkte, Bußgeld, Bußgeldbescheid, Strafzettel,
Schadenregulierung, Schadensregulierung, Unfallregulierung, Autounfall,
Autounfall-Regulierung, Unfallanwalt, Unfallschadenregulierung,
Unfallschaden-Regulierung, Verkehrsunfall, Verkehrsanwalt, Verkehrsanwälte,
Verkehrsanwaelte, Verkehrsrechtsanwalt, Verkehrsrechtsanwälte,
Verkehrsstrafrecht, Verkehrsrechtsanwaelte, Verkehrsrecht, RA, RA., RAe, RAe.,
Solicitor, Solicitors, SAV, suche Anwalt, Lawyer, Lawyers, Attorney,
Attorneys, Avocaat, Advocat, Avocats, Advocaat, Advocaten, Adwokat, |
| Rechtspfleger |
Dies sind Beamte, die die ihnen im
Rechtspflegergesetz (RPflG) zugewiesenen Aufgaben, wie zum Beispiel die Bearbeitung von
Vormundschafts-, Nachlass-, Familiensachen, sowie die Abwicklung von Mahnverfahren,
erfüllen. |
| Rechtsschutzversicherung |
Ist in Bearbeitung. |
| Regress der Gesetzlichen Unfallversicherung bzw. Berufsgenossenschaft bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit oder Schwarzarbeit: |
Haftung nach § 110 SGB VII
§ 116 SGB X
sieht den gesetzlichen Forderungsübergang des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger (z.B.
Arbeitslosenversicherung, Krankenkasse, Rentenversicherungen) vor, damit der
Sozialversicherungsträger den Schädiger zwecks Entlastung der Beitragszahler in Regress
nehmen kann (z.B. nach einem allgemeinen Verkehrsunfall). Dagegen ist nach einem
Arbeitsunfall ein Regress der Gesetzlichen Unfallversicherungen und aller anderen
Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber wegen seiner alleinigen Beitragszahlung
der BG-Beiträge oder gegen die Kollegen im Interesse des Betriebsfriedens grundsätzlich
ausgeschlossen (§§ 104, 105 SGB VII). Diese
grundsätzlich fehlende Regressmöglichkeit belastet die Beitragszahler ebenso wie
Schwarzarbeit. Deswegen sieht § 110 Abs. 1
SGB VII vor, dass alle Sozialversicherungsträger, die anlässlich eines vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfalls Leistungen erbringen, den Verursacher eines
Arbeitsunfalls ausnahmsweise in Regress nehmen können. Die Haftung nach § 110 SGB VII
ist bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches unbegrenzt. Bei Streit
über die Erstattungspflicht entscheiden die Zivilgerichte. Da die Haftung
existenzvernichtend sein kann (z.B. für private Bauherren beim Selbstbauen eines
Eigenheimes in Eigenregie), gibt § 110 Abs. 2 SGB VII den Sozialversicherungsträgern ein
gerichtlich überprüfbares Ermessen, ganz oder teilweise auf den Regressanspruch zu
verzichten. Auch Schwarzarbeiter sind zum Schutze der Beschäftigten in der gesetzlichen
Unfallversicherung versichert. Ereignet sich ein Arbeitsunfall bei Schwarzarbeit, hat der
„Unternehmer“ (Auftraggeber) den Unfallversicherungsträgern zur Bekämpfung der Schwarzarbeit deren
Aufwendungen zu erstatten, selbst wenn er den Unfall nicht verschuldet hat (§ 110 Abs. 1a
SGB VII). Das Vorliegen von Schwarzarbeit wird bereits vermutet, wenn der Arbeitgeber
seiner Meldepflicht nach § 28 a SGB IV nicht nachgekommen ist.
Gesetzeslage:
„ § 110 SGB VII
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den
Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den
Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen
Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt
der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das
den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a)
Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in
der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den
Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen
bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße
Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die
Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der
Einzugsstelle angemeldet hatten.
(2) Die
Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den
Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten. “
Rechtsprechung:
Regelmäßig
wird von den Berufsgenossenschaften Regress wegen des bloßen Verstoßes gegen
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) mit der Begründung genommen, es liege bereits
deswegen grobe Fahrlässigkeit vor. Der BGH
hat u. a. in seinem Urteil vom 30.01.2001 Az. VI ZR 49/00 (tödlicher Absturz eines
Bauhelfers beim „Mauern über der Hand“ aus über 5 m Absturzhöhe unter Verletzung
des § 12 Abs. 1 Nr. 5 „UVV Bauarbeiten“) zum Begriff und den Voraussetzungen der „groben
Fahrlässigkeit“ i. S. d. § 110 Abs. 1 SGB VII ausführlich Stellung genommen und
darauf hingewiesen, „dass nicht jeder Verstoß schon für sich als eine schwere
Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist.“
Laut
BGH-Urteil vom 29.01.1985 Az. VI ZR 88/83 kann der Sozialversicherungsträger keinen
Regress nehmen, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt der Schädigung als auch bei
Geltendmachung des Rückgriffes mit dem Schädiger oder dessen Erben in häuslicher
Gemeinschaft lebte.
Praxistipp
für Selbstbauen, Selbst Bauen, Selbst Bauer, Bauen in eigener Regie, Eigenregie,
Eigenleistung:
Wer an seinem
Eigenheim nicht nur mit gewerblichen Firmen baut oder nicht nur selbst oder nur mit seinem
Ehepartner arbeitet, ist Unternehmer i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung und muss daher insbesondere seiner Nachweis-,
Melde- und Beitragspflicht nachkommen und vor allem die Unfallverhütungsvorschriften
beachten. Andernfalls riskiert man als „Eigenbauunternehmer“
nicht nur ein Bußgeld bis zu 2.500 € sondern auch den Regress der
Sozialversicherungsträger in grundsätzlich unbegrenzter Höhe. Bauherr und Ehegatte können sich freiwillig bei
der BG unfallversichern. Eine private Haftpflicht- oder Unfallversicherung befreit nicht
von der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht, und enthält grundsätzlich auch einen
Haftungsausschluß für Vorsatz und grobe Fahrlässigigkeit. Lesen Sie in jedem Falle vor dem Baubeginn unbedingt
die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und besorgen Sie sich von der BG-Bau die
Info-Broschüre für die geplanten Arbeiten.
Suchen Sie sofort nach Erhalt eines
Bußgeldbescheides und nach einem Arbeitsunfall möglichst noch vor Ausfüllen der
Unfallanzeige einen im BG-Recht erfahrenen Rechtsanwalt auf.
Praxistipp für alle: Die gesetzlichen
Unfallversicherungen sind verpflichtet, Ihnen als Mitglied oder Mitgliedsbetrieb
kostenlose Auskunft zu erteilen. |
| Rentenversicherung,
Rentenversicherungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Revision |
Die Revision in
Zivilsachen dient als Rechtsmittel gegen Urteile der Berufungsinstanz (siehe Berufung).
Das angegriffene Urteil wird vom Revisionsgericht, dem Bundesgerichtshof, auf
Rechtsverletzungen hin überprüft. In dieser Instanz können keine neuen Tatsachen
mehr eingebracht werden. |
|
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| S |
| Sachversicherung, Sachversicherungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Schadensersatz, Schadensersatzrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Scheckrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Scheidung, Scheidungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Scheidungsanwalt,
Scheidungsanwältin |
In Familiensachen,
insbesondere in Ehescheidungssachen und in Scheidungsfolgesachen, die vor dem
Familiengericht am Amtsgericht verhandelt werden, herrscht Anwaltszwang, § 78 ZPO. Dies
bedeutet, dass sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten
vertreten lassen müssen. Jeder Anwalt/Jede Anwältin kann ohne besondere
Zulassung als Scheidungsanwalt/Scheidungsanwältin bundesweit tätig werden. |
| Scheidungsunterhalt
|
Nach der Scheidung gilt zunächst
einmal der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, was bedeutet, dass die einstigen
Ehegatten grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt aufkommen müssen. Ist einem
geschiedenen Ehegatten jedoch aus bestimmten Gründen nicht möglich, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, gewährt ihm das Gesetz in den §§ 1569 ff BGB einen
Anspruch auf Scheidungsunterhalt. In den §§ 1570 ff BGB werden verschiedene Gründe für
eine solche Unterhaltsberechtigung genannt: Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen Die Bemessung
des Unterhaltsanspruchs erfolgt dann gemäß § 1578 BGB anhand der ehelichen
Lebensverhältnisse und umfasst den gesamten Lebensbedarf. |
| Scheingesellschaft |
Wer zurechenbar einem gutgläubigen Dritten gegenüber den
Rechtsschein setzt, es bestehe eine (Personen-) Gesellschaft, haftet diesem Dritten
entsprechend. Dies gilt jedoch nur insoweit, wie der Rechtsschein dem Dritten zugute
kommt. |
| Schenkung, Schenkungssteuer |
Ist in Bearbeitung. |
| Schickschuld |
Auch bei einer Schickschuld ist –wie bei der Holschuld (siehe dort)-
der Leistungsort (siehe dort) grundsätzlich der Wohnort des Schuldners. Jedoch ist in
diesem Fall der Leistungsort nicht mit dem Erfolgsort (siehe dort) identisch. Das
bedeutet, dass der Schuldner seine Leistung zwar an seinem Wohnort durchführt; der Erfolg
aber beim (Wohnort des) Gläubigers eintritt. Beispiel: Versendung von Waren; Geldschulden |
| Schlüsselgewalt |
§ 1357 BGB ermächtigt jeden Ehegatten, Geschäfte zur
angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch für den anderen zu besorgen. Die
Wirkung des Geschäfts trifft grundsätzlich beide Ehegatten. Sinn und Zweck des § 1357
BGB ist es, dem haushaltsführenden Ehegatten die Erfüllung seiner Aufgabe zu
erleichtern, indem er bei täglichen Einkäufen keine Rücksprache mit seinem Partner
halten muss. Voraussetzung ist jedoch, dass die Geschäfte angemessen sind und dass sie
unter den Lebensbedarf der Familie fallen. Vom alltäglichen Lebensbedarf erfasst sind zum
Beispiel Lebensmittel und Kleidung. Die Angemessenheit bestimmt sich danach, was eine
durchschnittliche Familie von vergleichbarem sozialen Status verbraucht. Jedenfalls nicht
angemessen ist der Abschluss von Verträgen, die von ihrer Natur her der Absprache
bedürften. Darunter fallen unter anderem eine Kreditaufnahme in größerem Rahmen oder
das Buchen einer längeren Urlaubsreise. Auch der Kauf von Luxusgütern kann nicht
angemessen sein, sofern er dem Lebensstandard der Familie nicht entspricht. Das Besondere
an der sogenannten Schlüsselgewalt ist, dass auch Ehegatten Verträge grundsätzlich nur
für sich selbst abschließen können. Eine Berechtigung und Verpflichtung des anderen
tritt nur bei einer Bevollmächtigung im Sinne der §§ 164 ff BGB ein. Gerade diesen
Grundsatz durchbricht § 1357 BGB. |
| Schuldrecht |
Das Schuldrecht ist in den §§ 241 ff
des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Es untergliedert sich in einen allgemeinen und in
einen besonderen Teil. Im allgemeinen Teil finden sich die Regeln zum Entstehen, zur
Gestaltung und zur Abwicklung eines Schuldverhältnisses. Im besonderen Teil hingegen sind
exemplarisch einige Schuldverhältnisse mit deren Besonderheiten genannt, wie zum Beispiel
das Kaufrecht, das Werkvertragsrecht und das Mietrecht.
Stichwörter allgemeines Schuldrecht:
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Allgemeine Geschäftsbedingungen, anfechten, Anfechtung, annehmen, Annahme, Annahme an
Erfüllung statt, Annahmeverhinderung, Annahmeverzug, anrechnen, Anrechnung, aufrechnen,
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Gesetzlicher Zinssatz, Gläubiger, Gläubigerin, Gläubigerinnen, Gläubigermehrheit,
Gläubigerverzug, grob fahrlässig, grobe Fahrlässigkeit, Grundstück, haften, Haftung,
Hauptpflicht, Hauptpflichten, Herausgabe, Herausgabeanspruch, Herausgabe des Ersatzes,
hinterlegen, Hinterlegung, Hinterlegungsort, Inbegriff von Gegenständen,
Inhaltskontrolle, Individualabrede, Klausel, Klauseln, Klauselverbot, kündigen,
Kündigung, Kündigungen, leicht fahrlässig, leichte Fahrlässigkeit, leisten, Leistung,
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nach Todesfall, Leistungsort, Leistungspflicht, Leistungszeit, Mehrausfwendung,
Mehraufwendungen, mehrdeutige Klausel, Nebenleistung, Nebenleistungen, Nebenpflicht,
Nebenpflichten, negatives Schuldanerkenntnis, Nutzung, Nutzungen, Pflicht, Pflichten,
Pflichtverletzung, Prozesszinsen, Quittung, quittieren, Rechenschaft,
Rechenschaftspflicht, Rechtsgeschäft, Rechtsgeschäfte, Rücktritt, Rücktritt wegen
nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung, Rücktritt wegen Verletzung einer
Pflicht nach § 241 II BGB, Schaden, Schadensersatz, Schadensrecht, Schadensersatz neben
der Leistung, Schadensersatz statt der Leistung, Schadensersatz statt der Leistung bei
Ausschluss der Leistungspflicht, Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht
wie geschuldet erbrachter Leistung, Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung
einer Pflicht nach § 241 II BGB, Schadensersatz und Rücktritt, Schadensersatz wegen
Pflichtverletzung, Schuld, Schuldanerkenntnis, Schuldner, Schuldnerin, Schuldnerinnen,
Schuldnermehrheit, Schuldnerverzug, Schuldschein, Schuldrecht, Schuldrechtsmodernisierung,
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, Schuldübernahme, Schuldverhältnis,
Schuldverhältnisse, Sorgfalt, Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, Störung der
Geschäftsgrundlage, Strafversprechen, Stück, Stückschuld, Tatsächliches Angebot,
Teilleistung, Teilleistungen, Teilzahlung, Teilzahlungen, Teilzahlungsgeschäft, Treu und
Glauben, Übergabe, Überraschende Klausel, Umgehung, Umgehungsverbot, Unbestellte
Leistungen, unmöglich, Unmöglichkeit, Unsicherheitseinrede, Untergang der Sache,
Unvermögen, Verantwortung, Verantwortlichkeit, Verpflichtung, Verpflichtungen,
verpflichten, verpflichtet, Verschulden, Versteigerung, Vertrag, Verträge, Vertragsrecht,
Vertragsschluss, Vertragsstrafe, Vertrag über Grundstück, Vertrag über den Nachlass,
Vertrag über das Vermögen, Vertrag zugunsten Dritter, Verwendung, Verwendungen,
Verwirkung, Verwirkungsklausel, Verzug, Verzug des Schuldners, Verzugszinsen, Verzug des
Gläubigers, Vorübergehende Annahmeverhinderung, Wahlrecht, Wahlschuld, Wegfall der
Geschäftsgrundlage, Wegnahme, Wegnahmerecht, wichtiger Grund, wörtliches Angebot,
zahlen, Zahlung, Zahlungsaufschub, Zahlungsort, Zedent, Zessionar, Zins, Zinsen, Zinssatz,
Zinseszinsen, Zinseszinsverbot, Zinssätze, Zug- um- Zug, Zug um Zug, Zug- um- Zug-
Leistung, Zug um Zug- Leistung, Zubehör, Zurückbehaltungsrecht, Zuschlag, Zwischenzinsen
Sichwörter besonderes Schuldrecht:
abhelfen, Abhilfe, Amtspflicht, Amtspflichtverletzung, Anstandsschenkung, Anweisung,
Arbeitskosten Aufsicht, Aufsichtspflicht, Aufsichtspflichtige, Aufsichtspflichtiger,
Auftrag, Auftraggeber, Auftraggeberin, Auftragnehmer, Auftragnehmerin, außerordentliche
Kündigung, außerordentliches Kündigungsrecht, Auskunft, Auskünfte, Auskunftspflicht,
Auslobung, Autokauf, Bank, Banken, Beamtenhaftung, Beauftragter, Beauftragte, Befreiung,
Beherberung, Beherbergungsvertrag, bereichert, Bereicherung, Bereicherunganspruch,
Bereicherungsrecht, Beschaffenheit, Beschaffenheitsgarantie, Beschaffenheitsvereinbarung,
Beteiligte, Beteiligter, Beteiligung, Billigkeit, Billigkeitsgrund,
Bruchteilsgemeinschaft, Bürge, bürgen, Bürgin, Bürgschaft, Bürgschaftserklärung,
Bürgschaftsschuld, Bürgschaftsvertrag, Darlehen, Darlehensnehmer, Darlehensnehmerin,
Darlehensnehmerinnen, Darlehensvermittlungsvertrag, Darlehensvertrag, Darlehensverträge,
Delikt, Deliktsrecht, Dienstleister, Dienstleisterin, Dienstleisterinnen, Dienstvertrag,
EBay, E- Commerce, Ehegattenbürgschaft, Ehegattenbürgschaftsvertrag, Ehevermittlung,
Ehevermittler, Ehevermittlerin, Eigentum, Einwendung, Einwendungsverzicht, Elektronischer
Geschäftsverkehr, Entgangene Dienste, Entgelt, entgeltlich, entgeltliche
Geschäftsbesorgung, entleihen, Entleiher, Entleiherin, Existenzgründer,
Existenzgründerin, Existenzgründerinnen, Existenzgründung, Existenzgründungen,
Falschlieferung, Fehlbetrag, Fehler, fehlerhaft, fehlerhafte Lieferung, fehlerhafte
Montage, Finanzierungsleasing, Finanzierungsleasingvertrag, Flug, Form, Formerfordernis,
Formerfordernisse, Formmangel, Formmängel, Freiheit, Gast, Gastwirt, Gastwirtin,
Gastronom, Gastronomie, Gastronomin, Garantie, Garantien, Gastschulaufenthalt, Gebäude,
Gebäudebesitzer, Gebäudebesitzerin, Gebäudebesitzerhaftung, Gebäudeunterhaltung,
Gebäudeunterhaltungspflichtiger, Gebäudeunterhaltungspflichtige, Gefahr, Gefahrenabwehr,
Geldrente, Gemeinschaft, Gesamtpreis, Geschäft, Geschäftsbesorgung,
Geschäftsbesorgungsvertrag, Geschäftsführung, Geschäftsführer, Geschäftsführerin,
Geschäftsherr, Geschäftsherrin, Geschäftsführung ohne Auftrag, Gesetzlicher
Forderungsübergang, Gesundheit, Gewährleistung, Gewährleistungsrecht, Gewinnzusage,
Girokonto, Girovertrag, Grundstück, Grundstücksbesitzer, Grundstücksbesitzerin,
Grundstücksbesitzerhaftung, Gutschrift, haften, Haftung, Haftungsausschluss, Haftung für
Minderjährige, Haftungsbegrenzung, Haftungsbeschränkung, Haltbarkeitsgarantie,
Haushaltshilfe, Heiratsvermittlung, Heiratsvermittler, Heiratsvermittlerin, Herausgabe,
Herausgabepflicht, Höhere Gewalt, Hinterleger, Hinterlegerin, Hotel, Information,
Informationspflicht, Inhaberpapier, Internet, Internetauktion, Internetplattform,
Internetvertrag, Internetvertragsschluss, Kapital, Kapitalabfindung, Kauf, Kauf auf Probe,
kaufen, Käufer, Käuferin, Käuferinnen, Kaufobjekt, Kaufpreis, Kaufpreiszahlung,
Käuferrechte, Kaufrecht, Kaufsache, Kaufvertrag, Kaufverträge, Tausch, Tauschvertrag,
Tauschverträge, Körper, Körperverletzung, Kredit, Kreditauftrag, Kredite,
Kreditgefährdung, Kreditinstitut, Leben, Leib, Leibrente, Leibrentenversprechen, Leihe,
leihen, Lotterie, mangelhaft, Mangel, Mängel, Mängelanspruch, Mängelansprüche,
mangelfrei, Mangelfreiheit, Makler, Maklerin, Maklervertrag, Materialkosten, Mietrecht,
Minderjähriger, Minderjährige, Minderung, Mitbürgschaft, Mittäter, Mittäterin,
Mitverschulden, Montage, Montageanleitung, Nachbesserung, Nacherfüllung, Nachlieferung,
Namenspapier, Nichtberechtigter, Nichtberechtigte, Notbedarf, öffentliche Lasten von
Grundstücken, ordentliche Kündigung, Ordentliches Kündigungsrecht, Pachtrecht,
Pflichtschenkung, Preis, Preise, Preisausschreiben, Preisbindung, Rabatt, Rabatte, Rate,
Raten, Ratenlieferung, Ratenlieferungen, Ratenlieferungsvertrag, Rechenschaft,
Rechenschaftspflicht, Rechtskauf, Rechtsmangel, Reise, Reiseantritt, Reisebeginn, reisen,
Reisende, Reisender, Reiseleistung, Reiseleistungen, Reisemangel, Reisepreis, Reiserecht,
Reisevertrag, Reiseveranstalter, Reisevertragsrecht, Rente, Rentner, Rentnerin,
Rentenversprechen, Rückabwicklung, Rückforderung, Rückgabe, Rücktritt, Sachdarlehen,
Sachmangel, Sachmängel, Schaden, Schadensersatz, Schädiger, Schädigerin, schenken,
Schenker, Schenkerin, Schenkerinnen, Schenkung, Schenkungen, Schenkungsabsicht,
Schenkungsrückforderung, Schenkungsversprechen, Schenkungswiderruf, Schiffskauf,
Schriftform, Schriftformerfordernis, Schuldanerkenntnis, Schuldverschreibung,
Schuldversprechen, Sicherheit, Spiel, Spielschulden, Staatliche Lotterie, Stundung,
Stundung des Kaufpreises, Tausch, tauschen, Transportkosten, Teilzahlungsdarlehen, Tier,
Tieraufseher, Tieraufseherin, Tierhalter, Tierhalterin, Tötung, Übertragung,
Übertragungsvertrag, Überweisung, Überweisungsvertrag, unentgeltlich, unentgeltlicher
Vertrag, Unentgeltlichkeit, Unerlaubte Handlung, Unfall, Unfälle, ungerechtfertigte
Bereicherung, Urlaub, Urlaubszeit, Valutaverhältnis, Verbraucher, Verbraucherin,
Verbraucherinnen,Verbrauchsgüterkauf, Verfügung, vergüten, Vergütung, Verjährung,
Verletzung, Verletzer, Verletzerin, Verletzte, Verletzter, Verarmung des Schenkers,
verkaufen, Verkäufer, Verkäuferin, Verkäuferinnen, verwahren, Verwahrung, Verwahrer,
Verwahrerin, Verwahrungsvertrag, verwalten, Verwaltung, Verleih, Verleiher, Verleiherin,
Vertrag, Verträge, Vertragsinhalt, Verrichtungsgehilfe, Verrichtungsgehilfin,
Vorausklage, Vorkauf, Vorkaufsrecht, Vorschuss, Wegekosten, Werkvertrag,
Werkvertragsrecht, Wette, Wettschuld, Wettschulden, Wiederkauf, Wiederkäufer,
Wiederverkäufer, Wiederkaufsberechtigter, Wiederkaufsberechtigte,
Wiederkaufsberechtigung, Widerruf, Widerrufserklärung, Widerrufsrecht,
Überziehungskredit, UN- Kaufrecht, Vergleich, Vergleichsgrundlage, Vermögen,
Vermögenserwerb, zahlen, Zahlung, Zahlungen, Zahlungsvertrag, zuwenden, Zuwendung,
Zuwendungen |
| Schulzeugnis |
Wird bearbeitet. |
Schwerbehinderung,
Schwerbehindertenrecht |
Siehe oben unter
Behindertenrecht. |
| Selbstvornahme |
Ist in Bearbeitung. |
| Seniorenrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Sorgerecht |
Siehe
unter „elterliche Sorge“ |
| Sozialansprüche |
Als Sozialansprüche bezeichnet man Ansprüche einer Gesellschaft
gegen die einzelnen Gesellschafter (Bsp: Ansprüche auf Beitragszahlungen). |
| Sozialhilfe |
Siehe zunächst
oben unter Arbeitslosengeld II. Personen, die Anspruch auf Grundsicherung als
Arbeitsuchende nach dem SGB II haben, erhalten keine Sozialhilfe nach dem SGB XII
(§ 21 SGB XII, § 5 Abs. 2 SGB II). Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt zählen zur
Sozialhilfe: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit,
Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten, Blindenhilfe , Altenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen und
Bestattungskosten. Einzelheiten siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de |
| Sozialrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Sozialplan |
Ist in Bearbeitung. |
| Sozialverpflichtungen |
Als Sozialverpflichtungen bezeichnet man Ansprüche einzelner
Gesellschafter als Gesellschafter gegen die Gesellschaft, sowie die sich dabei
gegebenenfalls ergebenden Ausgleichsansprüche gegen die anderen Gesellschafter (Bsp:
Erstattung von Aufwendungen). |
| Sozialversicherungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Sparen |
siehe oben unter
Gefahrklasse, Gefahrtarif. |
Sparkassen,
Sparkassenrecht |
Sie sind im
Regelfall Anstalten des öffentlichen Rechtes. Als Träger kommen in Betracht die
kommunalen Gebietskörperschaften (Landkreise, Städte) oder ein kommunaler Zweckverband.
Rechtsgrundlage ist neben dem Kreditwesengesetz (KWG) das Sparkassengesetz des
jeweiligen Bundeslandes sowie die Satzung, die vom jeweiligen Träger erlassen wird.
Orange sind der Vorstand, als Geschäftsführer und der Verwaltunsgrat als
Aufsichtsgremium. Es gibt in Deutschland aber auch freie Sparkassen, die nicht öffentlich
rechtlich organisiert sind. Siehe auch unter Bankenrecht. |
| Speditionsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Sportrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Staatsrecht |
Das Staatsrecht als Teil des
öffentlichen Rechts (siehe dort) befasst sich mit der Organisation des Staates, das
heißt hauptsächlich mit der Frage welche Staatsorgane es gibt und welche
Handlungsmöglichkeiten ihnen zukommen sowie die Entscheidung für eine Staatsform. In der
Bundesrepublik Deutschland finden sich diese Regelungen im Gundgesetz, welches unsere
Verfassung darstellt, sodass man beim Staatsrecht auch vom Verfassungsrecht sprechen kann.
Desweiteren wird die Rechtsstellung des Bürgers zum Staat geregelt. Auch dies findet sich
im Grundgesetz und zwar in den Grundrechten (siehe dort). |
| Staatshaftungsrecht |
Dieses Rechtsgebiet ist trotz einigen
gesetzgeberischen Bemühungen nicht kodifiziert. Deshalb ist es ein Konglomerat aus
Gewohnheitsrecht (siehe dort) und einigen gesetzlichen Regelungen aus verschiedenen
Gesetzen. Der interessanteste Anspruch, den das Staatshaftungsrecht gewährt, ist
der Amtshaftungsanspruch gemäß Artikel 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB:
Verletzt ein Beamter in Ausübung seines Amtes eine drittbezogene Amtspflicht, so ist dem
Bürger der dadurch entstandene Schaden in Geld zu ersetzen. Daneben stehen zum Beispiel
der Folgenbeseitigungsanspruch, die öffentlich- rechtlichen Erstattungsansprüche und die
Ansprüche aus Enteignung oder Aufopferung. |
| Stammeinlage |
Die Gesellschafter einer GmbH sind durch einen Geschäftsanteil (die
Stammeinlage) an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt, ohne jedoch im Grundsatz für
Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich zu haften.
Diese Geschäftsanteile sind gem. § 15 I GmbHG veräußerlich und vererblich. |
Steuern,
Steuerrecht |
Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die von der
öffentlichen Hand zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der
Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Sie stellen gerade
nicht eine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung dar. Steuern fallen unter den
Oberbegriff der (öffentlichen) Abgaben (siehe dort). |
| Strafrecht |
Das
Strafrecht ist Teil des öffentlichen Rechts (siehe dort). Das materielle Strafrecht
findet vorwiegend seine Regelung im Strafgesetzbuch (StGB, seit 1871 in Kraft). Dieses
unterteilt sich in einen allgemeinen Teil, der die Voraussetzungen der Strafbarkeit
aufstellt und in einen besonderen Teil, der die einzelnen Straftatbestände und deren
Strafrahmen enthält. Daneben existieren die sogenannten strafrechtlichen Nebengesetze,
wie zum Beispiel das Betäubungsmittelgesetz. Das formelle Strafrecht hingegen ist
in der Strafprozessordnung (StPO, seit 1877) normiert. Hier findet sich der Ablauf des
Strafprozesses, der auf Grund einer nach dem StGB strafbaren Handlung von der
Staatswanwaltschaft angestrengt wird. Desweiteren sind Regelungen über die Beteiligten
des Strafprozesses, wie zum Beispiel den Verteidiger, die Zeugen, die Staatsanwaltschaft
und den Strafrichter enthalten. Ferner gibt es noch das Strafvollstreckungsrecht. |
| Strafzettel |
Siehe unter
Bußgeld, Bußgeldkatalog und Bußgeldrecht. |
| Straßenverkehrsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Streitschlichtungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
|
|
|
|
|
|
| T |
| Tariflohn |
Ist in Bearbeitung. |
| Tarifvertrag,
Tarifvertragsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Telekommunikation |
Wird
bearbeitet. |
| Testament |
Siehe unter
Verfügung von Todes wegen. |
| Testamentsvollstrecker,
Testamentsvollstreckung
|
Der
Erblasser kann in seinem Testament mehrere Anordnungen treffen. Ein Beispiel dafür ist
die Ernennung eines Testamentsvollstreckers. Daneben stellt das Gesetz in den §§ 2197 ff
BGB auch die Möglichkeit auf, dass ein Dritter (§ 2198 BGB) oder das Nachlassgericht (§
2200 BGB) den Testamenstvollstrecker bestimmt oder ernennt. Für dieses Amt kommt jede
Vertrauensperson des Erblassers, selbstverständlich auch sei Rechtsanwalt, in Frage. Die
Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht darin, die Verfügungen des Erblassers, die
dieser im Testament getroffen hat, auszuführen, § 2203 BGB. Desweiteren ist er für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses
zuständig, §§ 2205, 2216 BGB. Für den oder die Erben bedeutet die Anordnung der
Testamentsvollstreckung eine Einschränkung, denn eine Verfügung über
Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, ist nicht möglich, §
2211 BGB. Dieses Recht steht nur noch dem Testamentsvollstrecker zu, § 2206 BGB. Auch hat
nur er die Prozessführungsbefugnis bezüglich der Rechten aus dem Nachlass, § 2212 BGB. |
| Theorie der
Doppelverpflichtung |
Nach dieser Theorie wird eine Personengesellschaft bei
ordnungsgemäßem Handeln des vertretungsberechtigten Gesellschafters neben allen
Gesellschaftern verpflichtet. Der Vertreter handelt demnach sowohl im Namen der
Gesellschaft, als auch im Namen aller Gesellschafter.Diese Theorie wurde nahezu gänzlich
von der so genannten Akzessorietätstheorie (siehe dort) verdrängt. |
| Tierschutzrecht |
Die Normen über den Tierschutz finden
sich im Tierschutzgesetz (TierSchG), aber auch direkt im Grundgesetz (Artikel 20 a GG).
Zweck des TierSchG ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere. Deshalb
verbietet das Gesetz es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen oder ähnliches
zuzufügen (§ 1 Satz 2 TierSchG). Zur Durchsetzung dieses Verbotes stellt das Gesetz
Straf- und Bußgeldvorschriften auf, §§ 17 ff TierSchG. |
| Todesstrafe |
Die Todesstrafe wurde in Deutschland wegen Verstoßes gegen die
Menschenwürde (so die hM) durch Art. 102 GG abgeschafft. |
| Traditionelle individualistische Theorie |
Nach dieser früher vertretenen Theorie war die GbR nicht als
Rechtssubjekt anzusehen und ausschließlich in vermögensrechtlicher Hinsicht
selbstständig. Gläubiger und Schuldner konnten nur die Gesellschafter, nicht die
Gesellschaft als solche sein. Diese Theorie wird heute allgemein als überholt angesehen
(siehe „Gruppenlehre“). |
| Transportrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Trennung |
Grundsätzlich
leben die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft. Besteht jedoch keine häusliche
Gemeinschaft mehr und will sie ein Ehegatte auch erkennbar nicht mehr herstellen weil er
sie ablehnt, so liegt Getrenntleben im Sinne des § 1567 I Satz 1 BGB vor. Eine derartige
Trennung kann in der Form vorliegen, dass ein Ehegatte die gemeinsame Ehewohnung verlässt
und einen eigenen Hausstand gründet. Es gibt aber auch Fälle, in denen dies nicht
möglich ist. Dann findet das Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung statt, § 1567 I Satz
2 BGB. Dazu ist die sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“ erforderlich. Keine
Trennung liegt vor, wenn die Ehegatten zum Beispiel aus beruflichen Gründen in
verschiedenen Städten wohnen. Das
Getrenntleben ist eine der möglichen Voraussetzung für die Scheidung, §§ 1565 ff BGB
und auch Indiz für das Scheitern der Ehe. |
| Trennungsunterhalt
|
Betrifft
den Ehegattenunterhalt eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten ab Getrenntleben bis zur
Rechtskraft der Ehescheidung. Bemessungsgrundlage sind die Lebens-, Erwerbs- und
Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe (§ 1361 BGB). Im ersten
Trennungsjahr trifft den vorher längere Zeit nicht erwerbstätigen Ehegatten
grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit. Der Nutzwert mietfreien Wohnens und eine
(fiktive) Vergütung der Haushaltsführung für den neuen Partner sind grundsätzlich als
eigenes Einkommen anzurechnen. Ebenso sind sozialstaatliche Leistungen grundsätzlich als
eigenes Einkommen anspruchsmindernd anzurechnen (z.B. Arbeitslosengeld II, BAFöG sogar
bei Darlehen), es sei denn Unterhaltsansprüche sind gegenüber Sozialleistungen vorrangig
(z.B. gegenüber Sozialhilfe). Unterhaltsgrenze ist jedenfalls der notwendige Selbstbehalt
des Unterhaltspflichtigen (siehe dazu „Düsseldorfer Tabelle"). Der
Trennungsunterhalt ist als monatliche Geldrente im Voraus zu zahlen. |
|
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|
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| U |
| Überbau |
Davon spricht man,
wenn über die Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück gebaut wurde, woraus sich
unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben können. Fällt dem Überbauenden weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit am Überbau zur Last, so hat der Nachbar den Überbau grundsätzlich
zu dulden, es sei denn der betroffene Nachbar hat vorher oder sofort nach der
Grenzüberschreitung widersprochen (§ 912 I BGB). |
| Überbaurente |
Der Nachbar, der
einen Überbau nach § 912 I BGB zu dulden hat, ist durch eine Geldrente zu entschädigen,
für deren Höhe der Bemessungszeitpunkt der Grenzüberschreitung maßgebend ist (§ 912
II BGB). |
| Übergabeprotokoll im Mietrecht
|
Es gibt keinen Anspruch auf Mitwirkung an der Erstellung
eines Übergabeprotokolls bei Rückgabe des Mietobjektes. Zugunsten des Vermieters führt
ein vom Mieter unterschriebenes Übergabeprotokoll zu einer Beweiserleichertung bezüglich
darin festgehaltener Mängel. Nach BGH NJW 1983, 446 ff. kann sich ein vom Vermieter
unterschriebenes Übergabeprotokoll bei Rückgabe des Mietobjektes zu Lasten des
Vermieters wie ein negatives Schuldanerkenntnis auswirken. Deswegen kann der Mieter
grundsätzlich nur noch für solche Schäden und deren Folgen vom Vermieter verantwortlich
gemacht werden, die im Übergabeprotokoll ausdrücklich vermerkt oder unstreitig sind.
Laut BGH soll dies grundsätzlich sogar für solche Schäden gelten, die nur von einem
Fachmann zu erkennen sind.
Praxistipp: Wenn ein Übergabeprotokoll
erstellt wird, dann sollte dies absolut vollständig sein. Vom Vermieter sollten sogar
alle Ver- und Entsorgungsleitungen getestet und die elektrischen Anlagen und Geräte durch
einen E-Check überprüft werden. Zumindest bei Gewerbeobjekten sollte vom Vermieter ein
Gutachter mit der Erstellung des Übergabeprotokolls betraut werden. |
| Überstunden |
Ist in Bearbeitung. |
| Umgangsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Umsatzsteuerrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Umweltrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Unfall,
Unfallrecht |
Der Unfall ist ein plötzliches Ereignis, das kausal zu einem Schaden
führt. In Bearbeitung. |
| Unfallflucht |
Unter Unfallflucht versteht man das unerlaubte Entfernen von einem
Unfallort, strafbar gemäß § 142 StGB. |
| Unfallrente |
Ist in Bearbeitung. |
| Unterhalt, Unterhaltsrecht |
Das
Unterhaltsrecht lässt sich – die Ehegatten untereinander betreffend - in mehrere
Unterhaltspflichten aufgliedern:
-
Familienunterhalt, §§ 1360- 1360 b
BGB
-
Trennungsunterhalt, § 1361 BGB
-
Scheidungsunterhalt, §§ 1569 ff
BGB.
Hinzu kommt der Verwandtenunterhalt aus
dem die Kinder ihren Anspruch herleiten können, §§ 1601 ff BGB.Zu den einzelnen
Begriffen siehe jeweils dort. |
| Unterhaltstabelle |
Siehe oben unter
Düsseldorfer Tabelle. |
| Unternehmensgründung |
Ist in Bearbeitung. |
| Urheberrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Urlaub, Urlaubsgeld |
Ist in Bearbeitung. |
|
|
|
|
|
|
| V |
| Verbraucherrecht,
Verbraucherschutzrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Verein,
Vereinsgründung, Vereinsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Verfassung, Verfassungsrecht |
Siehe unter Grundgesetz. Siehe unter
Staatsrecht. |
| Verfügung
von Todes wegen |
Dies ist der Oberbegriff für alle letztwilligen Verfügungen,
unter denen ein Erblasser wählen kann. Darunter fallen das Testament, der Erbvertrag und
das Ehegattentestament. In einer solchen Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser
verschiedene Anordnungen bezüglich der Verteilung seines Vermögens treffen und den/ die
Erbe(n) festlegen. Wirksamkeitsvoraussetzung für das Testament (§§ 1937, 2064 ff BGB)
ist zunächst die persönliche Errichtung, § 2064 BGB. Der Erblasser darf sich beraten
lassen und kann bei der Errichtung des Testaments unterstützt werden. Es muss sich aber
aus der Urkunde immer sein eigener und freier Wille ergeben. Weiterhin muss er bei der
Testamentserrichtung testierfähig - das heißt im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte -
gewesen sein, § 2229 BGB. Schließlich muss das Testament gewisse Formerfordernisse
erfüllen, z.B. eigenhändig ge- und unterschrieben haben, § 2247 BGB. Damit
sollen Fälschungen ausgeschlossen werden. Inhaltlich kann ein solches Testament
Anordnungen folgender Art treffen: Erbeinsetzung (§ 1937), Enterbung (§ 1938),
Vermächtnis (§ 1939), Auflagen (§ 1940) etc. (siehe jeweils dort). Auch der Erbvertrag
(§§ 1941, 2274 ff BGB) ist, um wirksam sein zu können, persönlich zu errichten. Ferner
muss der Vertragserblasser geschäftsfähig sein, § 2275 BGB. Um der Formvorschrift des
§ 2276 BGB zu genügen ist der Erbvertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der
Vertragspartner notariell zu beurkunden. Die Vorschriften über das Ehegattentestament
(§§ 2265 ff BGB) stellen andere Voraussetzungen auf. Das Testament muss von Ehegatten
errichtet werden, § 2265 BGB, was bedeutet, dass im Zeitpunkt der Errichtung eine
wirksame Ehe vorliegen muss. Für die Ehegatten gilt bei der Errichtung des
gemeinschaftlichen Testaments als Ausnahme zu § 2247 BGB die Formerleichterung des §
2267 BGB. Danach reicht es aus, wenn einer der Ehegatten die Urkunde schreibt und dann
beide unterschreiben. Es ist also nicht erforderlich, dass beide den Text handschriftlich
erstellen. Die meisten Ehegatten wählen vom Inhalt her das sogenannte Berliner Testament
gemäß § 2269 BGB. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein. Das
bedeutet, dass der Letztversterbende den Erstversterbenden beerbt. Nach dem Tod von beiden
soll dann ein Dritter – oftmals die Kinder - erben |
| Verjährung |
Ist in Bearbeitung. |
| Verkehrssicherungspflicht |
Ist in Bearbeitung. |
| Verkehrsunfall,
Verkersunfallrecht, Verkehrsunfallregulierung |
Suchwörter zum Verkehrsunfallrecht: abbiegen,
abbremsen, abbiegen, Abbieger, Abbiegerpflichten, abfahren, Abfahrt, Abgas,
Abgasuntersuchung, abgefahrene Reifen, Abkommen von der Fahrbahn, Abnahme, Abrieb, ABS,
abschleppen, Abschlepper, Abschleppdienst, Abschleppkosten, Abschleppunternehmen,
Abschleppwagen, absolut fahruntüchtig, absolute Fahruntüchtigkeit, Absperrung, Abstand
halten, Abstandsmessung, Abstandsmessungen, Abstandsmessverfahren, abwracken, Abwracker,
Abwrackprämie, Achslast, ADAC, Airbag, Akteneinsicht, Alkohol, Alkohol am Steuer,
Alkoholeinfluss, Alkoholiker, Alkoholikerin, Alkoholkonsum, Alkoholmissbrauch,
Alkoholtest, allgemeines Lebensrisiko, Alter des Autos, Alter des PKW, Altöl,
Altschäden, ambulante Behandlung, Ampel, Ampel ausgefallen, Amtsarzt, amtsärztliche
Untersuchung, Amtshaftung, Amtshaftungsanspruch, Amtspflicht, Anamese, Andreaskreuz,
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Helferin, Hilfe, Hilfeleistung, Höchstparkdauer, höhere Gewalt, Höherstufung,
Hundenetz, HWS- Distorsion, HWS- Prellung, HWS- Schaden, HWS- Schleudertrauma, HWS-
Syndrom, HWS- Trauma, HWS- Verletzung, HWS- Zerrung, Idealfahrer, Identitätsfeststellung,
innerorts, Insasse, Insassen, Insassenversicherung, Invalide, Invalidität, Inzahlung
geben, Jahreswagen, Jugendliche, Kaskoschutz, Kasko- Versicherung, Katalysator (KAT),
Kennzeichen, KFZ, KFZ- Brief, KFZ- Haftpflicht, KFZ- Haftpflichtversicherung, KFZ- Schein,
KFZ- Steuer, KFZ- Werkstatt, Kilometer, Kilometerstand, Kind, Kinder, Kinder im
Straßenverkehr, Kindersitz, km/h, Kolonne fahren, Kolonnenspringen, konkrete
Schadensabrechnung, Kontrolle, Körperverletzung, Kosten, Kostenerstattung, Kraftfahrer,
Kraftfahrerin, Kraftfahrzeug Kraftfahrstraße, Kraftfahrtbundesamt, Krankenhaus,
Krankenhausaufenthalt, Krankenhaustagegeld, Kratzer, Kreisverkehr, Kreuzung,
Krötenwanderung, Kurve, Kurven, Lack, Lackschaden, Ladung, Ladung gesichert, Ladung
verloren, Landstraße, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Landwirtschaftsweg, Leasing,
Leasingfahrzeug, Leck im Tank, Leichtsinn, leichtsinnig, leitpfosten, Leitplanke, lenken,
Lenkrad, Lenkradschloss, Lenkradschloss aufgebrochen, Lenkzeiten, Lichtzeichen,
Lichtzeichenanlage, Liebhaberfahrzeug, Linksabbieger, LKW, LKW- Fahrer, LKW- Fahrerin,
LKW- Führerschein, Macke, Marderschaden, Markenwerkstatt, Massenkarambolage, Matsch,
Matsch- und Schneereifen, medizinisches Gutachten, mehrere Verursacher, menschliches
Versagen, Messfehler, Messtoleranz, Messung, Messungenauigkeit, Messverfahren,
Maximalgeschwindigkeit, Medikament, Medikament, Mindestabstand, Mietwagen,
Mietwagenkosten, Mindestabstand, Mitfahrer, Mitfahrerin, Mittäter, Mittelspurkriecher,
Mitverschulden, mitversichert, Mofa, Mofafahrer, Mofafahrerin, Mofaführerschein, Motor,
Motorblock, Motorenversagen, Motorrad, Motorradfahrer, Motorradfahrerin,
Motorradführerschein, Motorradhelm, Motorschaden, MPU, müde, Müdigkeit,
Muskelhartspann, Nachbesserung, Nacherfüllung, Nachschulung, Nacht, nachts,
Nackenschmerzen, nass, Nässe, nasses Laub, Nebel, Nebelscheinwerfer, Neupreis, Neuteile,
Neuwagen, Nichtbeachten der Vorfahrt, nicht zugelassen, Nieseregen, Notarzt, Notfall,
Nothaltebucht, Nothilfe, Notruf, Notrufsäule, Not- OP, Notoperation, Nummernschild,
Nutzungsausfall, Öffentliche Straße, Öffentliche Verkehrsmittel, Oldtimer, Ölkanister,
Ölspur, Öl ausgelaufen, Öl verlieren, Ölverlust, operieren, Operation,
Ordnungswidrigkeit, Ordnungswidrigkeiten, Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG),
Originallackierung, Ort, Ortsschild, Panne, Pannenhilfe, parken, Parken+Reisen (P+R),
Parkfehler, Parkplatz, Parkplatzunfall, Parkscheibe, Parkuhr, Parkunfall, Parkverbot,
Parkverstoß, Passant, Passanten, Personalien, Personenschaden, Pferdehänger, Pfosten,
Personenkraftwagen, PKW, Polizei, Polizeiflucht, Polizeikontrolle, Probefahrt, Probezeit,
Prognose, Promille, Punkt, Punkte, Punktsystem, Quetschung, Querschnittslähmung, Rad,
Radar Radarkontrolle,, Radarmessung, Radfahrer, Radfahrer kreuzen, Radweg, rangieren,
Räumdienst, Rauschtat, Reaktion, Reaktionszeit, Reaktionsverzögerung, Rechtsabbieger,
Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Rechtsanwältin, Rechtsfahrgebot, rechtsschutz,
Rechtsschutzversicherung, Rechts vor Links, rechtswidrig, Regulierung, Reha,
Rehabilitation, Reiter, Reif, Reifen, reifen abgefahren, Reifen platt, Reifen
plattgestochen, Reifenprofil, Reifglätte, reingefahren, Reingung, Reißverschlusssystem,
Reißverschlussverfahren, Regen, Reh, Rehe, relativ fahruntüchtig, relative
Fahruntüchtigkeit, Rente, Renten, Rennen, Rennfahrer, Rettung, Reparatur, Reparaturen,
Reparaturkosten, Reservefahrzeug, Reservereifen, Restalkohol, Rettung, Rettungskräfte,
Rettungswagen, Richtgeschwindigkeit, Risiko, Risikogruppe, Rost, rosten, rotes
Kennzeichen, rot, rotes Licht, rücksichtslos, Rückspiegel, rückwärts fahren, ruhender
Verkehr, rutschen, Rutschgefahr, Sachbeschädigung, Sachschaden, Sachmangel,
Sachverständige, Sachverständiger, Sachverständigengutachten, Sachverständigenkosten,
Schaden, Schäden, Schadensersatz, Schadensersatzforderung, Schadensersatzforderungen,
Sanden/Danner/Küppersbusch, Schaden, Schadenabwicklung, Schadenanzeige, Schadensersatz,
Schadenhergang, Schadenminderungspflicht, Schadenregulierung, Schadenshöhe,
scheckheftgepflegt, Scheinwerfer, Schlangenlinien, Schlangenlinien fahren,
Schleudergefahr, Schleudergefahr bei Nässe, Schleudergefahr bei Schmutz, schleudern,
Schleudertrauma, Schmerz, Schmerzen, Schmerzensgeld, Schmerzensgeldanspruch,
Schmerzensgeldforderung, Schmerzmittel, Schnee, Schneeketten, Schneematsch, Schnee- oder
Eisglätte, Schneesturm, Schnellstraße, Schock, Schockschaden, Schotter, Schramme,
Schrammen, Schreck, Schreckreaktion, Schrecksekunde, Schrott, Schrottauto, schrottreif,
Schuldanerkenntnis, Schulunfall, Schulweg, Schutzhelm, Schutz, Schutzhelm, Schutzweste,
schwerverletzt, Schwerverletzte, Schwerverletzter, Schwindel, schwindelig, schwierige
Straßenverhältnisse, schwierige Sichtverhältnisse, Sackgasse, Sehfehler, Sehstörung,
Sehstörungen, Seitenairbag, Seitenaufprall, Seitenstreifen, Seitenwind, Sekundenschlaf,
Selbstaufopferung, selbstständiges Beweisverfahren, sich Entfernen vom Unfallort,
Sicherheit im Straßenverkehr, Sicherheitsgurt, Sichtverhältnisse, Sitzposition,
Sommerreifen, Spaziergang, Spaziergänger, Sperre, Sperrfrist, Spezialist, Spur, Spuren,
Spiegel, Spielstraße, Split, Spurwechsel, Standgeld, Standzeit, stationäre Behandlung,
Stau, Staus, Staumeldung, Stauwarnung, Steigung, Steinschlag, Steuer, steuern,
Stilllegung, Stoppschild, Stoppschild missachtet, Stoppschild überfahren, Stoß,
Stoßstange, Strafe, Straftat, Strafantrag, Strafanzeige, Strafbefehl, Strafverfahren,
Strafverfolgung, Strafzettel, Straße, Straßen, Straßeneinmündung, Straßenname,
Straßenbahn, Straßenschild, Straßenverkehr, Straßenverkehrsgesetz (StVG),
Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrsrecht, streuen, Streufahrzeug,
Stundenkilometer, Stundenlohn, Sturm, Sturmschaden, Sturz, sturzbetrunken, stürzen,
Tacho, Tachometer, Tachostand, Tageszulassung, Tank, Tank leer, tanken, Tankstelle,
Täter, Tatort, Tatzeit, Taxi, Taxistand, technischer Defekt, Teilkasko,
Teilkaskoversicherung, Teilnahme am Straßenverkehr, Telefonieren am Steuer, Telefonieren
während der Fahrt, Tempo, Tempomat, Tempo 30- Zone, Telefonieren am Steuer, Tier, Tiere,
Tiere auf der Fahrbahn, Tod, Totalschaden, toter Winkel, Traktor, Traktorfahrer,
Traktorfahrerin, Traktorführerschein, Transport, Trunkenheit, Trunkenheit am Steuer,
Trunkenheitsfahrt, Tunnel, TÜV, TÜV abgelaufen, überfahren, Überfahren eines
Fußgängers, Überfahren der Mittellinie, Überfahren eines Stoppschildes, Überfahren
eines Zebrastreifens, überhöhte Geschwindigkeit, Überholen, Überholverbot,
Überholvorgang, Übermüdung, übersehen, Ufer, umgestürzter Baum, Umleitung,
Umsatzsteuer, Umweltplakette, Umweltprämie, Umweltzone, unabwendbares Ereignis,
unachtsam, Unachtsamkeit, unbefestigter Fahrbahnrand, unbeschrankter Bahnübergang,
unebene Fahrbahn, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, ungesicherte Ladung, Unfall,
Unfallfolge, unfallfrei, Unfallfreiheit, Unfallfreiheit zugesichert, Unfallgegner,
Unfallflucht, Unfallprovokation, Unfallrecht, Unfallrekonstruktion, Unfallskizze,
Unfallstelle, Unfallstelle sichern, Unfallverursacher, Unfallzeugen, Ungeeignetheit zum
Führen von KFZ, ungesicherte Ladung, Unglück, Unglücksfall, unterlassene Hilfeleistung,
Unterzuckerung, Verbrauch, verkehrsbehindernd, Verbandskasten, verkehrsberuhigter Bereich,
verengte Fahrbahn, Verkehrsdelikt, Verkehrsduchsage, Verkehrshelfer, Verkehrskontrolle,
Verkehrsopfer, Verkehrsschild, Verkehrsschilder, Verkehrsspiegel, Verkehrsstrafrecht,
Verkehrsrecht, Verkehrsüberwachung, Verkehrsunfall, Verkehrsunfälle,
Verkehrsunfallflucht, verkehrsuntüchtig, verkehrswidrig, verkratzt, verletzt, Verletzte,
Verletzer, Verletzung, Vermeidbarkeit von unfällen, vermackt, Verschleiß, verschrammt,
verschrotten, Verschulden, Versagen, Versicherung, Versicherungsbeitrag,
Versicherungsbeiträge, Versicherungsbetrug, Versicherungsprämie, Versicherungsschutz,
Verwarnung, Verwarnungsgeld, Videoaufnahmen, Viehtrieb, Vignette, Vollbremsung,
Vollkaskoversicherung, Vollsperrung, vorausschauend fahren, vorausschauendes Fahren,
Vorbesitzer, Vorfahrt, Vorfahrt genommen, Vorfahrt gewähren, Vorfahrt missachtet,
Vorfahrtstraße, Vorfahrtsverletzung, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis, Vorsatz, Vorsatz, vorsätzlich, Vorschaden,
Vorsicht, Wanderer, Wandererparkplatz, warnen, Warndreieck, Waschstraße, Waschstraße
Kratzer Lack, Wasserschutzgebiet, Weg, Wegweiser, Wendehammer, wenden, Wenden auf der
Autobahn, Wendeverbot, Werkstatt, Werkstätten, Wertersatz, Wertminderung, Wetter,
Wetterumschwung, Wettervorhersage, Wiederbeschaffung, Wiederbeschaffungswert, Wild,
Wildausweichschaden, Wildschäden, Wildschwein, Wildschweine, Wildunfall, Wildwechsel
Wind, Windschatten, Winter, Winterreifen, Wintersport, Wirbelbruch, Wirbelsäule,
Wirbelsäulenschaden, wirtschaftlicher Totalschaden, Windschutzscheibe, Windschutzscheibe
gerissen, Windschutzscheibe Riss, Wohnanhänger, Wohnhänger, Wohnmobil, Zahnersatz,
Zebrastreifen, Zentralruf der Autoversicherer, Zeuge, Zeugen, Zeugenfragebogen, Zeugin,
Zeuginnen, Zoll, Zollstelle, zulässige Höchstgeschwindigkeit, zulässige Achslast,
Zulassung, Zulassungsstelle, Zündung.
|
| Verkehrszivilrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Verlagsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Verletztengeld |
Beim Verletztengeld
handelt es sich um eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 45 ff. SGB
VII. Anspruch auf Verletztengeld besteht insbesondere, wenn ein Versicherter infolge
eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig ist oder wegen einer
Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und
der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung
Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld
oder Mutterschaftsgeld hatte. Beginn: Ab dem Tag, ab dem die
Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder mit dem Tag des Beginns der
Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen
Erwerbstätigkeit hindert. Ende: Insbesondere mit dem letzten Tag der
Arbeitsunfähigkeit oder der o.G. Heilbehandlungsmaßnahme oder mit dem Tag, der dem Tag
vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Höhe: Es
wird ähnlich wie das Krankengeld berechnet (§ 47 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 47 Abs1 u. 2
SGB V). Verletztengeld ist auch bei Wiedererkankung zu zahlen. Übergangsgeld nach
§§ 49, 50 SGB VII wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Steuerrecht: Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Unfallrente, Übergangsgeld, Verletztengeld,
) sind zwar ebenso wie Leistungen der Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen
nach § 3 Nr. 1 a Einkommenssteuergesetz (EStG) grundsätzlich steuerfrei.
Der Bezug hat jedoch zur Folge, dass auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer
Steuersatz anzuwenden ist (Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs.1 Nr. 1 b EStG). Die
Berufsgenossenschaft stellt daher eine Bescheinigung über den Bezug von dem
Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen zur Vorlage beim Finanzamt aus. |
| Vermächtnis |
Darunter
versteht man die Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass,
§ 1939 BGB. Es handelt sich hierbei um keine Erbeinsetzung. Der Vermächtnisnehmer
erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des zugewendeten
Vermögensgegenstandes gegen den Erben oder gegen die Erbengemeinschaft. |
| Vermögensauseinandersetzung |
Ist in Bearbeitung. |
| Verrichtungsgehilfe |
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn
in dessen Pflichtenkreis weisungsabhängig tätig wird. Kennzeichnend ist zudem eine
(soziale) Abhängigkeit vom Geschäftsherrn. |
| Versicherungsrecht |
Ist in Bearbeitung. |
| Vertragsrecht,
Vertragsgestaltung |
Ist in Bearbeitung. |
| Verwaltungsrecht |
Das Verwaltungsrecht beeinhaltet die
Regeln über die Tätigkeit der Verwaltung und ist Teil des öffentlichen Rechts (siehe
dort). Es lässt sich in das Allgemeine und das besondere Verwaltungsrecht unterteilen.
Während das allgemeine Verwaltungsrecht allgemeingültige Regelungen für alle Gebiete
der öffentlichen Verwaltung trifft, unterteilt sich das besondere Verwaltunsgrecht in
spezielle Fachgebiete der öffentlichen Verwaltung, wie zum Beispiel das Polizei- und
Ordnungsrecht, das Baurecht und das Kommunalrecht. |
| Verwandtenunterhalt |
Der Verwandtenunterhalt findet seine
Regelung in den §§ 1601 ff BGB. Daraus ergibt sich, dass Verwandte in gerader Linie
einander im Falle der Bedürftigkeit Unterhalt zu gewähren haben, § 1601 BGB. Bedürftig
ist, wer sich nicht selbst unterhalten kann. Aus dem Rangverhältnis des § 1606 BGB
ergibt sich der Unterhaltspflichtige, der dem Bedürftigen am nächsten steht. Dieser muss
jedoch nur leisten, wenn er leistungsfähig ist, das heißt wenn er neben der Gewährung
des Unterhalts für sich selbst noch einen angemessenen Unterhalt zurückbehalten kann.
Vom Umfang her bemisst sich der Unterhalt nach der Lebensstellung des Bedürftigen, wobei
der gesamten Lebensbedarf abzudecken ist, § 1610 I und II BGB. |
| Verwandtschaft |
Verwandtschaft ist der Überbegriff für die Blutsverwandtschaft
(§ 1589 BGB), die Schwägerschaft (§1590 BGB; siehe dort) und die Annahme als Kind (
§§ 1741 ff BGB; siehe unter Adoptionsrecht). Die Blutsverwandtschaft bestimmt sich wie
folgt: Ein Mensch ist mit den Personen blutsverwandt, von denen er abstammt (z.B. Eltern)
oder die von ihm abstammen (z.B. Kinder). Hinzu kommen die Personen, mit welchen er von
einer dritten Person abstammt (z.B. Geschwister). |
| Verzeichnis
der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge |
Siehe oben unter
AVE. Das jeweils neueste Verzeichnis finden Sie unter www.bma.de Nach § 8 TVG und § 9 II DVOzTVG sind alle
Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgeblichen Tarifverträge im Betrieb
an geeigneter Stelle auszulegen. Ferner können Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Rechtsanwälte
und Steuerberater nach § 9 I DVOzTVG von einer der Tarifvertragsparteien
(Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) eine Abschrift des Tarifvertrages gegen
Erstattung der Selbstkosten verlangen. Da vom Bundesministerium für Arbeit
und Soziales Tarifvertragstexte nicht abgegeben oder im Internet veröffentlicht werden.
Es gibt zur Zeit rund 64.300 als gültig in das Tarifregister eingetragenen
Tarifverträge. Davon sind zur Zeit ca. 460 allgemeinverbindlich , darunter 186, die
(auch) in den neuen Bundesländern gelten. Diese alle hier darzustellen, würde den Rahmen
des Wörterbuches sprengen. Gerne erteilt Rechtsanwalt Sikora St. Wendel, der für seine
Mandanten über eine CD-ROM mit den Tarifverträgen aller Bundesländer im Volltext
verfügt, auf Anfrage Auskunft. Allgemeinverbindlich erklärte
Tarifverträge, die einem ständigen Wandel unterliegen, gibt es z.B. für folgende
Branchen: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Landschaftsbau, Sportplatzbau,
Steinmetz, Steinmetzhandwerk, Steinbildhauerhandwerk, Elektrohandwerk, Sanitärtechnik,
Heizungstechnik, Mechaniker, Mechanikerhandwerk, Graveure, Galvaniseure, Metallschleifer,
Gürtler, Metalldrücker,Ziseleure, Schreiner, Schreinerhandwerk, Textilindustrie,
Bekleidungsindustrie, Schirmindustrie, Brot- und Backwarenindustrie, Bäcker,
Bäckerhandwerk, Konditor, Konditorenhandwerk, Baugewerbe, Maler, Malerhandwerk,
Lackierer, Lackiererhandwerk, Dachdecker, Dachdeckerhandwerk, Fliesenleger,
Fliesenlegerhandwerk, Plattenleger, Plattenlegerhandwerk, Mosaiklegerhandwerk, Gerüstbau,
Gerüstbaugewerbe, Großhandel, Außenhandel, Einzelhandel, Hotel- und
Gaststättengewerbe, Wäscherei, Wäschereigewerbe, Zeitung, Zeitungsverlage,
Zeitschriftenverlage, etc. |
| Vis absoluta |
Angriff auf die Willensfreiheit durch physisch wirkenden,
unüberwindlichen Zwang.
Bsp: Einsperren einer Person |
| Vis compulsiva |
Im Gegensatz zur vis absoluta (siehe dort) ist die Zwangswirkung hier
nicht unüberwindlich. Sie ist jedoch ausreichend, um die freie Willensbetätigung des
Opfers zu beeinträchtigen.
Bsp: Mürbemachen des Opfers, bis es sich dem Willen des Täters fügt |
| VOF, VgV |
Ist in Bearbeitung. |
| VOB
|
Verdingungsordnung
für Bauleistungen, bestehend aus den Teilen A, B und C. Teil A enthält die
allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Bauleistungen
(siehe auch VgV = Vergabeverordnung und §§ 97 bis 129 GWB = Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sowie SKR = Vergabestimmungen nach der
EG-Sektorenrichtlinie), Teil B die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
solcher Aufträge und Teil C deren Allgemeine Technischen Vertragsbedingungen (z.B.
DIN-Vorschriften). Praxistipp: Die
gegenüber dem BGB kürzere Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B läßt sich durch
Verwendung der VOB als AGBs grundsätzlich nur bewirken, indem die VOB als Ganzes
vereinbart wird. |
| Vollstreckung |
Ist in Bearbeitung. |
| Vollstreckungsbescheid |
Ist in Bearbeitung. |
| Vollstreckungsverfahren |
Ist in Bearbeitung. |
| Vormundschaftsrecht |
Das Vormundschaftsrecht (§§ 1773 ff BGB) bildet den Oberbegriff
für folgende Rechtsgebiete: die Vormundschaft über Minderjährige, das Betreuungsrecht
(siehe dort) und das Pflegschaftsrecht (siehe dort). Die Vormundschaft über
Minderjährige ist die Fürsorge für einen Minderjährigen, der nicht unter elterlicher
Sorge steht (Vollwaise). Ist den Eltern eines Minderjährigen hingegen nur teilweise das
Sorgerecht entzogen, tritt ein Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) zur Vertretung des Kindes
für die den Eltern entzogenen Aufgaben auf. |
| Vorwahl-
und Postleitzahlverzeichnis der Pfalz-Saar-Region |
Orte, Postleitzahl und Vorwahlen
für das Festnetz der Pfalz-Saar-Region (ohne Gewähr),
die im Radius für Hausbesuche liegen (andere Orte auf Nachfrage):
Aach,
54298, 0561/ Abentheuer, 55767, 06782 / Achtelsbach, 55767, 06782 / Adenbach, 67742, 06753
/ Albstäberhof, Gemeinde Kirkel, 666459, 06849, 06841,06821 / Achtelsbach, 55767,
06782 / Albessen, 66871, 06384 / Allenbach, 55758, 06786 / Alschbach, 66640, 06842,
06844, 06803 / Alsfassen, 66606, 06851 / Alsweiler, 66646, 06853, 06827, 06851 /
Altbreitenfelderhof, 66424, 06841 / Altenglan, 66885, 06381 / Altenkessel, 66126, 0681 /
Altenkirchen Pfalz, 66903, 06386 / Altforweiler Gemeinde Überherrn, 66802, 06836 /
Altheim Gemeinde Blieskastel, 66440, 06844 / Althornbach, 66484, 06338 / Altrich, 54518,
06571 / Altstadt Gemeinde Kirkel, 66459, 06849 / Apach Gemeinde Perl, 66706, 06867 /
Arenrath, 54518, 06575 / Asbach, 55758, 06786 / Aschbach, 67753, 06304 / Aschbach Stadt
Lebach, 66822, 06881 / Aßweiler Gemeinde Blieskastel, 66440, 06842 / Asweiler Gemeinde
Freisen, 66629, 06855 / Auersmacher, 66271, 06805 / Auschedt, 66839, 06887 / Ayl Saar,
54441, 06581 /
Bachem
Gemeinde Losheim, 66679, 06872 / Bahnhof Pölert Gemeinde Hinzert-Pölert, 54421, 06586 /
Baldringen, 54314, 06587 / Ballern, 66663, 06861 / Ballweiler, 66440, 06844 /
Baltersbacherhof, 66564, 06821 / Baltersweiler, 66640, 06857, 05854, 06851 / Bann, 66851,
06371 / Bardenbach Stadt Wadern, 66687, 06871 / Battweiler, 66484, 06337 / Baumholder,
55774, 06783 / Bausendorf, 54538, 06532 / Bayrisch Kohlhof Gemeinde Kirkel, 66459,
06849 / Bebelsheim, 66399, 06804 /Bechhofen, 66994, 06372 / Beckingen, 66701, 06835 /
Bedesbach, 66885, 06381 /Bedersdorf Gemeinde Wallerfangen, 66798, 06837 / Bekond, 54340,
06502 / Bengel, 54538, 06532 / Bergen, 55608, 06782 / Bergen Gemeinde Losheim,
66679, 06872 / Berglangenbach, 55776, 06789 / Berglicht, 54426, 06504 / Bergweiler, 54518,
06571 / Bergweiler, 66636, 06853 / Berkastel-Kues, 54470, 06531 / Berschweiler,
55608, 06543 / Berschweiler, 55777, 06381 / Berschweiler Gemeinde Marpingen, 66646,
06853 / Berus Gemeinde Überherrn, 66802, 06836 / Besch Gemeinde Perl, 66706, 06867 /
Bescheid, 54413, 06509 / Besseringen, 66663, 06861 / Bethingen Gemeinde Mettlach,
66693, 06864 / Bettenfeld, 54533, 05672 / Beuren, 54413, 06586 / Bexbach, 66450,
06826 / Biedershausen, 66917, 06375 / Bierbach Gemeinde Blieskastel, 66440, 06842 /
Bierfeld Gemeinde Nonnweiler, 66620, 06873 / Biesingen Gemeinde Blieskastel, 66440, 06842
/ Bietzen, 66663, 06861 / Bildstock Stadt Friedrichsthal, 66299, 06897 / Bilsdorf, 66809,
06838 / Binsfeld, 54515, 06575 / Biringen Gemeinde Rehlingen-Siersburg, 66780, 06833 /
Birkenfeld, 55765, 06782 / Birkenhof Gemende Freisen, 66629, 06855 / Bischmisheim Stadt
Saarbrücken, 66132, 0681 / Bischofsdrohn / Bisten Gemeinde Überherrn 66802, 06836 /
Blaubach, 66869, 06381 / Blickweiler, 66440, 06842 / Bliesdalheim, 66453, 06843 / Bliesen,
66606, 06851 / Blieskastel, 66440, 06842 / Bliesmengen-Bolchen, 66399, 06804 /
Bliesransbach, 66271, 06805 / Bobenthal, 76891, 06394 / Böckweiler, 66440, 06842 /
Bollenbach, 55624, 06544 / Bombogen / Bonerath, 54316, 06588 / Börfink, 54422,
06782 / Börsbach, 06383 / Börsborn, 66904, 06383 / Borg Gemeinde Perl, 66706,
06867 / Bornerhof, 66640, 06857 / Bosen, 66625, 06852 / Bosenbach, 66887, 06385 /
Bottenbach, 66504, 06339 / Bous, 66359, 06834 / Brauneberg, 54472, 06534 / Braunshausen
Gemeinde Nonnweiler, 66620, 06873 / Brebach-Fechingen Stadt Saarbrücken, 66130, 0681
/Breit, 54426, 06509 / Breitenbach Pfalz, 66916, 06386 / Breitenthal, 55758, 06785 /
Breitfurt, 66440, 06842 / Breitenbach, 66916, 06386 / Brenschelbach, 66440, 06842 /
Britten, 66679, 06872 / Brotdorf 66663, 06861 / Bruch, 54518, 06578 /
Bruchmühlbach-Miesau, 66892, 06372 / Bruchweiler, 55758, 06786
/ Bruchweiler-Bärenbach, 76891, 06394 / Brücken Birkenfeld, 55767, 06782 /
Brücken Pfalz, 66904, 06386 / Bubach Stadt ST. Wendel, 66606, 06851 /
Bubach-Calmesweiler, 66571, 06827 / Bübingen Stadt Saarbrücken, 66129, 0681 / Buborn,
67742, 06383 / Büdingen, 66663, 06861 / Büdlich, 54426, 06509 / Buhlenberg, 55767, 06782
/ Bundenbach, 55626, 06544 / Bundenthal, 76891, 06394 / Burg, 56843, 06551 / Burgen,
54472, 06534 / Burtscheid, 54424, 06504 / Büschdorf Gemeinde Perl, 66706, 06867 /
Büschfeld Stadt Wadern, 66687, 06871 / Busenberg, 76891, 06391 /
Calmesweiler,
66571, 06827 / Camphausen, 66287, 06897 / Clausen, 66978, 06333 / Contwig, 66497, 06332, /
Cronenberg, 67742, 06382 /
Dagstuhl Stadt Wadern, 66687, 06871 / Dahn, 66994, 06391 / Dambach Kreis Birkenfeld Nahe,
55765, 06782 / Damflos, 54413, 06503 / Darstein, 76848, 06398 / Dellfeld, 66503, 06336 /
Dennweiler-Frohnbach, 66871, 06381 / Detzem, 54340, 06507 / Deuselbach, 54411, 05604
/ Diefflen, 66763, 06831 / Deimberg, 67744, 06382 / Dhronecken, 54426, 06504 /
Dickesbach, 55758, 06784 / Diefenbach, 54538, 06574 / Dienstweiler, 55765, 06782 /
Dierfeld, 54533, 05672 / Dierscheid, 54523, 05608 / Dietrichingen, 66484, 06338 /
Differten, 66787, 06834 / Dillingen Saar, 66763, 06831, / Dimbach, 76848, 06398 /
Dirmingen, 66571, 06827 / Dittweiler Pfalz, 66903, 06386 / Dodenburg, 54518, 06508 /
Donsieders, 66978, 06333 / Dorf / Dörrenbach Stadt St.Wendel, 66606, 06851 / Dörsdorf
Stadt Lebach, 66822, 06881 / Dorf Gemeinde Schmelz, 66839, 06887 / Dorf im Warndt, 66352,
06809 / Dreis, 54818, 06578 / Dreisbach Gemeinde Mettlach, 66693, 06864 / Dudweiler
Saar, 66125, 06897 / Düppenweiler Gemeinde Beckingen, 66701, 06835 / Düren Gemeinde
Wallerfangen, 66798, 06837 / Dunzweiler, 66916, 06373 /
Eckelhausen, 66625, 06852 / Eckersweiler, 55777, 06783 / Eckfeld, 54531, 06572 /
Eft-Ellendorf Gemeinde Perl, 66706, 06867 / Ehweiler, 66871, 06782 / Eichweiler,
55765, 06782 / Eidenborn, 66822, 06881 / Eimersdorf Gemeinde Rehlingen-Siersburg, 66780,
06833 / Einöd Stadt Homburg 66424, 06848 / Einöllen, 67753, 06304 / Eisen Gemeinde
Nohfelden, 66625, 06852 / Eisenschmitt, 54533, 06567 / Eisweiler Gemeinde Namborn, 66640,
06857 / Eitzweiler Gemeinde Freisen, 66629, 06855 / Eiweiler Gemeinde Heusweiler, 66265,
06806 / Eiweiler Gemeinde Nohfelden 66625, 06852 / Elchweiler 55765, 06782 / Ellenberg bei
Birkenfeld Nahe, 55765, 06782 / Ellweiler, 55765, 06782 / Elm Gemeinde Schwalbach, 66773,
06834 / Eisenbergermühle 66625, 06852 / Elversberg Gemeinde Spiesen-Elversberg, 66583,
06821, 06894 /Elzerath / Elzweiler, 66887, 06387 / Emmersweiler, 66352, 06809 /
Enkenbach-Alsenborn, 67677, 06303 / Enkirch, 56850, 06541 / Ensdorf Saar, 66806, 06831 /
Ensch, 54340, 06507 / Ensheim Stadt Saarbrücken, 66131, 0681 / Eppelborn, 66571,
06827 / Eppenbrunn, 66957, 06335 / Erbringen Gemeinde Beckingen, 66701, 06835 / Erden,
54492, 06532 / Erdesbach, 66887, 06381 / Erfweiler, 66996, 06391 /
Erfweiler-Ehlingen, 66399, 06804 / Erlenbach, 76891, 06398 / Erzenhausen, 67685, 06374 /
Esch, 54518, 06508 / Eschringen Stadt Saarbrücken, 66130, 0681 / Eschweilerhof, 66539,
06821 / Eßweiler, 67754, 06304 / Etgert, 54424, 06504 / Etschberg, 66871, 06381 /
Eulenbis, 67685, 06374 /
Faha
Gemeinde Mettlach, 66693, 06864 / Farschweiler, 54317, 06500 / Falscheid,66822, 06881 /
Fell, 54341, 06502 / Felsberg Gemeinde Überherrn, 66802, 06836 / Fisch, 54439, 06581 /
Fischbach, 67693, 06305 / Fischbach, 66996, 06393 / Fischbach, 55743, 06784 / Fischbach
Gemeinde Quierschied, 66287, 06897 / Fitten, 66663, 06861 / Flußbach, 54516, 06571
/ Föckelberg, 66887, 06385 / Fohren-Linden, 55777, 06783 / Föhren, 54343,
06502 / Frankelbach, 67737, 06308 / Frankenholz, 66450, 06826 / Frankenstein, 67468, 06329
/ Franzenheim, 54316, 06588 / Frauenberg, 55776, 06781 / Rechtsanwalt,
Rechtsanwälte, Freisen, 66629, 06855 / Fremersdorf Gemeinde Rehlingen Siersburg, 66780,
06833/ Freudenburg, 54450, 06582 / Friedrichsthal Saar, 66299, 06897 / Friedrichweiler,
66787, 06834 / Frohnhofen Pfalz, 66903, 06386 / Fürth Stadt Ottweiler, 66564, 06858 /
Fürweiler Gemeinde Rehlingen-Siersburg, 66780, 06833 / Furschweiler Gemeinde Namborn,
66640, 06857 /
Gehweiler
Gemeinde Namborn, 66640, 06857 / Gehweiler Stadt Wadern, 66687, 06871 / Geiselberg, 67715,
06307 / Geisfeld, 54413, 06586 / Gerach, 55743, 06781 / Gerhardsbrunn, 66894, 06782 /
Gerlfangen Gemeinde Rehlingen-Siersburg, 66780, 06833 / Gersheim, 66453, 06843 /
Gersweiler Stadt Saarbrücken, 66128, 0681 / Gielert, 54424, 05604 / Gimbweiler, 55767,
06782 / Ginsweiler, 67742, 06364 / Gipperath, 54533, 06574 / Gisingen Gemeinde
Wallerfangen, 66798, 06837 / Gladbach, 54518, 06518 / Glanbrücken, 66887, 06387 /
Glan-Münchweiler, 66907, 06383 / Gösenroth, 55624, 06761 / Göttelborn, 66287, 06897 /
Gollenberg, 55767, 06872, Gonnesweiler, 66625, 06852 / Gonzerath / Gornhausen, 54472,
06531 / Graach, 54470, 06531 / Gräfendhron, 54426, 06504 / Gräfinthal 66399, 06894 /
Greimerath, 54533, 06574 / Greimerath bei Trier, 54314, 06587 / Gresaubach, 66822, 06881 /
Griebelschied, 55608, 06752/ Gries Pfalz, 66903, 06373 / Grimburg 54413, 06589 / Gronig,
66649, 06854 / Großbundenbach, 66501, 06337 / Großlittgen, 54534, 06575 /
Großrosseln, 66352, 06809 / Großsteinhausen, 66484, 06339 / Grügelborn Gemeinde
Freisen, 66629, 06855 / Grumbach, 67745, 06382 / Güdesweiler 66649, 06854 /
Güdingen Stadt Saarbrücken, 66130, 0681 / Gusenburg, 54413, 06503 / Gusterath,
Gusterath-Tal, 54317, 06588 / Gutenthal / Gutweiler, 54317, 06588 /
Haag / Habach Gemeinde Eppelborn, 66571, 06827 / Habenichts, 66646, 06853 / Habkirchen,
66399, 06804 / Hahn, 66822, 06881 / Hahnweiler, 55776, 06789 / Hangard, 66540, 06821 /
Hargarten Gemeinde Beckingen, 66701, 06835, Harlingen, 66663, 06861 / Hasborn, 54533,
06574 / Hasborn-Dautweiler, 66636, 06853 / Hausweiler, 67742, 06382, / Haschbach am
Remigiusberg, 66871, 06381 / Hassel Stadt St. Ingbert, 66386, 06894 / Hattgenstein, 55765,
06782 / Hauenstein, 76846,06392 / Haupersweiler Gemeinde Freisen, 66629, 06855 /
Hauptstuhl, 66851, 06371 / Hausbach Gemeinde Losheim, 66679, 06872 / Hausen, 55608, 06781
/ Hausstadt Gemeinde Beckingen, 66701, 06835 / Heckendahlheim, 66399, 06804 /
Heckenmünster, 54518, 06508 / Heddert, 54429, 06589 / Heidenburg, 54426, 06509 /
Heidweiler, 54518, 06508, 06580/ Heiligenmoschel, 67699, 06363 / Heiligenwald, 66578,
06821 / Heimbach Nahe, 55779, 06789 / Heinzenhausen, 67742, 06382 / Heinzerath /
Heisterberg Gemeinde Namborn, 66640, 06857 / Heltersberg, 67716, 06333 / Hellertshausen,
55758, 06761 / Hemmersdorf Gemeinde Rehlingen-Siersburg, 66780, 06833 / Henschtal, 66909,
06383 / Hentern, 54314, 06587 / Hefersweiler, 67753, 06363 / Herbitzheim, 66453, 06843 /
Herborn, 55758, 06781 / Herchweiler, 66871, 06384 / Herl, 54317, 06500 /
Hermersberg, 66919, 06333 / Hermeskeil, 54411, 06503 / Herren-Sulzbach, 67742, 06788
/Herrstein, 55756, 06785 / Herschberg, 66919, 06375 / Herschweiler-Pettersheim, 66909,
06384 / Hettenhausen, 66919, 06375 / Hettenrodt, 55758, 06781/ Hetzerath, 54523,
06508 / Heusweiler, 66265, 06806, Hierscheid, 66571, 06827 / Hilbringen, 66663,
06861 /Hillscheid, 54426, 06504 / Hilst, 66957, 06335 / Hintertiefenbach, 55743, 06781
/ Hinterweidenthal, 66999, 06396 / Hinzenburg, 65316, 06588 / Hinzerath /
Hinzert Gemeinde Hinzert Pöllert, 54421, 06586 / Hinzweiler, 67756, 06304 / Hirschhorn,
67732, 06308 / Hirschthal, 66996, 06393 / Hirstein, 66640, 06857 / Hirzweiler,
66557, 06825 / Höchen, 66450, 06826 / Hochscheid, 54472, 06536 / Hochspeyer,
67691, 06305 / Hockweiler, 54316, 06588 / Hofeld-Mauschbach, 66640, 06857 /
Höheinöd, 66989, 06333 / Höheischweiler, 66989, 06331 / Höhfröschen, 66989, 06334 /
Höhenöllen, 67744, 06382 / Holz Gemeinde Heusweiler, 66265, 06806 / Holzerarth,
54316, 06588 / Homberg, 67744, 06788 / Homburg Saar, 66424, 06841 / Hontheim, 54538, 02674
/ Honzrath Gemeinde Beckingen, 66701, 06835 / Hoof, 66606, 06856 / Hoppstädten, 67744,
06788 / Hoppstädten-Weiersbach, 55768, 06782 / Horath, 54497, 06504 / Horbach,
66851, 06333 / Horbruch, 55483, 06504 / Hornbach, 65500, 06338 / Horschbach, 66887, 06387
/ Hostenbach, 66787, 06834 / Hosterhof, 66557, 06825 / Hottenbach, 55758, 06544 /
Hoxberg, 66822, 06881 / Hoxel / Hüffler, 66909, 06384 / Hülzweiler, 66773, 06834 /
Hundheim / Hunolstein / Hupperath, 54518, 06571 / Hütschenhausen, 66882, 06372 /
Hüttersdorf, 66839, 06887 / Hüttigweiler, 66557, 06825 / Humes, 66571, 06827 /
Idar-Oberstein, 55743, 06781 / Igel, 54298, 06501 / Ihn Gemeinde Wallerfangen,
66798, 06837, Illingen Saar, 66557, 06825 / Immert, 54426, 06504 / Iremnach, 56843, 06541
/ Irsch, 54451, 06581 / Ittersdorf Gemeinde Wallerfangen, 66798, 06837 /
Jägersburg Stadt Homburg, 66424, 06841 / Jettenbach, 66887, 06385 / Johann-Adams-Mühle,
66636, 06853
Kanzem, 54441, 06501 / Kappeln, 67744, 06382 / Karl, 54534, 06575 / Karlsbrunn Gemeinde
Großrosseln, 66352, 06809 /Käshofen, 66894, 06337 / Kastel Gemeinde Nonnweiler,
66620, 06873 / Kasel, 54317, 0651 / Kastel Staat, 54441, 06582 / Katzweiler, 67734, 06301
/ Keimbach-Kaulbach, 67757, 06308 / Kell am See, 54429, 06589 / Kempfeld, 55758, 06786 /
Kenn, 54344, 06502 / Kerlingen Gemeinde Wallerfangen, 66798, 06837 / Kesslingen
Gemeinde Perl, 66706, 06867 / Kesten, 54518, 06535 / Kinderbeuern, 54538, 05632 / Kinheim,
54538, 06532 / Kinsbach, 66862, 06371 / Kirchenarnbach, 66919, 06375 / Kirf, 54441,
06582 / Kirkel, 66459, 06849, Kirkel-Neuhäusel Gemeinde Kirkel, 66459, 06849 / Kirrberg
Stadt Homburg, 66424, 06841 / Kirrweiler, 67744, 06387 / Kirschweiler, 55743, 06781 /
Klarenthal Stadt Saarbrücken, 66127, 0681 / Klausen, 54524, 06578 / Kleinblittersdorf,
66271, 06805 / Kleinbundenbach, 66501, 06337 / Kleinich, 54483, 06536 / Kleinottweiler,
66450, 06826 / Kleinsteinhausen, 66484, 06339 / Klüsserath, 54340, 06507 / Knopp-Labach,
66917, 06375 / Knorscheid, 66822, 06881 / Köllerbach Gemeinde Püttlingen, 66346, 06898 /
Kommen, 54472, 06536 / Körborn, 66871, 06381 / Körprich, 66809, 06838 / Kohlhof Gemeinde
Kirkel, 66459, 06849, Kohlhof Stadt Neunkirchen Saar, 66539, 06821 / Kollweiler, 66879,
06385 / Konfeld, 66709, 06876 / Konken, 66871, 06384 / Kordel, 54306, 05605
/ Korlingen, 54317, 06588 / Kottweiler-Schwanden, 66879, 06371 / Köwerich, 54340,
06507 / Krähenberg, 66894, 06337 / Krettnich Stadt Wadern, 66687, 06871 /
Krickenbach, 67706, 06307 / Kröppen, 66957, 06335 / Kröv, 54536, 06541 / Kronweiler,
55767, 06787 / Krottelbach, 66909, 06386 / Krummenau, 55483, 06131 / Kusel, 66869,
06381 / Kutzhof Gemeinde Heusweiler, 66265, 06806 /
Lambsborn, 66894, 06372 / Lampaden, 54316, 06588 / Landscheid, 54526, 06567, 06575 /
Landstuhl, Sickingenstadt, 66849,06371 / Landsweiler Stadt Lebach, 66822, 06881 /
Landsweiler-Reden, 66578, 06821 / Langenbach Pfalz; 66909, 06834 / Langsur, 54308, 06501 /
Langweiler, 55758, 06786 / Langweiler, 67746, 06788 / Langwieden, 66894, 06372
/ Laufeld, 54533, 06572 / Lautenbach Stadt Ottweiler, 66564, 06824 / Lauterbach Stadt
Völklingen, 66333, 06802 / Lauterecken, 67742, 06382 / Lebach, 66822, 06881 /
Leidingen Gemeinde Wallerfangen, 66798, 06837 / Leimen, 66978, 06379 / Leisel, 55767,
06782 / Leitersweiler, 66606, 06851 / Leitzweiler, 55779, 06789 / Leiwen, 54340, 06507 /
Lemberg, 66969, 06331 / Lieser, 54470, 06531 / Limbach Gemeinde Kirkel, 66459, 06849 /
Limbach Gemeinde Schmelz, 66839, 06887 / Linden, 66851, 06307 / Lindscheid, 66636, 06853 /
Linslerhof Gemeinde Überherrn, 66802, 06836 / Lockweiler Stadt Wadern, 66687, 06871 /
Lohnweiler, 67744, 06382 / Longen, 54338, 06502 / Longkamp, 54472, 06531 / Longuich,
54340, 06502 / Lorscheid, 54317, 06500 / Lösnich, 54492, 06532 / Löstertal Stadt Wadern,
66687, 06871 / Losheim am See, 66679, 06872 / Lötzbeuren, 56843, 06543 / Lückenburg,
54424, 06504 / Ludweiler Stadt Völklingen, 66333, 06898 / Ludwigsthal, 66539, 06821 /
Ludwigswinkel, 66996, 06393 / Lug, 76848, 06329 / Luisenthal Stadt Völklingen, 66333,
06898 / Lüxem /
Macherbach, 66571, 06827 / Mackenbach, 67686, 06374 / Mackenrodt, 55758, 06781 /
Mainzweiler Stadt Ottweiler, 66564, 06824 / Malborn, 54426, 06504 / Mandelbachtal, 66399,
06804 / Mandern bei Hermeskeil, 54429, 06589 / Manderscheid, 54531, 06572 / Mannebach,
54441, 06581 / Mariahütte Gemeinde Nonnweiler, 66620, 06873 / Maring-Novland,
54484, 06535 / Marpingen, 66646, 06853 / Marth Stadt St. Wendel, 66606, 06851
/ Martinshöhe, 66894, 06372 / Maßweiler, 66506, 06334 / Matzenbach, 66909, 06383 /
Mauschbach, 66500, 06338 / Mechern, 66663, 06861/ Meckenbach Kreis Birkenfeld Nahe, 55767,
06782 / Medard, 67744, 06382 / Medelsheim, 66453, 06843 / Meerfeld, 54531, 06572 /
Mehlbach, 67735, 06301 / Mehlingen, 67678, 06303 / Mehring, 54346, 06502 / Menningen Stadt
Merzig, 66663, 06861 / Menschenhaus Hofgut, 66539, 06821 / Merchingen, 66663, 06861 /
Merchweiler, 66589, 06825 / Merschbach, 54426, 06504 / Merscheid / Mertesdorf, 54318, 0651
/ Merzalben, 66978, 06395 / Merzig, 66663, 06861 / Merzkirchen, 54439, 06581 / Merzweiler,
67746, 06788 / Mettlach, 66693, 06864 / Mettweiler, 55777, 06783 / Michelbach
Gemeinde Schmelz, 66839, 06887 / Mimbach, 66440, 06842 / Minderlittgen, 54518, 06571 /
Minheim, 54518, 06507 / Mitlosheim, 66679, 06872 / Mittelbrunn, 66851, 06371 /
Mittelreidenbach, 55758, 06784 / Mondorf 66663, 06861 / Monzel / Monzelfeld, 54472, 06531
/ Morbach, 54497, 06533 / Morscheid, 54317, 06500 / Mörschied, 55758, 06785 /
Morscholz Stadt Wadern, 66687, 06871 / Mosberg-Richweiler, 66625, 06852 / Mülheim,
54486, 06534 / Münchweiler an der Rodalb, 66981, 06395 / Münchwies, 66540, 06821 /
Münzingen Gemeinde Perl, 66706, 06867 / Musweiler, 54534, 06575 /
Nalbach, 66809, 06838 / Namborn, 66640, 06857 / Nanzdietschweiler, 66909, 06383 /
Nassweiler, 66352, 06809 / Naurath/Eifel, 54340, 06508 / Naurath / Wald / 54421, 06586 /
Neipel, 66636, 06853 / Nennig Gemeinde Perl, 66706, 06867 / Nerzweiler, 67749,
06304 / Neualtheim, 66440, 06842 / Neuerburg / Neuforweiler Stadt Saarlouis, 66740, 06831
/ Neuhaus Stadt Saarbrücken, 66115/0681 / Neuhemsbach, 67680, 06303 / Neuhütten
Hunsrück, 54422, 06503 / Neumagen-Dhron, 54347, 06507 / Neunkirchen, 54426, 06504 /
Neunkirchen Gemeinde Nohfelden, 66625, 06852 / Neunkirchen a. P. , 66887, 06385 /
Neunkirchen Saar, 665..., 06821 / Newel, 54309, 05605 / Niedaltdorf Gemeinde
Rehlingen-Siersburg, 66780, 06833 / Niederalben, 66887, 06387 / Niederbexbach, 66450,
06826 / Niedrbrombach, 55767, 06781 / Niedergailbach, 66453, 06843 / Niederhambach,
55767, 06787 / Niederhosenbach, 55758, 06785 / Niederkall / Niederkirchen, 67700,
06363 / Niederkirchen Stadt St. Wendel, 66606, 06856 / Niederlinxweiler, 66606, 06851 /
Niederlosheim, 66679, 06872 / Niedermohr, 66879, 06383 / Niederöfflingen, 54533, 06574 /
Niedersalbach Gemeinde Heusweiler, 66265, 06806 / Niedersaubach, 66822, 06881 /
Niederscheidweiler, 54533, 06574 / Niederschlettenbach, 76891, 06394 / Niederstauffenbach,
66879, 06385 / Niederwörresbach, 55758, 06785 / Niederwürzbach, 66440, 06842 /
Niersbach, 54518, 06508, 06575 / Nittel, 54453, 06584 / Nittel-Köllig, 54443, 06584 /
Nittel-Rehlingen, 54453, 06854 / Nohen, 55767, 06789 / Nohfelden, 66625, 06851 /
Nohmühle, 66625, 06852 / Nohn Gemeinde Mettlach, 66693, 06864 / Nonnweiler, 66620, 06873
/ Noswendel Stadt Wadern, 66687, 06871 / Nothweiler, 76891, 06394 / Novland / Nunkirchen
Stadt Wadern, 66687, 06871 / Nünschweiler, 66989, 06336 / Nußbach, 67759, 06364 /
Oberalben, 66871, 06381 / Oberarnbach, 66851, 06371 / Oberbexbach, 66450, 06826
/Oberbillig, 54331, 06501 / Oberbrombach, 55767, 06787 / Oberesch Gemeinde Rehlingen
–Siersburg, 66780, 06833 / Oberhambach, 55765, 06782/ Oberhosenbach, 55758, 06785
/ Oberkirchen Gemeinde Freisen, 66629, 06855 / Oberkirn, 55624, 06544 / Oberleuken
Gemeinde Perl, 66706, 06867 / Oberlimberg Gemeinde Wallerfangen, 66798, 06837 /
Oberlinxweiler, 66606, 06851 / Obernheim, 66914, 06371, 06375 / Obernheim-Kirchenarnbach,
66919, 06371, 06375 / Oberöfflingen, 54533, 06572 / Oberperl Gemeinde Perl, 66706, 06867
/ Oberreidenbach, 55758, 06788 / Obersalbach-Kurhof Gemeinde Heusweiler, 66265, 06806 /
Oberscheidweiler, 54533, 06574 / Obersimten, 66957, 06331 / Obersötern, 66625, 06852 /
Oberstauffenbach, 66879, 06385 / Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Oberthal Saar, 66649, 06854
/ Oberweiler im Tal, 67756, 06304 / Oberweiler Tiefenbach, 67752, 06304 /
Oberwörresbach, 55758, 06785 / Oberwürzbach, 66386, 06894 / Ockfen, 54441, 06581/
Odenbach, 67748, 06753 / Odert / Offenbach-Hundheim, 67749, 06382 / Ollmuth, 54316,
06588 / Olsbrücken, 67737, 06308 / Ohmbach, 66903, 06386 / Ommersheim, 66399, 06803 /
Onsdorf, 54456, 06584 / Oppen Gemeinde Beckingen, 66701, 06835 / Ormesheim, 66399,
06804 / Orscholz Gemeinde Mettlach, 66693, 06864 / Osann-Monzel, 54518, 06535 / Osburg,
54317, 06500 / Osburg-Neuhaus, 54317 / Osterbrücken, 66606, 06851 / Otterbach,
67731, 06301 / Otterberg, 67697, 06301 / Ottweiler, 66564, 06824 / Otzenhausen Gemeinde
Nonnweiler, 66620, 06873 /
Palzem, 54439, 06583 / Pantenburg, 54531, 06572 / Pellingen, 54331, 06588 / Peppenkum,
66453, 06843 / Perl, 66706, 06867 / Petersberg, 66989, 06334 / Pfeffelbach, 66871, 06384 /
Piesbach, 66809, 06838 / Piesport, 54498, 06507 / Pinsweiler, 66640, 06857 / Pirmasens,
66953, 66954, 66955, 06331 / Platten, 54518, 06535 / Plein, 54518, 06571 / Pluwig, 54317,
06588 / Pluwig-Geizenbu, 54317, 06588 / Pölert Gemeinde Hinzert Pölert, 54421, 06586 /
Pölich, 54340, 06507 / Primstal Gemeinde Nonnweiler, 66620, 06873 / Primsweiler, 66839,
06887 / Püttlingen, 66346, 06898 /
Queidersbach, 66851, 06371 / Quierschied, 66287, 06897 / Quirnbach Pfalz, 66909, 06383
Rachtig / Ralingen, 54310, 06585 / Rammelfangen Gemeinde Wallerfangen, 66798, 06837 /
Rammelsbach, 66887, 06381 / Ramstein, Ramstein-Miesenbach, 66877, 06371 / Rappenrath /
Rappweiler, 66709, 06876 / Rascheid, 54413, 06586 / Raschel, 54314, 06588 /
Rathsweiler, 66887, 06387 / Rehlingen Gemeinde Rehlingen-Siersburg, 66780,
06833 / Rehlingen-Siersburg, 66780, 06833 / Rehweiler Pfalz, 66907, 06383 / Reichenbach,
55776, 06782 / Reichenbach-Steegen, 66879, 06385 / Reichenbrunn, 66386, 06894 /
Reichweiler, 66871, 06384 / Reifenberg, 66507, 06375 / Reil, 56861, 06542 / Reimsbach
Gemeinde Beckingen, 66701, 06832 / Reinheim, 664507, 06383 / Reichweiler, 66871, 06384 /
Reimsbach Gemeinde Beckingen, 66701, 06832 / Reinheim, 66453, 06843 / Reinsfeld Hunsrück,
54421, 06503 / Reipoltskirchen, 67753, 06364 / Reisbach Gemeinde Saarwellingen, 66793,
06838 / Reitscheid Gemeinde Freisen, 66629, 06855 / Relsberg, 67753, 06363,
Remmesweiler, 66606, 06851 / Rentrisch, 66386, 06894 / Rhaunen, 55624, 06544 /
Rheinstraße, 66646, 06853 / Riedelberg, 66484, 06339 / Riedenburg / Riegelsberg, 66292,
06806 / Rieschweiler-Mühlbach, 66507, 06336 / Riesweiler Gemeinde Blieskastel, 66440,
06842 / Rilchingen-Hanweiler, 66271, 06805 / Rimlingen, 66679, 06872 / Rimsberg, 55765,
06782 / Rinzenberg, 55767, 06782 / Riol, 54340, 06502 / Rissenthal, 66679, 06872 /
Rittersmühle, 66386, 06894 / Rivenich, 54518, 06508 / Riveris, 54317, 06500
/ Rodalben, 66976, 06331 / Rodenbach, 67688, 06374 / Römerhöfe Gemeinde Marpingen,
66646, 06853 / Rohrbach Nahe, 55776, 06789 / Rohrbach Stadt St. Ingbert, 66386, 06894 /
Rorodth, 54411, 06504 / Roschberg, 66640, 06857 / Rosenkopf, 66894, 06372 /
Rötsweiler-Nockenthal, 55767, 06787 / Rubenheim, 66453, 06843 / Rückweiler, 55776,
06789 / Rumbach, 76891, 06394 / Ruppertsweiler, 66957, 06395 / Ruschberg, 55776, 06781 /
Rutsweiler, 67752, 06304 / Rutsweiler am Glan, 66887, 06381 / 66869 Ruthweiler / Ruwer,
54320, 06500 /
Saal Stadt St. Wendel, 66606, 06851 / Saalstadt, 66919, 06375 / Saarbrücken, 66…., 0681
/ Saarburg, 54439, 06581 / Saarfels Gemeinde Beckingen, 66701, 06835, Saarhölzbach
Gemeinde Mettlach, 66693, 06864 / Saarlouis, 66740, 06831 / Saarschleife Gemeinde
Mettlach, 66693, 06864 / Saarwellingen, 66793, 06838 / Salmtal, 54528, 06578 /
Schaafbrücke Stadt Saarbrücken, 66121, 0681 / Schaffhausen, 66787, 06834 /
Schallodenbach, 67701, 06363 / Schauerberg, 66919, 06375 / Schauren, 55758, 06786 /
Scheiden, 66679, 06872 / Scheidt Stadt Saarbrücken, 66133, 0681 / Schellweiler, 66869,
06381 / Scheuern Gemeinde Tholey, 66636, 06853 / Schiffweiler, 66578, 06821 / Schillingen,
54429, 06589 / Schindhard, 66996, 06391 / Schladt, 54534, 06575 / Schleich, 54340,06507 /
Schmalenberg, 67718, 06307 / Schmelz Saar, 66839, 06887 / Schmidthachenbach, 55758, 06757/
Schmissberg, Schmißberg, 55765, 06782 / Schmitshausen, 66484, 06375 / Schnappach Gemeinde
Sulzbach/Saar, 66280, 06897 / Schneckenhausen, 67699, 06301 / Schoden, 54441, 06581
/ Schömerich, 54314, 06587 / Schönau, 66996, 06393 / Schönberg, 54426, 06504 /
Schöndorf, 54316, 06588 / Schöndorf-Lonzenburg / Schönenberg-Kübelberg, 66901,
06373 / Schopp, 67707, 06307 / Schüren Stadt St. Ingbert, 66386, 06894 / Schwalbach Saar,
66773, 06834 / Schwanheim, 76848, 06392 / Schwa
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